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Der "Islamische Staat " nach Abul A'la Maududi

Von Munir D. Ahmed

Der Pakistaner Abul A’la Maududi (1903-1979) kann mit Recht für sich in Anspruch nehmen, der wichtigste Theoretiker des "Islamischen Staates" in der Gegenwart zu sein. Er ist heute wohl einer der bekanntesten und meist gelesenen zeitgenössischen Muslimautoren. Übersetzungen seiner Werke gibt es bereits in den Hauptzungen der Muslime sowie in einigen europäischen Sprachen.

Maududis Grundprämisse ist, dass der Islam nicht ein Teil des Lebens reguliert, sondern das ganze Leben.  Er sei sowohl ein Wegweiser in geistigen Dingen, als auch eine Richtschnur für das Sozialleben der Menschen. Seine Verwirklichung erfordert daher die Ausübung der Staatsgewalt, nur so kann es gelingen, die Gesetze Gottes in die Praxis umzusetzen.

Das Recht auf die Ausübung der Macht, in anderen Worten die Souveränität, gebührt einzig und allein Gott. Die Souveränität Gottes schließt ein, dass ausschließlich Sein Gesetz, gemeint ist, die Schari’a, in einem "Islamischen Staat", der ja die irdische Manifestation des Gottesstaates darstellt, die Gültigkeit haben soll. Dies bedeutet eine Einschränkung der gesetzgeberischen Befugnisse für die Staatsorgane. Demnach dürfen keine Gesetze erlassen werden, die im Widerspruch zu den Gesetzen Gottes stehen. Zulässig sind lediglich Gesetzesvorhaben, die in Anlehnung an die Schari'a-Richtlinien im Wege der Interpretation oder Deduktion erfolgen. Praktisch würde das bedeuten, dass z.B. in einem "Islamischen Staat" die Polygamie nicht abgeschafft werden kann, weil der Koran diese ausdrücklich erlaubt. Ebenso darf Alkoholgenuss nicht zugelassen werden, da der Koran ihn verbietet.

Der "Islamische Staat" ist nach Maududi keine herkömmliche Säkular-Demokratie, weil das Volk nicht die absolute Souveränität besitzt. Es ist aber auch keine "Theokratie", wo eine Priesterklasse die Herrschaft in Gottesnamen ausübt. Man kann ihn eher als "Theodemokratie" bezeichnen, in der der Souverän, d.h. Gott, den Gläubigen, sprich das Volk, eine eingeschränkte Souveränität überträgt. Das Volk darf die Exekutive und die Legislative wählen. Es kann sie aber auch nach Gutdünken absetzen. Jedem muslimischen Staatsbürger kommt das Recht zu, bei der gesetzgeberischen Tätigkeit mitzuwirken, sofern er die Befähigung zum idschtihad besitzt. So gesehen ist diese Regierungsform demokratisch. Aber weil sie an die Gottesgesetze gebunden ist, verdient sie den Namen "Theodemokratie".

Das Ziel des "Islamischen Staates" ist die Errichtung eines ausgewogenen Systems, das den Menschen die soziale Gerechtigkeit garantiert. Diese Zielsetzung ist eindeutig eine positive. Der "Islamische Staat" will nicht, wie sonst bei anderen Regierungssystemen üblich ist, nur für Ruhe und Ordnung sorgen, oder dafür, dass das Land sich gegenüber Angreifern von Außen verteidigen kann, sondern er will entsprechend dem Gottesauftrag eine Gesellschaftsordnung schaffen, in der alle Arten des Bösen beseitigt werden, und das Gute in all den von Gott aufgezeigten Formen etabliert wird.

Ein Staat, der all dies vorhat, kann nicht anders, als ein umfassender Staat sein. Er muss gezwungenermaßen seine Einflusssphäre auf das ganze Leben ausdehnen. Denn er will ja alle Kulturbereiche erreichen und sie nach einem eigenen moralischen Programm umkrempeln. Es gibt also nichts, was der Einzelne als seine Privatsphäre bezeichnen könnte. In den Worten Maududis hat der "Islamische Staat" in dieser Hinsicht "gewisse Ähnlichkeit mit den faschistischen und sozialistischen Staaten". Der Unterschied besteht darin, dass der "Islamische Staat" im Gegensatz zu den beiden genannten Regierungssystemen die Freiheit des Einzelnen nicht einschränkt und auch nicht zur Diktatur hin tendiert.

Dessen ungeachtet weist der "Islamische Staat" eine weitere Ähnlichkeit mit dem kommunistischen Staat auf. Er ist, ebenso wie jener, ein ideologischer Staat, der jegliche Teilhabe an seiner Führung durch Personen, die dieser Ideologie nicht verpflichtet sind, strikt ablehnt. Maududi streicht hervor, dass der "Islamische Staat" keinerlei Gewaltmassnahmen, etwa Enteignung, Konfiszierung des Vermögens unw. gegenüber seinen Bürgern, welche seine Ideologie ablehnen, in anderen Worten, gegenüber Nicht-Muslimen, ergreift. Im Gegensatz zum Kommunismus behandelt er Andersdenkende äußerst korrekt. Er bietet ihnen die gleiche Sicherheit, die er den Muslimen, also dem eigentlichen Staatsvolk bietet. Darin sieht Maududi eine wichtige Unterscheidung zwischen dem "Islamischen" und dem "Kommunistischen Staat".

Der Islam kennt nach Maududi keinen irdischen Herrscher. Gott hat die Herrschaft ( al -hukm) für sich vorbehalten. Er hat allerdings Menschen zu Seinen Stellvertreter ( Khalif - Vizeregent) ernannt und zwar jeden einzelnen von ihnen (idschtima'i khilafat - Gemeinschaftsregentschaft). Die Vizeregentschaft ist nicht für eine Person, eine Familie, ein Geschlecht oder eine Klasse reserviert. Alle Gläubigen sind in dieser Hinsicht gleich. Dies bezeichnet Maududi als die Grundlage der islamischen Demokratie. Niemand darf die Rechte anderer usurpieren, um eine Diktatur zu errichten.

Die Wahl eines Kalifen, dem man durchaus anders bezeichnen könnte, stellt eine freiwillige Konzentration der Macht in einer Person für Verwaltungszwecke dar. Der Kalif ist einerseits Gott gegenüber verantwortlich, andererseits muss er sich vor den Menschen, die ihm ihre Vizeregentschaft übertragen, verantwortlich. Es steht ihm nicht zu, die Freiheit anderer einschränken zu wollen. Jeder ist innerhalb den Grenzen des Gesetzes vollkommen frei.

Im "Islamischen Staat" haben alle Erwachsenen und geistig gesunden Menschen beiderlei Geschlechts das gleiche Stimmrecht. Es sind keinerlei Qualifikationsbedingungen etwa des Vermögens oder der Bildung dazu vorgeschrieben.

Der Islam lehnt den zügellosen Individualismus der westlichen Demokratie ebenso ab, wie die totale Vernichtung der individuellen Persönlichkeit durch den Kommunismus. Er wählte den Mittelweg der persönlichen Freiheit für den Einzelnen und seine Integration in die Gemeinschaft. Zwischen den Einzelnen und der Gemeinschaft besteht eine Interessengleichheit, denn beide haben das gleiche Ziel, nämlich die Durchsetzung der Gottesgesetze und die Erlangung Seines Wohlgefallens.

In Anbetracht der Souveränität Gottes sind Menschen Ihm gegenüber zu absoluter und bedingungsloser Loyalität verpflichtet. An zweiter Stelle kommt diese Loyalität dem Propheten als Gesandten Gottes zu, gefolgt durch ulu'1-amr (diejenigen, die zu befehlen haben), wie dies im Koran ausdrücklich festgelegt wurde:

"Ihr Gläubigen! Gehorchet Gott und den Gesandten und denen unter euch, die zu befehlen haben". (4:59)

Zu den ulu'1-amr gehören, Maududis Meinung nach, diejenigen, die Führungsfunktionen im sozialen Bereich innehaben. Dies sind die geistigen Führer, wie die ulama ', die politischen Führer, die Verwaltungsangehörigen, die Richter, die Stammesoberhäupter, die Stadtväter, die Vorsteher der Gemeinden und die der Stadtbezirke. Wichtig dabei ist ihre Zugehörigkeit zum Islam. Sie haben alle einen Anspruch auf den Gehorsam, auch dann noch, wenn ihre Anordnungen dem einzelnen nicht einsichtig sein sollten. Dies gilt aber nicht, wenn ihre Befehle sich gegen die Gebote Gottes richten. In diesem Fall sind Muslime von ihrer Gehorsamkeitspflicht entbunden. Offene Rebellion ist allerdings nur dann gestattet, wenn das Befehlshabende seiner Pflicht zur Sicherstellung der öffentlichen Gebetsverrichtung nicht nachkommen sollte. Damit wird der Tatbestand der Vernachlässigung der Amtspflicht sozusagen offenkundig.

Der zweite Teil des oben erwähnten Verses lautet;

"Und wenn ihr über eine Sache streitet (und nicht einig werden   könnt), dann bringt sie vor Gott und den Gesandten". (4:59)

 Streitfragen zwischen dem Staatsvolk und der Staatsobrigkeit müssen demnach im Lichte der von Gott aufgestellten und vom Propheten erläuterten Richtlinien entschieden werden. Zur Übernahme der Funktion des Schiedsrichters in diesen Fällen braucht man, Maududis Meinung nach, eine Institution bestehend aus ulama ', oder aus Richtern des Obersten Gerichtshofs des Landes. Die Schari'a sagt darüber nichts aus. Wichtig ist lediglich die Existenz einer Institution im Staat, die befugt  ist, Beschwerden gegen die Anordnungen der Exekutive, die Verabschiedungen der Legislative und die Entscheidungen der Justiz entgegenzunehmen und darüber zu entscheiden.

Die gesetzgeberische Tätigkeit der Legislative beschränkt sich auf die folgenden vier Bereiche:
 
1) In den Fällen, worüber eindeutige Gebote Gottes und die Direktiven des Propheten existieren, darf sie keinerlei Änderungen beschließen. Aber es ist ihre Aufgabe, Durch- und Ausführungsverordnungen zu erlassen.

 2) Sie ist befugt, aus verschiedenen möglichen Interpretationen derjenigen Gebote, die nicht eindeutig genug formuliert sind, eine auszuwählen und ihr die Gesetzeskraft zu verleihen. Da diese Aufgabe gute Kenntnisse der Rechtsquellen und der Lehren des Islam voraussetzt, ist es unerlässlich, nur solche Personen als Mitglieder des Parlaments zu wählen, die über entsprechende Qualifikationen verfügen.

3) In Bereichen, in denen keine eindeutige Gebote und Richtlinien vorliegen, ist das Parlament aufgefordert, im Lichte der allgemeinen Grundsätze des islamischen Rechts neue Entscheidungen zu treffen, oder sie von den Rechtsschulen zu übernehmen.

4) Überall dort, wo keine prinzipielle Anleitung gegeben ist, muss angenommen werden, dass Gott uns Menschen die gesetzgeberische Freiheit gewährt hat. Hierzu kann das Parlament durchaus passende Gesetze erlassen, vorausgesetzt, sie verstoßen nicht gegen die Gebote der Schari'a . Grundsätzlich gilt in solchem Fällen, alles ist erlaubt, was nicht ausdrücklich verboten ist.

Wie die Beziehungen der drei Gewalten (Exekutive, Legislative und Justiz) untereinander zu gestalten sind, ist eine Frage, worüber die islamischen Rechtsquellen schweigen. Die Praxis des Propheten und die seiner unmittelbaren Kalifen, also die Konvention, zeigt, dass das Staatsoberhaupt gleichzeitig allen drei Gewalten präsidiert. Auf der darunter liegenden Ebene allerdings waren sie voneinander unabhängig. Ein Parlament hat es zwar im heutigen Sinne mit festen Legislaturperioden nicht gegeben, aber Beratergremien wurden auch damals einberufen. Die Ernennung der Richter nahm der Kalif selber vor. Danach war der Richter unabhängig und konnte Anklagen selbst gegen den Kalifen anhören und entscheiden. Die Verwaltung war von den beiden ebengenannten Gremien getrennt und völlig unabhängig.

In Anbetracht der veränderten Lage heute, meint Maududi, könnte man die Machtbefugnisse des Präsidenten vis-a-vis der Verwaltung und der Justiz einschränken. Aber auf gar keinen Fall sollte man ihn den Beschlüssen des Parlaments völlig unterwerfen. Er muss zwar den Rat des Parlaments suchen, ist aber nicht verpflichtet, sich dem Mehrheitsvotum, oder gar einstimmig getroffenen Entscheidungen des Parlaments zu unterwerfen. Er besitzt sozusagen ein Vetorecht. Denkbar wäre in solchen Fällen die Abhaltung eines Referendums. Der Unterlegene muss dann sein Amt niederlegen.

Die Wahl des Staatspräsidenten muss mit Zustimmung des Volkes stattfinden. Es liegen zwar einige Beispiele des Wahlmodus aus der Anfangszeit  des Islam vor, aber eine bestimmte Modalität ist nicht zwingend vorgeschrieben. Daher ist es möglich, den Erfordernissen der Zeit entsprechende Wahlsysteme anzuwenden. Ebenso kann mit dem Wahl der Parlamentsmitglieder verfahren werden, wozu Maududi ausdrücklich die gegenwärtig üblichen Wahlsysteme nennt. Seine Bedingung allerdings ist die Ausschaltung der "unwürdigen Methoden, die die Demokratie zu einem Hohn herabdegradiert haben".

Die "Islamische Regierungsform", die Maududi aus der Geschichte konstatiert, kennt keine Regierungs- und Oppositionsparteien. Der Staatspräsident legt sowohl vor dem Parlament als auch vor dem Volk Rechenschaft ab. Jeder sollte ihn tadeln können, wenn es gerechtfertigt ist, oder auch seine Regierungsarbeit kritisieren. Dies wird aber erst möglich sein, wenn die vollkommene "Islamische Gesellschaft" geschaffen worden ist. Da wir gegenwärtig von der Verwirklichung dieser Ordnung weitentfernt sind, empfehlt Maududi die Anwendung von folgenden vier Prinzipien.

1) Der Regierende soll nicht nur den Vertretern des Volkes, also Parlamentsabgeordneten über seine Regierungsarbeit Rede und Antwort stehen, sondern direkt dem Volk.

2) Das Parteiensystem sollte abgeschafft werden.

3) Die Regierung sollte dafür Sorge tragen, dass die Gesetze nicht unnötig kompliziert ausfallen.

4) Als Mitglied des Parlaments sollten nur diejenigen gewählt werden, die die erforderliche Qualifikation besitzen. Dazu zählen a) Muslim sein, b) Zugehörigkeit zum männlichen Geschlecht, c) Volljährigkeit und geistige Unversehrtheit, und d) Befinden des Wohnsitzes im Bereich des "Islamischen Staates". Weitere Qualifikationsmerkmale können vorgesehen werden. Als wichtigsten Punkt, der zur Disqualifizierung führt, nennt Maududi, das Amtbegehren, d.h. derjenige, der seine eigene Kandidatur anmeldet, darf auf gar keinen Fall zur Wahl zugelassen werden.

Die Bürgerschaft des "Islamischen Staates" kennt zwei Kategorien a) die der Muslime und b) die der Nicht-Muslime ( dhimmi - Schutzgenosse). Ein Muslim, der außerhalb der Staatsgrenzen residiert, kann die Stasstsbürgerschaft des "Islamischen Staates" nicht erwerben, es sei denn, er verlegt seinen Wohnsitz und wird innerhalb der Grenzen des "Islamischen Staates" ansässig. Die Muslime bilden das eigentliche Staatsvolk. Sie haben allein die Last der Staatsverteidigung zu tragen, genießen aber andererseits Privilegien. Sie besitzen das Wahlrecht sowohl aktiv als auch passiv. Die Frauen dürfen ebenfalls wählen, aber nicht selber gewählt werden.

Die nicht-muslimischen Bürger genießen den Schutz des Staates ebenso, wie die muslimischen Bürger. Auch in der Frage der Grundrechte sind sie den Muslimen gleichgestellt. Sie dürfen aber weder zum Militärdienst eingezogen werden, noch dürfen sie Schlüsselpositionen im Staat übernehmen. Dazu zählt auch die Mitgliedschaft des Parlaments. Maududi sieht aber die Möglichkeit, ein getrenntes Parlament für Nicht-Muslime einzurichten. Diese könnte sogar befugt sein, Gesetze für Nicht-Muslime zu initiieren und zur Annahme durch den Staatspräsidenten vorzubereiten. Diesem Parlament könnte in beschränktem Masse auch sogar erlaubt sein, über Sachverhalte zu diskutieren, die das ganze Land betreffen. Regierungsvertreter sollten in solchen Fällen anwesend sein und selber in die Debatte eingreifen können.

Frauen bilden neben den Nicht-Muslimen, die zweite Gruppe, die nach Maududi, keine hervorragenden Positionen bekleiden dürfen. Dazu zählen die des Staatespräsidenten, der Minister, des Behördenchefs und die Mitgliedschaft im Parlament.

Zu den Grundrechten, die der "Islamische Staat" jedem Staatsbürger garantiert, zählt Maududi folgende:
1) Schutz des Lebens, 2) Schutz vor der materiellen Not, 3) Schutz der Würde des Menschen, 4) Schutz des Privatlebens, 5) Schutz vor Verletzung religiöser Gefühle, 6) Recht auf die (physische) Freiheit der Person, 7) Recht auf die Gleichbehandlung, 8) Recht auf die politische Partizipation, 9) Recht auf Privat Eigentum, 10) Recht auf Protest gegen Unrecht, 11) Recht auf Ungehorsam gegenüber der ungerechten Obrigkeit, 12) Recht auf die freie Meinungsäußerung, 13) "Versammlungsfreiheit, 14) Fürsorge für Schwache und Behinderte, 15) Glaubens- und Gewissensfreiheit.

Die Glaubens- und Gewissensfreiheit schließt nach Maududis Meinung die Kundgebung des Glaubens, nicht aber deren Missionierung im Falle einer nicht-muslimischen Religionsgemeinschaft ein. Für denjenigen muslimischem Bürger, der den Islam verlässt, also für den Apostaten, sieht die Schari'a drakonische Strafen vor, die von der Enterbung bis hin zur Hinrichtung reichen. Dagegen steht es jedem Nicht-Muslim frei, zum Islam überzutreten.

Zusammenfassend die wichtigsten Merkmale des "Islamischen Staates", wie ihn Maududi sieht:

Die Souveränität gebührt Gott, daher müssen Seine Gesetze, d.h. die Schari'a, als Richtschnur für die Gesetzgebung angesehen werden. Gott delegierte eine eingeschränkte Souveränität an den Menschen, die wiederum einen Staatspräsidenten und ein Parlament wählen, ohne allerdings ihre Souveränität an diese abzutreten. Der "Islamische Staat" ist totalitär, weil er alle Bereiche des Lebens erfasst und reguliert, aber er verabscheut eine Diktatur. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist durchaus akzeptabel, aber der Staatspräsident besitzt ein Vetorecht und kann die Verabschiedungen des Parlaments zurückweisen. Politische Parteien haben im "Islamischen Staat" keinen Platz. Das Staatsvolk ist in Muslime und Nicht-Muslime unterteilt, wobei die Muslime als einzige das aktive und passive Wahlrecht besitzen. Muslimfrauen sind ebenso wie Nicht-Muslime von der Parlamentsmitgliedschaft und von allen Schlüsselpositionen im Staat ausgeschlossen. Grundrechte gelten für alle gleichermaßen, mit der einen Ausnahme, dass der Übertritt vom Islam zu anderen Religionen bestraft wird, wogegen Nicht-Muslime ohneweiteres zum Islam übertreten dürfen. In anderen Worten genießen Nicht-Muslime die Freiheit des Religionswechsels, die Muslime aber nicht.



Vortrag gehalten vor dem XXI. Deutschen Orientalistentag vom 24.-29. März 1980 in Berlin. 


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