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Kulturrelativismus und Menschenrechte

Aus Islamischer Sicht


                                          Von Munir D. Ahmed
 

Die Diskussion um Menschenrechte in bezug auf den Islam leidet darunter, daß sie von den Islamisten und ihren Kontrahenten mit unterschiedlichen Prämissen geführt wird. Beide Lager sprechen von Menschenrechten, die sie für unverzichtbar halten, orientieren sich aber an jeweils ihren eigenen Menschenrechtsvorstellungen. Während die zuletzt genannte Gruppe von Menschenrechten als Naturrecht spricht, werden diese von den Islamisten als Gebot Gottes aufgefasst, dessen Einhaltung sie als eine religiöse Pflicht ansehen. Sie geben sich mit dem zufrieden, was der Koran den Menschen an Rechten gewährt. In ihren Augen verkörpert der Islam eine göttliche Ordnung. die von den Menschen nicht beliebig verändert werden darf. Sie sind überzeugt von der Richtigkeit seiner Lehre und sehen keine Notwendigkeit einer Um- oder Neuinterpretation des Korans, um ihn dem Zeitgeist anzupassen. Gott hat in Seiner Weisheit so entschieden, wie Er entschieden hat, und keiner ist befugt, daran etwas zu ändern. Ihre Gegner berufen sich hingegen auf ein verändertes Verständnis der Menschenrechte in der heutigen Zeit und weisen auf Mängel bezüglich der Frauenrechte und der Stellung des Nichtmuslims im Islam sowie auf das Fehlen des Respekts vor Meinungs- und Gewissensfreiheit in der islamischen Gesellschaft hin. Für sie ist die islamische Lehre nicht mehr zeitgemäß. Es ist gleichgültig, ob sie göttlichen Ursprungs ist oder nicht, sie muß sich dem Zeitgeist anpassen, wenn sie ernst genommen werden will.

Dem begegnen die Islamisten mit dem Argument des Kulturrelativismus, womit sie eigentlich nichts anderes meinen, als die Universalität der Menschenrechte. wie sie vom Westen definiert werden, in Frage zu stellen. Zumindest wird damit bestritten, daß die westliche Sicht der Menschenrechte die einzig gültige Sicht darstellt. Demnach können unterschiedliche sozio-kulturelle Bedingungen dazu führen, daß die Menschenrechte unterschiedlich interpretiert und verstanden werden. Die Islamisten sind keineswegs die einzigen, die so argumentieren. Eine ähnliche Position vertraten während des Kalten Krieges die sozialistischen Staaten. Anläßlich der Menschenrechtskonferenz 1993 in Wien wurde von mehreren Staaten, darunter Singapur, Indien, Pakistan, Iran, Kolumbien, Mexiko und China, argumentiert, daß die in der Allgemeinen Menschenrechtserklärung von 1948 enthaltenen Grundsätze lediglich die westliche Sicht darstellen. Sie fühlten sich darin nicht repräsentiert, weil ihre kulturellen Werte keine Berücksichtigung gefunden haben. Es sind also keineswegs nur die Islamisten. die das Recht für sich in Anspruch nehmen, Menschenrechte im Einklang mit ihrer Kultur zu definieren. Interessant allerdings ist, daß die westlichen Medien fast ausschließlich den Islam als Haupthindernis bei der Durchsetzung der Menschenrechte in der Welt ausmachen. Sie nehmen keine Notiz davon, daß es neben den islamischen Ländern auch China, die hinduistische Gesellschaft und die buddhistische Welt sowie die weitgehend vom Christentum geprägten Kulturen Lateinamerikas und Afrikas gibt, die ähnlich wie die islamischen Staaten in dieser Frage eine divergierende Position vertreten.

Menschenrechte und der Islam

Die Frage der Menschenrechte wird in der islamischen Gesellschaft leidenschaftlich diskutiert. Im Vordergrund steht die Feststellung, daß der Mensch eine Schöpfung Gottes ist, der ihn zu seinem Stellvertreter (Khalifa) auf Erden gemachte hat. Es ist ihm auferlegt worden, Gottes Rechte (Huquq Allah) zu erfüllen. Aber Gottesrechte stellen an sich keinen Dienst an Gott dar. Was aber die Erfüllung der Rechte Gottes bewirkt, ist die Schaffung einer gemeinsam handelnden Gesellschaft. Der Mensch hat außerdem nicht nur Pflichten (Fara'id), sondern auch Rechte (Huquq), die ihm zustehen und niemand ist befugt, ihm diese vorzuenthalten. Sowohl die Gemeinschaft als auch der einzelne ist angehalten, dies zu respektieren. Eine Überlieferung Muhammads besagt. daß Gott dem Menschen die Verletzung der Rechte Gottes eher verzeihen würde als die Verletzung der Rechte von Mitmenschen. Der Mensch hat demnach Verpflichtungen gegenüber anderen Menschen, womit keinesfalls nur die engsten Familienmitglieder oder die unmittelbaren Nachbarn verstanden werden, sondern die Menschheit als solche. Muhmmad sagte dazu: ,,Ein guter Muslim ist nicht derjenige, den man des öfteren beim Gebet sieht, sondern derjenige, der den Mitmenschen gegenüber seiner Verpflichtung nachkommt". Er beschrieb einen Muslim als denjenigen, von dessen Hand und dessen Zunge die Mitmenschen keinen Angriff befürchten müssen.

Was die muslimischen Autoren davon ableiten, ist die Erkenntnis, daß die Menschenrechte gottgegeben sind. Sie entstammen nicht etwa vom Naturrecht, wie die westlichen Autoren meinen, sondern vom Willen des Schöpfers. der die Menscheit hinsichtlich Verantwortung und Rechten gleich erschaffen hat.

"O ihr Menschen, siehe, wir erschufen euch von einem Mann und einem Weib und machten euch zu Völkern und Stämmen, auf daß ihr einander kennt. Siehe, der am meisten Geehrte von euch vor Allah ist der Gottesfürchtigste unter euch, Allah ist wissend und kundig". 1)

Nur wer prinzipiell begreift, daß alle Menschen vom gleichen Schöpfer erschaffen wurden und deshalb in Rechten und Pflichten absolut gleich sind, wird die Einheit der Welt und die Gleichheit des Menschengeschlechts akzeptieren. Muhammads Predigt anläßlich seiner letzten Pilgerfahrt enthält die folgende Passage:

,,0 ihr Leute! Euer Gott ist einzig und euer Urvater ist der gleiche. Ihr alle seid von Adam, und Adam wurde aus Lehm erschaffen. Kein Araber besitzt ein Vorrecht vor einem Nichtaraber, ebensowenig besitzt ein Nichtaraber vor einem Araber oder ein Rothäutiger vor einem Weißen und ein Weißer vor einem Rothäutigen ein Vorrecht. Nur Gottesfürchtigkeit zeichnet einen Menschen vor anderen Menschen aus". 2)

Die islamische Gesellschaft hat durch ihr Beispiel bewiesen, daß die Gleichheit von Menschen keine Utopie bleiben muß. Sie kennt keine Unterschiede der Herkunft, wie die hinduistische Gesellschaft, oder der Farbe, wie die europäische und nordamerikanische Gesellschaft, die noch vor wenigen Jahren die Apartheid in Südafrika unterstützte, oder der Rasse, wie Israel. Auch die Gesetze haben in den USA bis heute nicht vermocht, die Benachteiligung und Schlechterstellung von Schwarzamerikanern zu beseitigen. In dieser Hinsicht zeigt es sich, daß die islamische Gesellschaft keine neuen Gesetze braucht, um die Gleichheit der Menschen zu verwirklichen, denn sie hat sie längst in die Tat umgesetzt.

Als Grundpfeiler der islamischen Gesellschaft gilt das Bestreben nach Gerechtigkeit, womit sowohl die soziale Gerechtigkeit verstanden wird, worauf der Islam besonderen Wert legt, als auch das Prinzip der Gleichheit der Rechtssetzung und Rechtsanwendung.

"Und wenn ihr zwischen Menschen richtet, daß ihr richtet nach Gerechtigkeit". 3)
" .... und mir ist befohlen, gerecht zwischen euch zu richten". 4)

,,0 die ihr glaubt! Seid standhaft in Allahs Sache, bezeugend in Gerechtigkeit! Und die Feindseligkeit eines Volkes soll euch nicht verleiten, anders denn gerecht zu handeln. Seid gerecht, das ist näher an der Gottesfurcht". 5)

Daraus ergibt sich die Notwendigkeit einer Gesetzgebung und der Gerichtsbarkeit. Die Islamisten weisen auf die Schari‘a-Gesetze hin und darauf, daß die islamische Gesellschaft ein funktionierendes Gerichtswesen geschaffen hat. Beide blicken auf eine 1400 Jahre alte Geschichte zurück, in der sie ihre Bewährungsprobe glänzend überstanden haben. Die Gegner der Islamisten sind davon nicht überzeugt, weil ihrer Meinung nach die Schari'a-Gesetze im Laufe der Jahrhunderte unverändert geblieben sind und deshalb den Erfordernissen der heutigen Zeit nicht entsprechen. Zudem halten sie das klassische-islamische Gerichtswesen für überholt.

In dieser Frage ist auch die islamische Welt gespalten. Auf der einen Seite stehen die Islamisten, die die Schari'a-Gesetze für sakrosankt halten. weil sie ihrer Meinung nach gottgegeben sind und von den Menschen nicht verändert werden dürfen. Die Gegner dieser Position sind die liberalen Muslime, die durchaus mit Recht darauf hinweisen, daß der Koran keine Gesetze, sondern lediglich Grundsätze enthält und die Schari'a-Gesetze im Laufe der ersten Jahrhunderte nach islamischer Zeitrechnung sukzessive entstanden sind. Sie basieren auf Rechtsgutachten und Lehrmeinungen von Juristen, die häufig voneinander abweichen. Erinnert sei an dieser Stelle an die vier Hauptrechtsschulen des sunnitischen Islams, der daneben etliche weitere Rechtsschulen kennt. Auch der schiitische Islam hat mehrere Rechtsschulen, die wiederum andere Lehrmeinungen vertreten, als die sunnitischen Rechtsschulen.

Es ist weder neu noch ketzerisch, wenn festgestellt wird, daß aus den gleichen koranischen Stellen und Prophetenworten unterschiedliche Rückschlüsse gezogen werden können. Als Beweis dafür kann man die Fiqh-Literatur zitieren, die ein Zeugnis dafür liefert, daß in der frühislamischen Zeit Meinungsverschiedenheit weder ein Makel noch ein Verbrechen war. Der Prophet Muhammad soll sogar ausdrücklich Dissens innerhalb seiner Gemeinde als Segen Gottes gepriesen haben. Vor wenigen Jahren verwarf Pakistans Oberster Schar'ia-Gerichtshof (Federal Shariat Court) die Ausführung der Todesstrafe durch Steinigung als unislamisch. Der damalige pakistanische Staatspräsident General Zia-ul-Haq war anderer Meinung. Er wartete bis das Richterkollegium aus Altersgründen in den Ruhestand getreten war. Danach ließ er über diese Frage vom selben Gerichtshof erneut entscheiden. Diesmal war die Mehrheit der Richter der Meinung. daß die Steinigungsstrafe durchaus zulässig sei. Sie wurde nachweislich zu Lebzeiten des Propheten Muhammads mindestens in einem Fall angewandt, und obwohl sie im Koran nicht ausdrücklich genannt wird, könnte man sie als eine vom Islam gebilligte Strafe halten. Aber in dieser Sache ist ebensowenig das letzte Wort gesprochen worden, wie bei einigen weiteren Strafvorschriften, die man auch in der islamischen Welt als grausam empfindet. Dazu zählt die Strafe des Abhackens der Hand oder des Fußes für den schweren und gewerbsmäßigen Diebstahl.

Die Diskussion um die Reform der Schari'a-Gesetze ist in der islamischen Welt seit geraumer Zeit in vollem Gang und ist keineswegs fruchtlos gewesen. Sie hat durchaus bemerkenswerte Veränderungen bewirkt. Als Beispiel könnte man die Frage der Mehrehe nehmen, die weit davon entfernt ist, in der ganzen islamischen Welt einheitlich geregelt worden zu sein. Aber bereits jetzt gibt es Staaten, in denen sie verboten (Türkei, Tunesien) oder eingedämmt (Indonesien, Pakistan) wurde. Hierbei muß man wissen, daß der Koran die Mehrehe ausdrücklich erlaubt aber mit Bedingungen versehen hat. Tunesiens Parlament ging den klassischen Weg der Reinterpretation entsprechender koranischer Stellen und kam zu dem Ergebnis, daß die Erlaubnis der Polygamie sich auf eine historische Situation beschränkte und nicht für alle Zeiten gilt. Die Türkei setzte sich im Zuge der kemalistischen Rechtsreform über den Koran und sprach ein Verbot für Mehrehe aus. Pakistan und Indonesien blieben unterhalb eines Verbots, vermutlich um dem Streit mit den Islamisten aus dem Weg zu gehen. Sie ließen in Ausnahmefällen die Möglichkeit der Mehrehe bestehen, machten sie aber vom Genehmigungsverfahren durch Familiengerichte abhängig. An dieser Stelle sei daran erinnert, daß die Polygamie auch im Westen und insbesondere in Afrika vorkommt und keineswegs ein singulär islamisches Problem darstellt. Die islamische Lösung ist pragmatisch und verhindert daß deswegen die Familien auseinander gehen müssen, die unter Umständen bereit und in der Lage wären, zusammenzubleiben. Die islamische Erlaubnis zur Mehrehe stellt lediglich eine Ausnahme dar und ist nicht die Regel. Sie bietet die Möglichkeit, einen Zustand zu legalisieren, der ansonsten Familienleben zerstören würde.

Dieses Beispiel zeigt. daß die islamische Welt durchaus in der Lage ist, eine Rechts-reform durchzuführen. Was man aber von ihr nicht erwarten sollte, ist die Übernahme des europäischen Rechts, wie dies gelegentlich von den wohlmeinenden westlichen Autoren empfohlen wird. Es ist weder bewiesen, daß das europäische Recht dem islamischen Recht überlegen ist, noch gibt es eine zwingende Notwendigkeit seiner Übernahme durch die ganze Welt. Es ist heute noch umstritten, ob die Übernahme des schweizerischen Rechts durch die Türkei 1926 dem Land wirklich in nennenswerter Weise zur Modernität verholfen hat. Es hat jedenfalls nicht zu einer besseren Verständnis für die Menschenrechte geführt. Die Türkei ist weil davon entfernt. für die islamischen Ländern in dieser Sache ein Musterbeispiel zu sein.

MENSCHENRECHTE UND DIE SCHARI‘A

Die Frage, ob die modernen Menschenrechtsvorstellung überhaupt mit der Schari'a in Einklang stehen, wird in der islamischen Welt leidenschaftlich diskutiert. In diesem Zusammenhang wird die Religionsfreiheit genannt, die angeblich mit der islamischen Lehre in Widerspruch steht. Immerhin war Artikel 20 der UN-Menschenrechtserklärung von 1948 für Saudi-Arabien ein Hinderungsgrund für die Unterzeichnung des Dokuments, weil man den Abfall vom Islam (Apostasie) unter der Schari'a als strafwürdig ansah. Dem widersprach Pakistans Delegierter vehement und wies daraufhin, daß der Koran ausdrücklich die Glaubensfreiheit proklamiert hat. Er zitierte als Beleg den folgenden Koranvers:

,,Es gibt kein Zwang im Glauben" 6)

Wer meint, daß damit der Glaubensabfall nicht abgedeckt ist, der sei auf die folgenden Stellen im Koran hingewiesen:

,,Diejenigen, die (zuerst) gläubig, hierauf ungläubig und hierauf (wieder) gläubig waren und hierauf (wieder) ungläubig geworden und hierauf dem Unglauben (immer mehr) verfallen, denen kann Gott unmöglich vergeben, und er kann sie unmöglich einen rechten Weg führen". 7)

"Wenn aber einer gegen den Gesandten Opposition betreibt (?), nachdem ihm die Rechtsleitung (durch den Islam) klar geworden ist, und einem anderen Weg folgt als dem der Gläubigen, geben wir ihm da Anschluß, wo er Anschluß gesucht hat (?) und lassen ihn in der Hölle schmoren - ein schlimmes Ende!". 8)

Also verheißt der Koran den Apostaten keine irdischen Strafen, sondern eine Vergeltung im Jenseits. Es wäre ansonsten inkonsequent, weil der islam doch sich selbst als eine missionarische Religion begreift, die andere Menschen zum Islam bekehren will. Sie pocht daher geradezu auf die Freiheit des Gewissens und Glaubens. Es ist aber unbestreitbar, daß es islamische Theologen gegeben hat und noch gibt, die für den Abfall vom Islam. die Todesstrafe fordern. Dies ist ein Relikt aus der Zeit des Absolutismus, als auch in Europa Menschen auf Geheiß der Amtskirche wegen Abfalls vom Glauben gerädert und gevierteilt wurden. In England gibt es immer noch den Tatbestand der Apostasie, wofür allerdings heute keiner mehr sterben muß. In der islamischen Welt gibt es über diese Sache heftige Diskussionen zwischen den Islamisten, die für die Bestrafung des Apostaten eintreten 9) und den liberalen Muslimen, die nicht nur Toleranz gegenüber Angehörigen anderer Religionen üben wollen, sondern im Sinne der Gewissens- und Glaubensfreiheit auch den Abfall vom Islam hinzunehmen bereit sind 10). Wer andere zu seiner Religion bekehren will, argumentieren sie, muß akzeptieren, wenn jemand aus seiner Gemeinde sich einer anderen Religionsgemeinschaft anschließt oder gar keiner angehören möchte.

Ebenfalls brisant ist die Frage, ob der islamische Staat willens und in der Lage ist, den Gleichheitsgrundsatz auch im Falle der nichtmuslimischen Bevölkerung gelten zu lassen. Bekanntlich wird ihr der Zugang zu bestimmten Positionen im Staat verwehrt. Diese als Schlüsselpositionen bezeichneten Ämter, wozu die Position des Staatsoberhauptes und weitere hohe Staatsfunktionen sowie solche Dienste zählen, die für die Sicherheit und den Bestand des Staates als besonders sensitiv gelten, stehen dem nichtmuslimischen Staatsbürger nicht offen. Daraus könnte geschlossen werden, daß der islamische Staat seine nichtmuslimische Bevölkerung diskriminiert, weil er ihrer Loyalität dem Staat gegenüber misstraut. Dem begegnen die muslimischen Autoren mit dem Hinweis auf den seit Jahrzehnten im Westen praktizierten Ausschluß von Kommunisten aus den Staatsämtern, weil sie der Verfassung des demokratischen Staates ablehnend gegenüber stehen und sie ihn lieber heute als morgen beseitigt sehen wollen. Ebensenso wie der demokratische Staat, sagen sie, kann der islamische Staat es nicht zulassen, daß sein Bestand gefährdet wird. Er begreift sich als ein Gemeinwesen, das der islamischen Lehre verpflichtet ist und kann daher von seinen nichtmuslimischen Staatsbürgern nicht erwarten, daß sie sich für ihn genauso einsetzen, wie ein Muslim das tun würde. Insbesondere gilt dies für den Wehrdienst. Ein Muslim ist dazu verpflichtet, nicht aber ein nichtmuslimischer Staatsbürger. Dieser wird allerdings nicht zurückgewiesen, wenn er sich freiwillig zum Wehrdienst meldet. Andernfalls muß er eine Ersatzsteuer (Jizya) entrichten, weil er nicht in den Krieg ziehen muß, wovon ein Muslim sich schwerlich freikaufen kann. Diese Reglung gilt aber nur dort. wo die Wehrpflicht besteht.

Ein weiterer Diskriminierungsvorwurf besagt, daß die islamische Gemeinschaft zwar einem Muslim gestattet, eine Christin oder eine Jüdin zu ehelichen, aber einem Christen oder einem Juden nicht erlaubt, eine Muslimin zu heiraten. Unlängst ist diese Tatsache verschärfend dadurch ins Blickfeld der Weltöffentlichkeit geraten, daß ein deutscher Staatsbürger in Iran unter dem Vorwurf der Unzucht mit einer muslimischen Iranerin zum Tode verurteilt wurde. Im selben Land steht für einen muslimischen Täter der Unzucht lediglich eine Zuchthausstrafe, egal ob er die Unzucht mit einer Muslimin oder einer Nichtmuslimin begangen hat. Für diese diskriminierende Strafbestimmung gibt es keinerlei Grund. Auch nicht für ein Eheverbot für Musliminen mit einem Christen oder einem Juden. Dafür sucht man im Koran vergeblich nach einem ausdrücklichen Verbot. Eigentlich dahinter steckt die gleiche Überlegung, die noch vor wenigen Jahren die katholische Kirche gegen Mischehen zwischen Katholiken und Protestanten anstellte. Es ging um den Verbleib der aus dieser Ehe hervorgehende Kinder in der katholischen Kirche. Interessanterweise ist die Eheschließung im Islam eine rein privatrechtliche Angelegenheit, die weder von einer Amtskirche genehmigt noch gesegnet werden muß. Daher ist es vorstellbar, daß diese Sache sich im Laufe der gesellschaftlichen Weiterentwicklung von selbst lösen wird. Unter den Muslimen in Europa und in den USA hat bereits ein Prozeß des Wandels begonnen, der zur Enttabuisierung solcher Ehen führen könnte. Die Frage die ebenso relevant wäre, ist die nach Freizügigkeit gegenüber den Angehörigen nichtabrahamitischen Religionen, die außerhalb des Ein-Gott-Glaubens stehen. Die Muslime in Indien tun sich nach wie vor schwer damit, ihre Töchter einem Hindu zur Ehefrau zu geben.

Überhaupt ist die Frage der Frauenrechte in der Schari‘a am Schwierigsten. Es ist richtig, daß der Koran die Frauen als Menschen und als Gläubige mit dem Mann gleich eingestuft hat. Aber er läßt rechtliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern zum Nachteil von Frauen zu. Dies gilt insbesondere im Erbrecht, wo den Frauen nur die Hälfte des männlichen Erbanteils zuerkannt wird, und im Prozeßrecht wiegen die Aussagen von zwei weiblichen Zeuginnen soviel wie die Aussage eines männlichen Zeugen. Zu welchen grotesken Konstellation das zuletzt genannte Zeugenrecht führen kann, zeigte sich am Beispiel Pakistans. Dort wurde 1984 im Zuge der Einführung der Schari‘a die islamische Zeugenregelung eingeführt. Später gelang es der Pakistan People's Party (PPP) 1990 und 1995 die Parlamentswahlen zu gewinnen und die PPP-Vorsitzende Benazir Bhutto wurde in das Amt des Premierministers gewählt. Zwar durfte sie als Regierungschefin Verträge mit den ausländischen Mächten abschließen und die Richtlinien der Landespolitik bestimmen, aber vor den pakistanischen Schari’a-Gerichten wäre sie als Zeugin nicht für voll genommen worden. Die anderen Anomalitäten in diesem Zusammenhang, etwa die Rollenverteilung, wobei der Mann zum Oberhaupt der Familie erklärt wird oder das Scheidungsrecht einseitig bei ihm liegt, können umdisponiert werden, so daß die Benachteiligung der Frau beseitigt wird. Aber das Erbrecht steht expressis verbis im Koran und kann schwerlich durch Umdeutung zu Gunsten der Frauen verändert werden. Es steht außer Zweifel, daß das islamische Erbrecht, das auf das vorislamische arabische Tribalrecht zurückgeht, bei den nichtarabischen Muslimen nie ganz akzeptiert wurde. Die indischen Muslime blieben bis heute bei ihrem Landesrecht, und bei den Javanern in Indonesien gilt auch nach wie vor das Mutterrecht. wonach Grund und Boden sowie Haus und Hof der Frau gehören und nur von deren Töchtern geerbt werden. Dies ist ein Relikt des Matriarchats aus vorgeschichtlicher Zeit.

Beim islamischen Strafrecht wird bemängelt, daß die darin vorgesehenen Strafbestimmung in eklatanter Weise die Menschenwürde verletzen. Es handelt sich hierbei um Körperstrafen, die von Peitschenhieben und Amputation von Körpergliedern (Finger, Hand oder Fuß) bis zur Todesstrafe, die unter Umständen durch Steinigung ausgeführt werden kann, reichen. Die sogenannten Hadd-Strafen sind ein Bestandteil von Schari'a-Strafbestimmungen, und weil sie zum Teil im Koran aufgeführt sind, kann man sie nicht ohne weiteres annullieren. Sie gelten bisher in nur wenigen Staaten, aber mit ihrer Einführung in weiteren Staaten muß gerechnet werden, weil die meisten islamischen Staaten sich zur Schari‘a bekennen und sie zur Grundlage ihres Staatsrechts erklärt haben. Zudem betrachten die Islamisten die konsequente Einhaltung der Schai‘a für die Islamisieruing der Gesellschaft für unverzichtbar. Allerdings sind auch sie der Meinung, daß das Hadd-Strafrecht erst eingeführt werden kann, wenn zuvor eine ideale islamische Gesellschaft etabliert worden ist, die die entsprechenden Voraussetzungen für ein gerechtes, sozial ausgewogenes und gesichertes Leben für den Einzelnen gewährleistet.

Was nun den Charakter der islamischen Gesellschaftsordnung und ihre politische Organisationform anbelangt, gibt es wiederum divergierende Meinungen. Nach islamistischer Auffassung wird sie prinzipiell egalitär, nicht aber im Sinne der westlichen Demokratie dem Willen der Mehrheit des Volkes unterworfen sein. Dagegen argumentieren die liberalen Muslime mit dem Hinweis auf den Koran, daß es sehr wohl darum geht, die Regierungsgewalt den gewählten Vertretern anzuvertrauen, die angehalten sind, durch gemeinsame Konsultation und Beratung die Geschicke der Gemeinschaft zu führen.

"Allah gebietet euch, daß ihr die Treuhandschaft jenen übergebt, die ihrer würdig sind". 11)

" ... und ziehe sie zu Rate in Sachen der Verwaltung". 12)

"und die auf ihren Herrn hören und das Gebet verrichten und deren Handlungsweise gegenseitige Beratung ist..." 13)

Die Wahl der Vertreter liegt beim Volk, womit automatisch seine Souveränität festgestellt wird. Die gewählten Vertreter sind verpflichtet. treuhänderisch die Geschicke der Gemeinschaft zu führen. Ansonsten schweigt der Koran über den Staat und auch darüber, welche Organisationsform für die gesetzgeberische Funktion des Staates gewählt werden sollte. Daher kann jede Staatsform angenommen werden, die von der islamischen Gemeinschaft als richtig und opportun empfunden wird. Es gibt also keinen Grund für die Ablehnung der demokratischen Institutionen des Staates.

Schlussbemerkung

Es steht außer Zweifel, daß die islamische Gesellschaft den Grundgedanken der allgemeinen Menschenrechte akzeptiert, aber als Gebot Gottes und nicht als Naturrecht. Dadurch ist ihr Spielraum eingeengt, weil sie sich außerstande sieht, gegen den heiligen Text des Korans zu handeln. Sie geht zwar von der Gleichheit aller Menschen in bezug auf Verantwortung und Rechte aus und legt Wert auf Gerechtigkeit und Freiheit. Aber wenn es zur Stellung der Frauen und der Nichtmuslime kommt. weicht sie von dieser Maxime ab. Über dies scheint sie die Gewissens- und Glaubensfreiheit nicht ernst zu nehmen, insbesondere wenn es um Abtrünnige vom Glauben geht. Dies gilt auch für die Menschenwürde, die durch die Strafbestimmungen des Schari'a-Rechts bei den Hadd-Strafen nicht beachtet wird.

Bei dieser Sachlage wird mit dem Argument des Kulturrelativismus versucht, sich aus der Klemme zu befreien. Dies ist aber kein taugliches Mittel zur Beruhigung des Weltgewissens. Der islamischen Gemeinschaft wird nichts anders übrigbleiben, als sich mit dem Zeitgeist auseinanderzusetzen. Es ist an der Zeit, daß man sich ernsthaft mit der Neuinterpretation des Schari'a-Rechts befaßt. Diese Aufgabe sollte man nicht den ewig gestrigen Klerikern überlassen, denen es an Weitblick und Courage fehlt. Eine Reformation braucht mutige und phantasiebegabte Geister, die imstande sind, über ihren Schatten zu springen, wenn dies erforderlich sein sollte,
 

BELEGE:

1) Koran 49:13
2) Musnad Ahmad b. Hanbal, V, 5. 411
3) Koran 4:58
4) Koran 42:14
5) Koran 5:11
6) Koran 2:256
7) Koran 4:137
8) Koran 4.115
9) Siehe: Nu'man Abd ar-Razzaq as-Sammara'i : Abkam al-murtad fil-shari'at aI-islamiyya (Strafbestimmung für den Apostaten in der islamischen Schari‘a). Beirut 1968.
10) Raushan Din Tanwir: Islam main irtidad ki saza (Strafe für die Apostasie im Islam). Lahore 1952; S.A.Rahman: Punishment of Apostasy in Islam. Lahore 1972.
11) Koran 4:60
12) Koran 3:159
13) Koran 42:38
 
Zuerst erschienen in: Nord-Süd aktuell. Deutsches Übersee-Institut. Hamburg. Jg.XII (1998) Nr.4 S.662 - 666.
 

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