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Der "Islamische Staat
" nach Abul A'la
Maududi
Von Munir D. Ahmed
Der Pakistaner Abul A’la Maududi (1903-1979) kann mit Recht für
sich in Anspruch nehmen, der wichtigste Theoretiker des "Islamischen Staates"
in der Gegenwart zu sein. Er ist heute wohl einer der bekanntesten und
meist gelesenen zeitgenössischen Muslimautoren. Übersetzungen
seiner Werke gibt es bereits in den Hauptzungen der Muslime sowie in einigen
europäischen Sprachen.
Maududis Grundprämisse ist, dass
der Islam nicht ein Teil des Lebens reguliert, sondern das ganze Leben.
Er sei sowohl ein Wegweiser in geistigen Dingen, als auch eine Richtschnur
für das Sozialleben der Menschen. Seine Verwirklichung erfordert
daher die Ausübung der Staatsgewalt, nur so kann es gelingen, die
Gesetze Gottes in die Praxis umzusetzen.
Das Recht auf die Ausübung der Macht, in anderen Worten die
Souveränität, gebührt einzig und allein Gott. Die Souveränität
Gottes schließt ein, dass ausschließlich Sein Gesetz, gemeint
ist, die Schari’a, in einem "Islamischen Staat", der ja die irdische Manifestation
des Gottesstaates darstellt, die Gültigkeit haben soll. Dies bedeutet
eine Einschränkung der gesetzgeberischen Befugnisse für die Staatsorgane.
Demnach dürfen keine Gesetze erlassen werden, die im Widerspruch
zu den Gesetzen Gottes stehen. Zulässig sind lediglich Gesetzesvorhaben,
die in Anlehnung an die Schari'a-Richtlinien im Wege der Interpretation
oder Deduktion erfolgen. Praktisch würde das bedeuten, dass z.B. in
einem "Islamischen Staat" die Polygamie nicht abgeschafft werden kann,
weil der Koran diese ausdrücklich erlaubt. Ebenso darf Alkoholgenuss
nicht zugelassen werden, da der Koran ihn verbietet.
Der "Islamische Staat" ist nach Maududi keine herkömmliche
Säkular-Demokratie, weil das Volk nicht die absolute Souveränität
besitzt. Es ist aber auch keine "Theokratie",
wo eine Priesterklasse die Herrschaft in Gottesnamen ausübt. Man
kann ihn eher als "Theodemokratie" bezeichnen, in der der Souverän,
d.h. Gott, den Gläubigen, sprich das Volk, eine eingeschränkte
Souveränität überträgt. Das Volk darf die Exekutive
und die Legislative wählen. Es kann sie aber auch nach Gutdünken
absetzen. Jedem muslimischen Staatsbürger kommt das Recht zu, bei
der gesetzgeberischen Tätigkeit mitzuwirken, sofern er die Befähigung
zum idschtihad
besitzt. So gesehen ist diese Regierungsform demokratisch. Aber weil
sie an die Gottesgesetze gebunden ist, verdient sie den Namen "Theodemokratie".
Das Ziel des "Islamischen Staates" ist die Errichtung eines ausgewogenen
Systems, das den Menschen die soziale Gerechtigkeit garantiert. Diese
Zielsetzung ist eindeutig eine positive. Der "Islamische Staat" will
nicht, wie sonst bei anderen Regierungssystemen üblich ist, nur
für Ruhe und Ordnung sorgen, oder dafür, dass das Land sich
gegenüber Angreifern von Außen verteidigen kann, sondern er
will entsprechend dem Gottesauftrag eine Gesellschaftsordnung schaffen,
in der alle Arten des Bösen beseitigt werden, und das Gute in all
den von Gott aufgezeigten Formen etabliert wird.
Ein Staat, der all dies vorhat, kann nicht anders, als ein umfassender
Staat sein. Er muss gezwungenermaßen seine Einflusssphäre
auf das ganze Leben ausdehnen. Denn er will ja alle Kulturbereiche erreichen
und sie nach einem eigenen moralischen Programm umkrempeln. Es gibt also
nichts, was der Einzelne als seine Privatsphäre bezeichnen könnte.
In den Worten Maududis hat der "Islamische Staat"
in dieser Hinsicht "gewisse Ähnlichkeit mit den faschistischen und
sozialistischen Staaten". Der Unterschied besteht darin, dass der "Islamische
Staat" im Gegensatz zu den beiden genannten Regierungssystemen die Freiheit
des Einzelnen nicht einschränkt und auch nicht zur Diktatur hin tendiert.
Dessen ungeachtet weist der "Islamische Staat" eine weitere Ähnlichkeit
mit dem kommunistischen Staat auf. Er ist, ebenso wie jener, ein ideologischer
Staat, der jegliche Teilhabe an seiner Führung durch Personen,
die dieser Ideologie nicht verpflichtet sind, strikt ablehnt. Maududi
streicht hervor, dass der "Islamische Staat" keinerlei Gewaltmassnahmen,
etwa Enteignung, Konfiszierung des Vermögens unw. gegenüber
seinen Bürgern, welche seine Ideologie ablehnen, in anderen Worten,
gegenüber Nicht-Muslimen, ergreift. Im Gegensatz zum Kommunismus
behandelt er Andersdenkende äußerst korrekt. Er bietet ihnen
die gleiche Sicherheit, die er den Muslimen, also dem eigentlichen Staatsvolk
bietet. Darin sieht Maududi eine wichtige Unterscheidung zwischen dem
"Islamischen" und dem "Kommunistischen Staat".
Der Islam kennt nach Maududi keinen irdischen Herrscher. Gott
hat die Herrschaft ( al -hukm) für sich vorbehalten. Er hat allerdings
Menschen zu Seinen Stellvertreter ( Khalif - Vizeregent) ernannt und zwar jeden
einzelnen von ihnen (idschtima'i khilafat - Gemeinschaftsregentschaft). Die Vizeregentschaft
ist nicht für eine Person, eine Familie, ein Geschlecht oder eine
Klasse reserviert. Alle Gläubigen sind in dieser Hinsicht gleich.
Dies bezeichnet Maududi als die Grundlage der islamischen Demokratie. Niemand
darf die Rechte anderer usurpieren, um eine Diktatur zu errichten.
Die Wahl eines Kalifen, dem man durchaus anders bezeichnen könnte,
stellt eine freiwillige Konzentration der Macht in einer Person für
Verwaltungszwecke dar. Der Kalif ist einerseits Gott gegenüber verantwortlich,
andererseits muss er sich vor den Menschen, die ihm ihre Vizeregentschaft
übertragen, verantwortlich. Es steht ihm nicht zu, die Freiheit
anderer einschränken zu wollen. Jeder ist innerhalb den Grenzen
des Gesetzes vollkommen frei.
Im "Islamischen Staat" haben alle Erwachsenen und geistig gesunden
Menschen beiderlei Geschlechts das gleiche Stimmrecht. Es sind keinerlei
Qualifikationsbedingungen etwa des Vermögens oder der Bildung dazu
vorgeschrieben.
Der Islam lehnt den zügellosen Individualismus der westlichen
Demokratie ebenso ab, wie die totale Vernichtung der individuellen Persönlichkeit
durch den Kommunismus. Er wählte den Mittelweg der persönlichen
Freiheit für den Einzelnen und seine Integration in die Gemeinschaft.
Zwischen den Einzelnen und der Gemeinschaft besteht eine Interessengleichheit,
denn beide haben das gleiche Ziel, nämlich die Durchsetzung der
Gottesgesetze und die Erlangung Seines Wohlgefallens.
In Anbetracht der Souveränität Gottes sind Menschen
Ihm gegenüber zu absoluter und bedingungsloser Loyalität verpflichtet.
An zweiter Stelle kommt diese Loyalität dem Propheten als Gesandten
Gottes zu, gefolgt durch ulu'1-amr (diejenigen, die zu befehlen haben),
wie dies im Koran ausdrücklich festgelegt wurde:
"Ihr Gläubigen! Gehorchet Gott und den Gesandten und denen
unter euch, die zu befehlen haben". (4:59)
Zu den ulu'1-amr gehören, Maududis
Meinung nach, diejenigen, die Führungsfunktionen im sozialen Bereich
innehaben. Dies sind die geistigen Führer, wie die ulama ', die politischen Führer, die Verwaltungsangehörigen,
die Richter, die Stammesoberhäupter, die Stadtväter, die Vorsteher
der Gemeinden und die der Stadtbezirke. Wichtig dabei ist ihre Zugehörigkeit
zum Islam. Sie haben alle einen Anspruch auf den Gehorsam, auch dann
noch, wenn ihre Anordnungen dem einzelnen nicht einsichtig sein sollten.
Dies gilt aber nicht, wenn ihre Befehle sich gegen die Gebote Gottes richten.
In diesem Fall sind Muslime von ihrer Gehorsamkeitspflicht entbunden.
Offene Rebellion ist allerdings nur dann gestattet, wenn das Befehlshabende
seiner Pflicht zur Sicherstellung der öffentlichen Gebetsverrichtung
nicht nachkommen sollte. Damit wird der Tatbestand der Vernachlässigung
der Amtspflicht sozusagen offenkundig.
Der zweite Teil des oben erwähnten Verses lautet;
"Und wenn ihr über eine Sache streitet (und nicht einig werden
könnt), dann bringt sie vor Gott und den Gesandten". (4:59)
Streitfragen zwischen dem Staatsvolk und der Staatsobrigkeit
müssen demnach im Lichte der von Gott aufgestellten und vom Propheten
erläuterten Richtlinien entschieden werden. Zur Übernahme der
Funktion des Schiedsrichters in diesen Fällen braucht man, Maududis Meinung nach, eine Institution bestehend
aus ulama ', oder aus Richtern des Obersten
Gerichtshofs des Landes. Die Schari'a sagt
darüber nichts aus. Wichtig ist lediglich die Existenz einer Institution
im Staat, die befugt ist, Beschwerden gegen die Anordnungen der
Exekutive, die Verabschiedungen der Legislative und die Entscheidungen der
Justiz entgegenzunehmen und darüber zu entscheiden.
Die gesetzgeberische Tätigkeit der Legislative beschränkt
sich auf die folgenden vier Bereiche:
1) In den Fällen, worüber eindeutige Gebote Gottes und
die Direktiven des Propheten existieren, darf sie keinerlei Änderungen
beschließen. Aber es ist ihre Aufgabe, Durch- und Ausführungsverordnungen
zu erlassen.
2) Sie ist befugt, aus verschiedenen möglichen Interpretationen
derjenigen Gebote, die nicht eindeutig genug formuliert sind, eine auszuwählen
und ihr die Gesetzeskraft zu verleihen. Da diese Aufgabe gute Kenntnisse
der Rechtsquellen und der Lehren des Islam voraussetzt, ist es unerlässlich,
nur solche Personen als Mitglieder des Parlaments zu wählen, die
über entsprechende Qualifikationen verfügen.
3) In Bereichen, in denen keine eindeutige Gebote und Richtlinien
vorliegen, ist das Parlament aufgefordert, im Lichte der allgemeinen
Grundsätze des islamischen Rechts neue Entscheidungen zu treffen,
oder sie von den Rechtsschulen zu übernehmen.
4) Überall dort, wo keine prinzipielle Anleitung gegeben
ist, muss angenommen werden, dass Gott uns Menschen die gesetzgeberische
Freiheit gewährt hat. Hierzu kann das Parlament durchaus passende
Gesetze erlassen, vorausgesetzt, sie verstoßen nicht gegen die Gebote
der Schari'a . Grundsätzlich gilt
in solchem Fällen, alles ist erlaubt, was nicht ausdrücklich
verboten ist.
Wie die Beziehungen der drei Gewalten (Exekutive, Legislative
und Justiz) untereinander zu gestalten sind, ist eine Frage, worüber
die islamischen Rechtsquellen schweigen. Die Praxis des Propheten und
die seiner unmittelbaren Kalifen, also die Konvention, zeigt, dass das Staatsoberhaupt gleichzeitig allen
drei Gewalten präsidiert. Auf der darunter liegenden Ebene allerdings
waren sie voneinander unabhängig. Ein Parlament hat es zwar im heutigen
Sinne mit festen Legislaturperioden nicht gegeben, aber Beratergremien
wurden auch damals einberufen. Die Ernennung der Richter nahm der Kalif
selber vor. Danach war der Richter unabhängig und konnte Anklagen
selbst gegen den Kalifen anhören und entscheiden. Die Verwaltung war
von den beiden ebengenannten Gremien getrennt und völlig unabhängig.
In Anbetracht der veränderten Lage heute, meint Maududi,
könnte man die Machtbefugnisse des Präsidenten vis-a-vis der
Verwaltung und der Justiz einschränken. Aber auf gar keinen Fall
sollte man ihn den Beschlüssen des Parlaments völlig unterwerfen.
Er muss zwar den Rat des Parlaments suchen, ist aber nicht verpflichtet,
sich dem Mehrheitsvotum, oder gar einstimmig getroffenen Entscheidungen
des Parlaments zu unterwerfen. Er besitzt sozusagen ein Vetorecht. Denkbar
wäre in solchen Fällen die Abhaltung eines Referendums. Der
Unterlegene muss dann sein Amt niederlegen.
Die Wahl des Staatspräsidenten muss mit Zustimmung des Volkes
stattfinden. Es liegen zwar einige Beispiele des Wahlmodus aus der Anfangszeit
des Islam vor, aber eine bestimmte Modalität ist nicht zwingend
vorgeschrieben. Daher ist es möglich, den Erfordernissen der Zeit
entsprechende Wahlsysteme anzuwenden. Ebenso kann mit dem Wahl der Parlamentsmitglieder
verfahren werden, wozu Maududi ausdrücklich die gegenwärtig
üblichen Wahlsysteme nennt. Seine Bedingung allerdings ist die Ausschaltung
der "unwürdigen Methoden, die die Demokratie zu einem Hohn herabdegradiert haben".
Die "Islamische Regierungsform", die Maududi aus der Geschichte
konstatiert, kennt keine Regierungs- und Oppositionsparteien. Der Staatspräsident
legt sowohl vor dem Parlament als auch vor dem Volk Rechenschaft ab.
Jeder sollte ihn tadeln können, wenn es gerechtfertigt ist, oder
auch seine Regierungsarbeit kritisieren. Dies wird aber erst möglich
sein, wenn die vollkommene "Islamische Gesellschaft" geschaffen worden
ist. Da wir gegenwärtig von der Verwirklichung dieser Ordnung weitentfernt sind, empfehlt Maududi die Anwendung
von folgenden vier Prinzipien.
1) Der Regierende soll nicht nur den Vertretern des Volkes, also
Parlamentsabgeordneten über seine Regierungsarbeit Rede und Antwort
stehen, sondern direkt dem Volk.
2) Das Parteiensystem sollte abgeschafft werden.
3) Die Regierung sollte dafür Sorge tragen, dass die Gesetze
nicht unnötig kompliziert ausfallen.
4) Als Mitglied des Parlaments sollten nur diejenigen gewählt
werden, die die erforderliche Qualifikation besitzen. Dazu zählen
a) Muslim sein, b) Zugehörigkeit zum männlichen Geschlecht, c)
Volljährigkeit und geistige Unversehrtheit, und d) Befinden des Wohnsitzes
im Bereich des "Islamischen Staates". Weitere Qualifikationsmerkmale können
vorgesehen werden. Als wichtigsten Punkt, der zur Disqualifizierung führt,
nennt Maududi, das Amtbegehren, d.h. derjenige, der seine eigene Kandidatur
anmeldet, darf auf gar keinen Fall zur Wahl zugelassen werden.
Die Bürgerschaft des "Islamischen Staates" kennt zwei Kategorien
a) die der Muslime und b) die der Nicht-Muslime ( dhimmi - Schutzgenosse). Ein Muslim, der außerhalb
der Staatsgrenzen residiert, kann die Stasstsbürgerschaft
des "Islamischen Staates" nicht erwerben, es sei denn, er verlegt
seinen Wohnsitz und wird innerhalb der Grenzen des "Islamischen Staates"
ansässig. Die Muslime bilden das eigentliche Staatsvolk. Sie haben
allein die Last der Staatsverteidigung zu tragen, genießen aber
andererseits Privilegien. Sie besitzen das Wahlrecht sowohl aktiv als
auch passiv. Die Frauen dürfen ebenfalls wählen, aber nicht
selber gewählt werden.
Die nicht-muslimischen Bürger genießen den Schutz des
Staates ebenso, wie die muslimischen Bürger. Auch in der Frage der
Grundrechte sind sie den Muslimen gleichgestellt. Sie dürfen aber
weder zum Militärdienst eingezogen werden, noch dürfen sie Schlüsselpositionen
im Staat übernehmen. Dazu zählt auch die Mitgliedschaft des
Parlaments. Maududi sieht aber die Möglichkeit, ein getrenntes Parlament
für Nicht-Muslime einzurichten. Diese könnte sogar befugt sein,
Gesetze für Nicht-Muslime zu initiieren und zur Annahme durch den Staatspräsidenten
vorzubereiten. Diesem Parlament könnte in beschränktem Masse
auch sogar erlaubt sein, über Sachverhalte zu diskutieren, die das
ganze Land betreffen. Regierungsvertreter sollten in solchen Fällen
anwesend sein und selber in die Debatte eingreifen können.
Frauen bilden neben den Nicht-Muslimen, die zweite Gruppe, die
nach Maududi, keine hervorragenden Positionen bekleiden dürfen. Dazu
zählen die des Staatespräsidenten, der Minister, des Behördenchefs
und die Mitgliedschaft im Parlament.
Zu den Grundrechten, die der "Islamische Staat" jedem Staatsbürger
garantiert, zählt Maududi folgende:
1) Schutz des Lebens, 2) Schutz vor der materiellen Not, 3) Schutz
der Würde des Menschen, 4) Schutz des Privatlebens, 5) Schutz vor
Verletzung religiöser Gefühle, 6) Recht auf die (physische)
Freiheit der Person, 7) Recht auf die Gleichbehandlung, 8) Recht auf die
politische Partizipation, 9) Recht auf Privat Eigentum, 10) Recht auf Protest
gegen Unrecht, 11) Recht auf Ungehorsam gegenüber der ungerechten
Obrigkeit, 12) Recht auf die freie Meinungsäußerung, 13) "Versammlungsfreiheit,
14) Fürsorge für Schwache und Behinderte, 15) Glaubens- und
Gewissensfreiheit.
Die Glaubens- und Gewissensfreiheit schließt nach Maududis Meinung die Kundgebung des Glaubens,
nicht aber deren Missionierung im Falle einer nicht-muslimischen Religionsgemeinschaft
ein. Für denjenigen muslimischem Bürger, der den Islam verlässt,
also für den Apostaten, sieht die Schari'a
drakonische Strafen vor, die von der Enterbung bis hin zur Hinrichtung
reichen. Dagegen steht es jedem Nicht-Muslim frei, zum Islam überzutreten.
Zusammenfassend die wichtigsten Merkmale des "Islamischen Staates",
wie ihn Maududi sieht:
Die Souveränität gebührt Gott, daher müssen
Seine Gesetze, d.h. die Schari'a, als Richtschnur
für die Gesetzgebung angesehen werden. Gott delegierte eine eingeschränkte
Souveränität an den Menschen, die wiederum einen Staatspräsidenten
und ein Parlament wählen, ohne allerdings ihre Souveränität
an diese abzutreten. Der "Islamische Staat" ist totalitär, weil
er alle Bereiche des Lebens erfasst und reguliert, aber er verabscheut
eine Diktatur. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist durchaus akzeptabel,
aber der Staatspräsident besitzt ein Vetorecht und kann die Verabschiedungen
des Parlaments zurückweisen. Politische Parteien haben im "Islamischen
Staat" keinen Platz. Das Staatsvolk ist in Muslime und Nicht-Muslime
unterteilt, wobei die Muslime als einzige das aktive und passive Wahlrecht
besitzen. Muslimfrauen sind ebenso wie Nicht-Muslime von der Parlamentsmitgliedschaft
und von allen Schlüsselpositionen im Staat ausgeschlossen. Grundrechte
gelten für alle gleichermaßen, mit der einen Ausnahme, dass
der Übertritt vom Islam zu anderen Religionen bestraft wird, wogegen
Nicht-Muslime ohneweiteres zum Islam übertreten
dürfen. In anderen Worten genießen Nicht-Muslime die Freiheit
des Religionswechsels, die Muslime aber nicht.
Vortrag gehalten vor dem XXI. Deutschen Orientalistentag vom 24.-29.
März 1980 in Berlin.