|
|
|
Islamisierung in Pakistan
Munir D. Ahmed
Die Islamisierung gilt als ein Schlüsselwort in der pakistanischen Politik. Unabhängig davon, welche Ziele im einzelnen die verschiedenen politischen Gruppen und Akteure im Auge haben, haben die meisten von ihnen sich im Laufe der Jahre irgendwann in den Dienst der lslamisierung gestellt oder zumindest versucht, den Islam für eigene Zwecke zu instrumentalisieren. Dies tat der selbstproklamierte Sozialist Zulfikar Ali Bhutto ebenso, wie General Zia-ul-Haq, dem die lslamisierung zur Legitimation seiner Militärherrschaft diente. Die Annahme der Shariat Bill in der Nationalversammlung im Mai 1991 lädt zu einer Rückschau auf die bisherigen diesbezüglichen Entwicklungen und zur Einschätzung von möglichen Konsquenzen in absehbarer Zeit ein.
Die Gegner der lslamisierung weisen stets auf das Vermächtnis des Staatsgründers Muhammad Ali Jinnah hin, dem offensichtlich der Aufbau einer parlamentarischen Demokratie nach dem Vorbild Westminsters vorschwebte. Präsident Zia dagegen stellte diese Auffassung in Frage und meinte, daß Jinnah nichts anderes gewollt habe, als in Pakistan eine islamische Gesellschaftsordnung zu etablieren. Jinnah starb bereits am 11. September 1948, als Pakistan gerade 13 Monate alt war und die Grundlinien der Verfassung noch nicht feststanden. Er konnte lediglich in der Frage der Nationalsprache zu Gunsten von Urdu eingreifen, womit aber zugleich der Grundstein für das Auseinanderbrechen Pakistans im Jahre 1971 gelegt wurde. Unter dem Druck der Bengalen mußte diese Entscheidung später revidiert werden. Ob Jinnah dies hingenommen hätte, wie seine Testamentsvollstrecker es taten, kann nicht mit Sicherheit beantwortet werden. Ebenso kann niemand sagen, ob er die Taktik seiner Nachfolger gebilligt hätte, den lslamisten mit Nachgiebigkeit zu begegnen.
Die Erstellung der Verfassung gestaltete sich in Pakistan besonders schwierig. Eigentlich ist sie immer noch nicht beendet, wie die Verabschiedung der Shariat Bill im Mai 1991 gezeigt hat. Schuld ist daran die Tatsache, daß die Väter der ersten Verfassung sich von den lslamisten in eine Falle locken ließen. Es ging dabei um die Frage nach der Souveränität, die in den Augen der Islamisten in einem islamischen Staat nicht dem Volk, sondern Gott gebührt. Die damalige Staatsführung maß dieser Sache keine besondere Bedeutung bei, weil sie ihr ohne praktische Konsequenzen erschien. Man fand sich bereit, die Souveränität Gottes in die Präambel der Verfassung aufzunehmen, allerdings mit dem Hinweis, daß Gott sie an den Staat und das Staatsvolk delegiert habe und daß diese angehalten waren, sie innerhalb der von Gott gesetzten Grenzen auszuüben. Dem Koran und der Sunnah des Propheten Muhammad — gemeint sind seine zu rechtlich verbindlichen Präzedenzfällen erhobenen Aussagen und Handlungen — zollte man Respekt, in dem man sie als Richtschnur für Gesetze empfahl, ohne allerdings sie zum alleinigen Maßstab für die künftige Gesetzgebung zu machen. Lediglich wurde die Einberufung einer Kommission angeregt, die die bestehenden Gesetze überprüfen und Vorschläge ausarbeiten sollte, wie sie mit den Lehren des Islam in Einklang gebracht werden könnten. Daneben schlug man die Gründung einer Organisation für Forschung und Lehre in Bezug auf den Islam vor, die beim Wiederaufbau der islamischen Gesellschaft helfen sollte. In den Augen von maßgeblichen Politikern waren diese Zugeständnisse gänzlich unbedeutend und lediglich kosmetisch. Daß die islamischen Parteien daraus Kapital schlagen würden, war ihnen offensichtlich damals nicht bewußt.
Dies bekam General Ayub Khan zu spüren, der im Oktober 1958 die Macht übernahm und die Verfassung außer Kraft setzte. Er glaubte, man werde in einer künftigen Verfassung auf die "islamischen Paragraphen" — damit meint man Verfassungsartikel, die sich mit dem Islam befassen — gänzlich verzichten können. Sie fehlten deshalb ursprünglich in der Verfassung von 1962, die seine Unterschrift trug. Er entfernte sogar aus dem Namen des Staates das adjektiv "Islamisch" und nannte ihn “Republik Pakistan“. Zwei Jahre später mußte er unter dem Druck der Straße, der von den gegnerischen Politikern, darunter auch solchen, die nicht zu den lslamisten zählten, mobilisiert worden war, beides wiedereinführen. Sogar der Hinweis auf die Souveränität Gottes wurde wieder eingefügt und darüber hinaus erhielt der Council of Islamic Ideology verfassungsmäßigen Status. 1) Er sollte künftig dem Parlament beratend zur Seite stehen und Auskunft darüber erteilen, ob ein zu verabschiedendes Gesetz mit den Lehren des Islam in Konflikt stand oder nicht. Darüberhinaus sollte er Vorschläge zur Herstellung von Konformität zwischen den existierenden Gesetzen und den Lehren des islam ausarbeiten. Ausgerechnet Ayub Khans Regime erfand die islamische Ideologie, gelegentlich auch Pakistanische Ideologie genannt, die angeblich die Grundlage des Staates bildete und gegen die keine politische Partei in Pakistan verstoßen dürfte.
Als der populistische Zulfikar Ali Bhutto, der unter massgeblicher Mitwirkung von linksgerichteten Intellektuellen die Pakistan People‘s Party (PPP) gründete, nach dem Debakel in Ost-Pakistan als Retter des Reststaates zum Präsidenten ausgerufen wurde, versuchte er ebenfalls den Islam für seine Zwecke einzusetzen. Die PPP war angetreten, um den Islamischen Sozialismus zu verwirklichen. Bei der Ausarbeitung der Verfassung blieb von diesem nicht viel übrig. In seinem Eifer, die lslamisten übertrumpfen zu wollen, ließ Bhutto den Islam zur Staatsreligion erklären. Darüber hinaus wurde festgelegt, daß die Ämter des Staatspräsidenten und des Premierministers nur mit Muslimen besetzt werden dürfen. In der früheren Verfassung galt dies nur für das Präsidentenamt. Bhutto dachte über den Tag hinaus und sah für sich als Führer einer linksgerichteter Partei keine Zukunft. Er ließ im September 1974 vom Parlament die Ahmadiyya zu einer nicht-islamischen religiösen Minderheit erklären. 2) Damit empfahl er sich als ein frommer Muslim, der “ein neunzig Jahre altes Problem der Muslimgemeinschaft für immer gelöst hatte“. Damit war er gewissermassen in ein von den lslamisten für sich reklamiertes Gebiet vorgedrungen und hatte eine Jahrhunderttat vollbracht. Aber die gegnerischen Parteien, die sich anläßlich der Wahlen im März 1977 in der Pakistan National Alliance zusammengeschlossen hatten, wußten diese Rhetorik zu kontern. Sie erhoben kurzerhand den Koran zu ihrem Wahlmanifest und erklärten, daß sie Pakistan in einen echten “islamischen Staat“ umwandeln wollten. Für sie genügte es nicht, daß in der Verfassung die Souveränität Gottes festgestellt wurde. Es mußten auch von Gott erlassene Gesetze im land gelten. Die massive Wahlfälschung durch die PPP-Regierung, aber auch die Islam-Euphorie, die von den Islamisten vor und nach den Wahlen im März 1971 verbreitet wurde, machte es dem Chef des Heeres leicht, die Macht im Staat zu übernehmen. Es war also kein Zufall, daß General Zia die Islamisierung zu seinem Anliegen machte.
Bereits kurz nach der Machtübernahme sprach Zia vom
Islamischen
System, das es einzuführen gelte. Er proklamierte die Strafe des
Handabhackens für Diebstahl und Straßenraub und meinte, daß
er damit den Grundstein für das Gebäude des islamischen Staates
gelegt habe. Am 10. Februar 1979 traten vier Verordnungen in Bezug auf
Eigentumsdiebstahl, Unzucht, Verleumdung in Zusammenhang mit Unzucht und
Alkoholprohibition in Kraft. Vom gleichen Tag an wurden
"Shariat-Kammern" (Shariat Bench) an allen vier Landesgerichtshöfen
(High Court) und eine "Shariat-Appellationskammer" am Obersten Gerichtshof
(Supreme Court) eingerichtet. Diese sollten auf Petition von Bürgern
oder auf Antrag der Provinz- und Bundesregierungen tätig werden und
prüfen, ob ein Gesetz mit den Lehren des Islam in Einklang stand oder
nicht. Aus der Jurisdiktion der "Shariat-Kammern" wurden das Muslim Personal
Law sowie die fiskalischen Gesetze und der Bereich von Banken und Versicherungen
herausgehalten. Gleichzeitig wurden eine ständige Rechtskommission
und an der Islamabad-Universität eine “Shariat-Fakultät“ eingerichtet.
Darüber hinaus stellte Zia die Gründung eines "zakat-Fonds" in
Aussicht, in den jeder Bürger seine Zakat-Steuer einzahlen oder nach
eigenem Gutdünken unter den Bedürftigen verteilen konnte. Die
Regierung behielt für sich das Recht, von den Bankkonten alljährlich
die fällige Zakat-Steuer einzubehalten. In Bezug auf die Ushr-Steuer
auf landwirtschaftliche Erzeugnisse wurde ein einheitlicher Tarif von fünf
Prozent festgesetzt. Eine entsprechende Verordnung wurde am 20. Juni 1980
in Kraft gesetzt.
Damit trat das ein, wovor verschiedentlich gewarnt worden war. Die Schiiten fühlten sich in ihren religiösen Rechten beeinträchtigt, weil nach ihrer Auffassung die Entrichtung des Zakats freiwillig sein muß und ohne staatliche Einmischung erfolgen sollte. Des weiteren bemißt sich die Zakat-Steuer im schiitischen Recht (fiqh ja‘fariyya) nach einem anderen Prozentsatz und wird von der schiitischen Geistlichkeit eingenommen, verwaltet und unter die Bedürftigen verteilt. In einer beispiellosen Aktion demonstrierten die Schiiten zu Hunderttausenden in lslamabad und versperrten tagelang die Eingänge von Ministerien. Die Regierung mußte schließlich nachgeben, angeblich weil auf sie Druck von der iranischen Regierung ausgeübt wurde. Es sollen einige schiitische Generäle mit Aufstand gedroht haben. Den Schiiten wurde die Entrichtung des Zakats nach schiitischem Usus außerhalb der staatlichen Kontrolle gestattet. Für die schiitischen Bankkonteninhaber erfolgte die Befreiung auf Antrag. Danach stieg die Zahl von Personen, die sich als "Schiiten" erklärten und sich auf diesem Weg von der Zakat-Zahlung befreien lassen wollten.
Verbunden mit den lslamisierungsbestrebungen ist für die Schiiten die Frage, ob ihr fiqh ja‘fariyya ins Rechtssystem aufgenommen wird oder nicht. Die Pakistanis sind mehrheitlich Sunniten und die meisten von ihnen gehören der hanafitischen Rechtsschule an. Es hat von Anfang an Bestrebungen gegeben, das fiqh hanafiyya zum gemeinverbindlichen staatlichen Recht zu erklären. Deshalb meldete sich bereits 1953 die Idarah Tahaffuz-e Huquq-e Shi‘a (Organisation zur Sicherung der Rechte von Schiiten) zu Wort. Zu ihren Anliegen gehörte die Frage des Schulunterrichts für schiitische Schüler im Lehrfach Islamiyat (Islamische Geschichte und Theologie). Die Schulbücher geben im allgemeinen die Sicht der Sunniten wieder, ohne auf die divergierenden Auffassungen der Schiiten Rücksicht zu nehmen. Bhutto, dessen Ehefrau Nusrat der schiitischcn Konfession angehörte, ging auf diese Forderung ein. Ein ministerieller Ausschuß vereinbarte mit den Vertretern von Schiiten, daß es mit dem Beginn des Schuljahres im April 1975 getrennten Unterricht in diesem Fach für schiitischc Schüler geben wird.
Zia nahm nach seiner Machtübernahme darauf keine Rücksicht und erklärte, daß es nur einheitlichen Unterricht in diesem Fach geben könne. Wegen dieser Haltung und anderer Vorgänge gründete Mufti Ja‘far Hussein 1980 die Tehrik-e Nifaz-e Fiqh-e Ja‘fariyya (TNFJ) (Bewegung zur Einführung des fiqh ja‘fariyya), die sich seither in einen Kampfverband verwandelt hat. Anläßlich einer Protestversammlung von Schiiten am 6. Juli 1985 in Quetta kam es zu einer bewaffneten Konfrontation mit der Polizei, der 30 Personen zum Opfer fielen. Die Schiiten begehen diesen Protesttag jährlich zur Erinnerung an den 6. Juli 1980, als das Zia-Regime ihren Vertretern verfassungsrechtliche Garantien für das fiqh ja‘fariyya gegeben hatte. Später allerdings kam lediglich eine Erklärung heraus, die im September 1980 einem Artikel der Verfassung angehängt wurde und wonach für schittische Bürger das fiqh ja‘fariyya im Personenstandrecht beachtet werden soll.
Seit dem 6. Juli 1987 fungiert die TNFJ als eine politische Partei. Bei den Parlamentswahlen von 1988 unterstützte sie die PPP, ohne allerdings mit ihr ein Bündnis eingegangen zu sein. Bei den Wahlen vom Oktober 1990 gehörte sie der People‘s Demokratic Alliance (PDA) an, die von der PPP dominiert wurde. Am 5. August 1988 wurde der TNFJ-Führer Arif Husain al-Husaini ermordet. Seither tobt ein morderischer Kampf zwischen der TNFJ und einer sunnitischen Organisation mit dem Namen Anjuman Sipah-e Sahaba (Soldatenbund von Muhammads Jüngern), dem auf beiden Seiten zahlreiche Prominente zum Opfer gefallen sind. 3)
Präsident Zia ließ im Dezember 1984 ein Referendum durchführen, wobei gefragt wurde, ob man mit seiner lslamisierungspolitik einverstanden sei oder nicht. Einen positiven Ausgang wollte er dahingehend interpretieren, als ob das Staatsvolk ihn für fünf jahre in das Amt des Präsidenten gewählt hätte. Dieser seltsamen Präsidentenwahl folgte eine parteienlose Parlamentswahl im Februar 1985. Zia ernannte den aus Sindh stammenden, relativ unbekannten Politiker Muhammad Khan Junejo zum Premierminister, der im März 1985 die Regierung bildete. Der Regierungsbildung vorausgegangen war die Wiederbelebung der Verfassung von 1973, allerdings in einer stark geänderten Fassung.
Zia forderte das Parlament in seiner Eröffnungsrede am 23. März 1985 zur Fortsetzung der lslamisierungspolitik auf. Um die Regierung diesbezüglich unter Druck zu setzen, legten zwei islamistische Mitglieder des Senats wenig später eine private Gesetzesvorlage vor, die sie als Shari‘at Bill bezeichneten. Sie wurde trotz Vorbehalten seitens der Regierung vom Senat gebilligt. In der Nationalversammlung wurde sie allerdings gestoppt. Statt dessen brachte die Regierung eine Verfassungsergänzung (9th Amendment) ein, die im wesentlichen das vorwegnahm, was die lslamisten durch ihre Shari‘at Bill erreichen wollten. Sie sah vor, daß die islamische Lehre, wie sie im Koran und in der Sunnah festgelegt ist, in Pakistan das oberste Recht bilden, dem Parlament und den Provinzlandtagen als Rechtsquelle und der Regierung als Richtschnur für ihre Politik dienen soll. Dem seit 1979 existierenden Bundes-Shari‘at-Gerichtshof sollte gestattet werden, auch die fiskalischen Gesetze und sogar die Verfassung für ungültig zu erklären, wenn sie im Gegensatz zu der islamischen Lehre stehen sollten.
Den Islamisten, die damals Koalitionspartner in der Regierung waren, ging dies nicht weit genug. Sie votierten zwar für die 9. Verfassungsänderung. beharrten aber auf der Verabschiedung der Shari‘at Bill, die in erster Linie die Aufhebung der Souveränität der Verfassung beabsichtigte. Präsident Zia ermunterte die lslamisten in dieser Sache und forderte sie auf, Druck auf die Regierung auszuüben. Als er am 29. Mai 1988 die Junejo-Regierung entließ, nannte er die Vernachlässigung der Islamisierungspolitik als den wichtigsten Grund für seinen Schritt. Bereits am 15. Juni 1988 erließ er die Shari‘at Ordinance, die im wesentlichen das enthielt, was die lslamisten durch die Shari‘at Bill zu verwirklichen suchten. Sein Nachfolger Präsident Khan verlängerte die Gültigkeitsdauer der Shari‘at Ordinance am 15. Oktober 1988 um weitere vier Monate. Benazirs Regierung hatte kein Interesse an ihrem Fortbestand und ließ sie eines natürlichen Todes sterben, indem sie ihr die Verabschiedung durch das Parlament innerhalb der gesetzten Frist von vier Monaten versagte.
Die IJI hatte im Wahlkampf ihren Wählern versprochen, als eine ihrer ersten Maßnahmen die Shari‘at Bill zu verabschieden. Sharifs Regierung stand also im Wort und mußte es einlösen. Sie tat dies im Mai 1991, koppelte sich aber von der Shari‘at Bill der lslamisten aus dem Jahr 1985 ab. Sharif wollte, wie er es formulierte, ein "nicht-fundamentalistisches" Gesetz machen. Er konnte sich weitgehend durchsetzen, und obwohl die Opposition im Parlament der Gesetzesvorlage nicht zustimmte, war sie darüber erleichtert, daß das Gesetz nicht allzu radikal ausgefallen war. Die lslamisten gaben sich ebenfalls zufrieden, weil das Gesetz ihnen genügend Manövrierraum läßt. Sie sprachen von einem Etappensieg.
The Enforcement of Shari‘ah Act, 1991 (ESA), so lautet die offizielle Bezeichnung, beinhaltet folgende Punkte:
1) Die Shari‘ah ist das oberste Gesetz in Pakistan und alle anderen Gesetze müssen danach interpretiert werden. Bei der parlamentarischen Behandlung wurde durch eine Ergänzung zum Gesetz festgelegt, daß die parlamentarische Demokratie und das gegenwärtige Regierungssystem gerichtlich nicht in Frage gestellt werden dürfen. Eine weitere Ergänzung legte fest, daß die in der Verfassung garantierten Rechte der Nichtmuslime durch dieses Gesetz nicht angetastet werden.
2) Alle Pakistaner muslimischen Glaubens müssen ihr Leben nach der Shari‘ah richten.
3) Der Staat muß für die Verbreitung des Wissens der Shari‘ah und für die Ausbildung der Juristen im Shari‘ah-Recht Sorge tragen.
4) Das Erziehungswesen soll auf die islamische Lehre und die entsprechenden Lernziele hin umgestaltet werden, wozu binnen 30 Tagen eine Kommission zu bilden ist, deren Vorschläge beiden Kammern des Parlaments vorzulegen sind.
5) Der Staat soll Maßnahmen zur Einführung des islamischen Wirtschaftssystems ergreifen, dazu muß binnen 30 Tagen eine Kommission benannt werden.
6) Die Massenmedien sollen sich für die Verbreitung der islamischen Grundwerte einsetzen.
7) Der Staat soll legislative und administrative Maßnahmen zum Schutze des Lebens, der Würde, der Freiheit, des Eigentums und der Rechte der Bürger ergreifen.
8) Der Staat soll für die Beseitigung von Bestechung, Korruption und Amtsmißbrauch sorgen.
9) Der Staat soll rechtliche und administrative Schritte zur Beseitigung von Unzucht, Unsitte und weiteren Untugenden ergreifen.
10) Der Staat soll geeignete Maßnahmen zur lslamisierung der Justiz unternehmen.
11) Der Staat soll den Aufbau eines Bait-uI-Mal (Staatskasse) zur Unterstützung von Armen, Hilfsbedürftigen, Körperversehrten, lnvaliden, Witwen, Waisen und Notleidenden betreiben.
12) Der Staat soll Gesetze zum Schutze der Ideologie Pakistans sowie seiner Integrität als islamischer Staat erlassen.
13) Der Staat soll Legislative und administrative Maßnahmen zum Schutz der Ehre und des Ansehens seiner Bürger vor falschen Verleumdungen, Rufmord und Verletzung der Privatsphäre ergreifen.
14) Bis zur Schaffung eines alternativen Wirtschaftssystems behalten finanzielle Verpflichtungen und Verträge zwischen nationalen Institutionen und ausländischen Stellen ihre Gültigkeit.
15) Die in der Verfassung garantierten Frauenrechte bleiben vom ESA ausgenommen.
16) Die Gesetzgebungskompetenz bleibt exklusiv bei den National-, und Provinzparlamenten. Gesetze dürfen nur in der Weise, die in der Verfassung festgelegt ist, verabschiedet werden.
Ein Blick auf diese Punkte zeigt, daß viele Befürchtungen der Kritiker nicht eingetroffen sind. Das Gesetz tastet weder die Souveränität der Verfassung an, noch überträgt es den Gerichten anstelle des Parlaments die gesetzgeberische Kompetenz. Auf der anderen Seite wurde das Shari'a-Recht zum Landesrecht erklärt, obwohl es in der Verfassung eigentlich als Rechtsquelle vermerkt ist, wonach sich die Gesetzgebung zu richten hätte. Nun wo es selber zum Landesrecht erhoben worden ist, dürften sich die Gerichte ermächtigt fühlen, nach eigenem Gutdünken aus der umfangreichen fiqh-Literatur auszuwählen und danach Recht zu sprechen.
Zu welchen grotesken Resultaten dies führen könnte, wurde vor wenigen Jahren in Pakistan vor Augen geführt. Der Federal Shariat Court lehnte als Appellationsgericht die Todesstrafe durch Steinigung ab, weil sie nach dem Urteil des Gerichts keine islamische Strafvollstreckung darstellte. 4) Diese Entscheidung mißfiel dem damaligen Präsidenten Zia; er ließ den Vorsitzenden des genannten Gerichtshofs in Pension schicken sowie das Richterkollegium neu besetzen. Darüber hinaus wurde dem Gerichtshof die Befugnis zur Revision seiner Urteile rückwirkend erteilt. Auf Antrag des Staatsanwalts wurde die Sache abermals verhandelt. Diesmal stellte der Gerichtshof fest, daß die Todesstrafe durch Steinigung durchaus eine islamisch-legitimierte Strafvollstreckung ist?
Die Frauenverbände in Pakistan haben mit Recht Einwände gegen das Gesetz erhoben, weil bei dieser Vorgehensweise die gesamte moderne Entwicklung in bezug auf die Frauenrechte beiseite geschoben werden könnte. Sie hatten deshalb verlangt, daß gewisse Gesetze (Child Marriage Restraint Act, 1929; The Dissolution of MusIim Marriages Act, 1939; The MusIim Family Laws Ordinance, 1961) aus dem Geltungsbereich des ESA herausgenommen werden sollten. Da dies nicht ausdrücklich geschehen ist, muß damit gerechnet werden, daß in absehbarer Zeit Gerichte sich über die genannten Gesetze hinweg setzen werden. Dies würde einen weiteren Einbruch in die Rechte der Frauen darstellen, die ohnehin seit der Proklamation der Hudood Ordinances, 1979, und des Qanun-i-Shahadat, 1984 (Evidence Order) schweren Einschränkungen unterliegen. In den letzten Jahren wurden Dutzende von Frauen, die zum Teil Opfer von Vergewaltigungen waren, des Ehebruchs oder unzüchtiger Handlungen angeklagt und verurteilt. Dabei blieben die männlichen Täter unbehelligt. Dies hat dazu geführt, daß viele Ehemänner ihre Frauen, die sich von ihnen trennen wollen, wegen angeblich begangenen Ehebruchs anzeigen und sie festnehmen lassen.
Die lslamisierung hat sich längst selbständig gemacht. Keine politische Partei und kein Politiker kann sich heute in Pakistan gegen sie stellen. Vielmehr versuchen die meisten von ihnen sich in den Dienst der lslamisierung zu stellen. Pakistan wird eines Kemal Atatürks bedürfen, um aus dem religiösen Wahn herauszukommen, der die Nation zu spalten droht. Sektenstreitereien und die Verfolgung Andersdenkenden gehört bereits heute schon zum Alltag in Pakistan. Die Verfolgung von Ahmadiyya geschieht mit staatlicher Duldung und Beteiligung und gibt einen Vorgeschmack dessen, was eventuell gegen die Schiiten, Zikris 6) und andere kommen könnte.
Anmerkungen:
1) Siehe auch: S. Jamal Malik. Legitmizing Islamization - The Case of the "Council of Islamic Ideology" in Pakistan, 1962-1981. In: Orient. Opladen. Jg 30 (Juni 1989). S. 251-268.
2) Munir D. Ahmed: Ausschluß der Ahmadiyya aus dem Islam. Eine umstrittene Entscheidung des pakistanischen Parlaments. In: Orient. Jg. 16 (März 1975). S. 112-143.
3) Munir D. Ahmed: The Shi'is of Pakistan. In: Shi'ism, resistance and revolution. Ed. by Martin Kramer. Boulder: Westview. 1987. S. 275-287.
4) Hazoor Bakhsh vs Federation - PLO 1981. FSC P. 145.
5) PLD 1983. FSC 255.
6. Anhänger von Mahmud Jaunpuri (1443-1505), der sich zum rechtgeleiteten
Mahdi
erklärte
und vom damaligen Staat verfolgt wurde. Die Zikris leben in Beluschistan
und haben bereits die Aufmerksamkeit der Schriftgelehrten auf sich gezogen.
Erschienen in: Pakistan: Zweite
Heidelberger Südasiengespräche. Herausgegeben von Dieter Conrad
und Wolfgang-Peter Zingel. Beiträge zur Südasienforschung. Universität
Heidelberg. Band 150. Stuttgart. Franz Steiner Verlag. 1992. S. 69-75.