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Frauen und der Islam
Von der Gleichstellung zur Gleichberechtigung

Von Munir D. Ahmed

Die Gleichheit des Mannes und der Frau als Mensch war nie ein Problem für die islamische Gesellschaft, noch hat es je Zweifel darüber gegeben, daß beiden Rechte zukommen, die unverletzlich sind. Beide unterliegen aber auch gewissen Pflichten gegeneinander und gegenüber Gott. In diesem Sinne spricht der islamische Theologe von “Gleichheit vor Gott” und meint damit die Verpflichtung des einzelnen, gottgefällig zu leben und seine Schuldigkeit seinem Schöpfer, aber auch Mitmenschen gegenüber zu erfüllen. Jeder ist für seine Taten allein verantwortlich. Es ist nicht die Herkunft oder das Geschlecht, wodurch man sich gegenüber anderen auszeichnet, sondern allein die Frömmigkeit (taqwa). Keiner darf anderen vorgezogen werden, noch darf es Unterschiede bei der Behandlung von Menschen geben. Der Islam wollte also die Gleichstellung der Geschlechter ebenso wie die von Rassen und Gesellschaftsklassen. Einiges ist ihm auch gelungen, wenn man bedenkt, daß Rassen- und Klassendünkel in der islamischen Welt kein akutes Problem darstellen.

In bezug auf die Frauenrechte dagegen gibt es erhebliche Schwierigkeiten. Es liegt zum Teil daran, daß man den Frauen Rechte vorenthält, die ihnen der Koran zugestanden hatte. Zum anderen hat die Tatsache dazu beigetragen, daß der Islam eine Offenbarungsreligion ist, die sich auf unveränderbare heilige Texte beruft. Bestenfalls können Menschen den Koran im Lichte ihres Verstandes und in Einklang mit dem Zeitgeist interpretieren. Aber von einer Sache gibt es kein Entrinnen: Der Koran entstand im 7. Jahrhundert und war unmittelbar an die Zeitgenossen von Muhammad gerichtet. Er mußte also für sie verständlich sein und ihnen den Weg weisen. Er verlangte von ihnen das, was sie nachvollziehen konnten und dessen Richtigkeit für sie ersichtlich war. Muhammad war nach eigenem Eingeständnis gekommen, um den Menschen den Weg der Mitte zu zeigen. Der Islam wollte keine neue Religion sein, sondern die Fortsetzung dessen, was seit Adam, Noah, Moses, Abraham und Jesus Christus von den Propheten gepredigt worden war. Er verlangte von seinen Anhängern weder Unmögliches noch etwas völlig Neues. Dies läßt sich anhand zahlreicher Beispiele belegen. Wir müssen uns hier auf Muhammads Lehre in bezug auf Frauen beschränken.

Der Koran spricht der Frau das Eigentumsrecht zu und läßt ihr vom ehewilligen Mann eine Morgengabe überreichen, über die sie allein verfügen kann. Beide Dinge waren den Zeitgenossen von Muhammad nicht unbekannt. Seine eigene Ehefrau Khadidscha war eine vermögende Kauffrau gewesen, in derem Auftrag er selbst die Handelskarawane nach Syrien geführt hatte. Also gab es vor dem Islam Frauen, die Eigentum besaßen und sich auch als Unternehmerinnen betätigten. Wahr ist aber auch, daß die meisten Frauen nicht nur kein Eigentum besaßen, sondern selbst zum Eigentum des Mannes zählten. Muhammad erkannte das Eigentumsrecht für alle Frauen an. Den Grundstein für das Eigentum der Frau sollte die Summe legen, die der heiratwillige Mann seiner künftigen Lebenspartnerin zu zahlen hatte. Die Höhe dieser Summe wurde dem Verhandlungsgeschick beider Vertragsparteien, sprich Ehewilligen, überlassen. Die Ehe ist im Islam kein Sakrament, sondern ein zivilrechtlicher Vertrag, der vor Zeugen abgeschlossen wird und dessen finanzielle Vereinbarungen öffentlich bekanntgemacht werden müssen.

Die Mogengabe war keine Erfindung Muhammads, sondern sie war eine vorislamische Einrichtung. Sie wurde an die Familie der Braut gerichtet -quasi als Kaufpreis -, eigentlich in der gleichen Art und Weise, wie das heute noch unter den Paschtunen Afghanistans üblich ist. Muhammad änderte den Charakter der Mogengabe von einem Brautpreis zu einem Brautpräsent. Dem Ehemann wurde auferlegt, die Mogengabe ganz oder teilweise bar zu zahlen oder schriftlich die Zahlungsverpflichtung für später zuzusichern. Sie mußte allerdings in diesem Falle bei der Ehescheidung in einer Summe entrichtet werden. Dies sollte vor einem leichtfertigen Trennungsentschluß abschrecken. Das gleiche galt auch für die Ehefrauen, die beim Scheidungsbegehren ihrerseits die bereits empfangene Morgengabe zurückzuerstatten hatten oder, falls sie noch nicht ausbezahlt worden war, darauf verzichten mußten.

Aber die Abschreckung konnte nur funktionieren, wenn die Mogengabe eine Summe darstellte, die so gewichtig war, daß es beiden Parteien schwerfiel, darauf zu verzichten. Muhammad machte keinen Hehl aus seiner Abneigung gegen die Ehescheidung, wollte sie aber auch nicht verbieten. Er erschwerte sie, indem er sie mit Bedingungen belegte und Fristen einführte, die einzuhalten waren. Dies war für die urbane arabische Gesellschaft, die bis dahin nur die Verstoßung der Frau durch den Ehemann, und zwar willkürlich, einseitig und ad hoc, kannte, unerhört. Die Frau hatte weder ein Einspruchsrecht, noch konnte sie bei dieser Angelegenheit mitwirken. Sie hatte sich zu fügen. Sie selbst durfte keine Ehescheidung aussprechen oder begehren. In dieser Hinsicht war ihre Lage mit der von Hindufrauen in Indien vergleichbar, für die es eine Ehescheidung einfach nicht gibt. Aber im Hinduismus besitzt auch der Ehemann dieses Privileg nicht. Ähnlich wie im Katholizismus darf eine einmal geschlossene Ehe nicht aufgelöst werden. Muhammad dagegen war realistisch genug, um einzusehen, daß Ehen nicht im Himmel, sondern auf Erden geschlossen werden, auf menschlichen Gefühlen basieren und deshalb revidierbar sein müssen.

Der Koran schrieb vor, daß der Scheidungsspruch wie eh und je dreimal auszusprechen war, aber nicht wir früher auf einmal, sondern je einmal in drei aufeinanderfolgenden Monaten. Die Rücknahme war nach dem ersten Spruch noch möglich. Wenn der zweite Spruch einen Monat später, also nachdem eine menstruationsfreie Zeit dazwischen gewesen war, doch noch erfolgte, war es nicht mehr möglich, den Scheidungssprozeß aufzuhalten. Der dritte Spruch mußte nun erfolgen, um die Scheidung formal wirksam werden zu lassen. Was allerdings auch vom Koran nicht angetastet wurde, war das Recht des Ehemannes, allein und ohne die Mitwirkung der Ehefrau die Scheidung auszusprechen. Bestenfalls wurden einige Hürden aufgebaut, damit er nicht leichtfertig handelte. Er mußte auf die Rückgabe der Mogengabe verzichten, falls er sie bereits gezahlt hatte, anderenfalls mußte er sie bei der Scheidung sofort bar entrichten. Eine Rückkehr zu seiner geschiedenen Frau war prinzipiell möglich, aber erst nachdem sie einen anderen geheiratet und von diesem ordentlich geschieden worden war. Die wichtigste Frage für unser Thema lautet, ob der Koran auch der Frau die Möglichkeit bot, auf eigenen Wunsch geschieden zu werden. Dazu muß man wissen, daß die urbane arabische Gesellschaft der Frau dieses Recht vorenthalten hatte. Der Koran öffnete für die Frau diese Möglichkeit mit der Bedingung, daß sie in diesem Fall die bereits von ihrem Ehemann empfangene Morgengabe zurückerstatten oder, falls sie noch nicht gezahlt worden war, darauf verzichten mußte. Allerdings hatte die Frau einen Anspruch, gleichgültig, ob sie auf eigenen Wunsch geschieden wurde oder die Scheidung vom Ehemann ausgesprochen wurde, auf Unterhaltszahlungen für die Dauer des Wartens (idda genannt), das drei Monate betrug und dessen Hauptzweck es war, festzustellen, ob eventuell eine Schwangerschaft vorlag. Im Normalfall endete die Unterhaltspflicht mit der Beendigung der “Zeit des Wartens”, vor deren Ablauf die geschiedene Frau auch nicht wieder heiraten durfte. Im Falle einer Schwangerschaft verlängerte sich die Unterhaltspflicht bis auf zwei Jahre nach der Geburt des Kindes. Für die Zeit der Betreuung der Kleinkinder stand der geschiedenen Frau ohnehin ein Unterhalt zu. Darüber hinausgehende Ansprüche auf den Unterhalt wurden nicht in Erwägung gezogen.

Die beduinische Frau besaß aus der Zeit des Matriarchats das bekanntlich unter den Beduinen der arabischen Halbinsel nie ganz überwunden werden konnte, gewisse Rechte. Zu diesen zählten der Besitz des Zeltes und das Recht auf die freie Entscheidung bei der Partnerwahl sowie die Scheidungsgewalt. Der Beduine zog in das Zelt seiner Braut ein und konnte so lange darin wohnen, wie dies von der Zeltherrin, sprich Ehefrau, erlaubt wurde. Wenn er z.B. bei Rückkehr von seinen Wanderungen den Zelteingang verändert, d. h. in eine andere Himmelsrichtung zeigend, vorfand, wußte er, daß die Zeltherrin sich von ihm getrennt hatte. Er war sozusagen verstoßen worden und durfte nicht mehr zu seiner Frau zurückkehren. Der Mann galt in der matriarchalischen Familie ohnehin als Fremdkörper, der mit den Kindern, die aus seiner Verbindung mit der Kindermutter hervorgegangen waren, nicht als verwandt angesehen wurde. Das arabische Wort für das Leben (hayat) ist vom haya’ (Scham, Vagina) abgeleitet worden, weil man lange Zeit geglaubt hatte, daß allein die Mutter dem Kind das Leben schenkte. Die Frau war wichtiger für das Kind und für die Familie und stand dementsprechend auch im Mittelpunkt des rituellen Zeremoniells. Daran erinnert z.B. heute noch der Grundsatz der jüdischen Religion, wonach jemand Jude ist, wenn er von einer Jüdin geboren wurde.

Ansonsten hat die semitische Religionstradition gründlich das Matriarchat beseitigt. Bemerkenswert ist, daß uns Adam als der erste Mensch vorgestellt wird, der mit seiner Eva aus dem Paradies vertrieben wurde. Sein Vergehen gegen die göttliche Anordnung wird verschlüsselt dargestellt. Verschwiegen wird dabei, daß sie nicht die einzigen Bewohner des Paradieses waren. Und auch als beide das Paradies verließen, gingen sie nicht allein. Adam, der laut Bibel vor Eva mit einer anderen Frau, genannt Lilith, zusammen war, war vermutlich Meuternder, der eine Männerrevolte gegen das Matriarchat anführte. Sein Auszug aus dem Paradies war wohl tatsächlich eine Verbannung, die verhängt wurde, weil er gegen die Regeln der Gemeinschaft verstoßen hatte. Denkbar wäre die gewaltsame Entführung von Eva, die übrigens dafür als Schuldige herhalten mußte. Interessanterweise trat der männliche Gott, der den Männern die Herrschaftsattribute verlieh, erst mit dem Aufkommen der semitischen Religion auf. Er machte sie zu Propheten und zu Priestern, die einer menstruierenden Frau sogar den Eintritt in das Heiligtum versperrten. Sie wurde zur unreinen Person degradiert, die in der Kirche den Mund zu halten hatte.

Der Islam gehört zur gleichen semitischen Religionstradition, die Abraham als ihren gemeinsamen Urvater bezeichnet. Bemerkenswert ist, daß zu Abrahams Zeiten die Sklaverei bereits die Grundlage der Wirtschaft bildete. Er hatte männliche Sklaven und weibliche Konkubinen, und mit letzteren hatte er sexuelle Kontakte. Daraus ging sein Sohn Isma’il hervor, vom dem die Araber abstammen sollen. Also basiert die arabische Gesellschaft auf der patriarchalischen Grundordnung der semitischen Religion, in der die Frauen weniger galten als die Männer. Und die islamische Lehre stellte im Kern keine Revolte gegen diese Grundordnung dar. Sie wollte nicht umstoßen, sondern erneuern. Die Männerherrschaft wurde gar nicht ernsthaft in Frage gestellt. Die Zugeständnisse an die Frauen fielen bescheiden aus, jedenfalls waren sie so geringfügig, daß die damalige arabische Gesellschaft sich daraus nicht bedroht fühlte. Die Polygamie wurde z.B. nicht abgeschafft, sondern eingeschränkt. Ein Mann durfte nicht mehr mit unzähligen Frauen gleichzeitig verheiratet sein, sondern höchstens mit vier Frauen. Ein Schleiergebot sorgte für die Geschlechtertrennung und erlaubte überdies eine wirksame Kontrolle über die Frauen. Diese erhielten zwar das Recht auf Eigentum, wurden aber auf andere Weise dem Mann gegenüber zurückgestellt. Bei Gericht gelten sie beispielsweise nur als halbe Zeugen. Ausgehend von diesem Umstand, erklärte ein moderner muslimischer Autor, daß der Islam der Frau die Rechte eines halben Mannes zuerkannte.

Dies klingt gegen Ende des 20. Jahrhunderts in den Ohren eines modernen Menschen grotesk. Wir müssen uns aber in die Zeit der Entstehung des Islam im 7. Jahrhundert zurückversetzen, um zu verstehen, daß die islamische Lehre gegenüber der damaligen Rechtlosigkeit der Frau einen Fortschritt bedeutete. Prinzipiell hätte dies in den folgenden Jahrhunderten zur weiteren Liberalisierung führen müssen. Daß es nicht dazu gekommen ist, lag am Widerstand der Männer, die nicht bereit waren, weiter zurückzustecken. Gewappnet mit dem Schwert der Segregation, hielten sie die Frauen am kürzeren Hebel. Der Frauenanteil am öffentlichen Leben wurde marginalisiert, und selbst in Bereichen, in denen der Islam den Frauen Rechte zugesprochen hatte, wurden sie unterdrückt. Durchwegs scheinen die Sitten und Bräuche der Muslimvölker sich gegenüber der islamischen Lehre durchgesetzt zu haben. Daher liegt die Schuld für die Misere der Frau in den Muslimstaaten gegenwärtig nicht in erster Linie beim Islam, sondern eher bei den Schriftgelehrten, die als Anwalt des Mannes für den Status quo ante auftreten. Versuche der modernen islamischen Staaten zur Verbesserung der Lage von Frauen durch Gesetzgebung haben zwar noch nicht zum erhofften Durchbruch geführt, aber sie haben den Weg gewiesen, den die Frauenemanzipation in diesen Staaten gehen muß, um wirklich Substantielles zu erreichen.

Der Begründer der modernen Türkei, Kemal Atatürk, kümmerte sich nicht um den Koran. Er hob das islamische Familienrecht einfach auf und führte das “Republikanische Zivilgesetz” nach dem Schweizer Vorbild ein. Die Polygamie wurde verboten und die Eheschließung und -scheidung den Behörden übertragen. Nach diesem Gesetz waren alle Kinder, die aus einer religiösen Ehe, die zwar nicht mehr erlaubt, die es aber trotzdem gegeben hat, hervorgingen, “illegitim”. Wieviele Kinder darunter fielen, womit sich gleichzeitig die große Anzahl von religiösen Ehen nachweisen läßt, kann daran gemessen werden, daß die Behörden sich 1950 gezwungen sahen, Fälle von insgesamt 8 Millionen “illegitimen” Kindern zu regulieren. Es hat sich auf der anderen Seite gezeigt, daß dieser radikale Weg gangbar war. Er setzt allerdings eine Gestalt von de Statur eines Kemal Atatürk voraus, die zum richtigen historischen Zeitpunkt vorhanden sein und auch handeln muß. Bis heute sind alle Versuche, die darauf abzielen, das Rad der Geschichte zurückzudrehen, gescheitert, und zwar am Widerstand der türkischen Armee. die sich als Hüter des Erbes Kemal Atatürks begreift.

Es muß aber mit Bedauern festgestellt werden, daß die türkische Frau weder die Gleichberechtigung erhalten, noch daß ihre gesellschaftliche Stellung sich wesentlich gebessert hat. Die Schuld dafür kann man nicht allein dem Islam geben, zumal dieser von Staats wegen zurückgedrängt und die Macht der Schriftgelehrten weitgehend gebrochen wurde. Es liegt vielmehr am niedrigen Bildungstand des Volkes und auch am Festhalten der türkischen Gesellschaft an der traditionellen Rollenteilung zwischen den Geschlechtern. Dies kann man sogar bei den türkischen Gastarbeiterfamilien in Deutschland und in anderen westeuropäischen Staaten feststellen. Die Männer versuchen mit brutaler Gewalt die tradierte Rollenteilung durchzusetzen. Gleichzeitig kann man aber auch beobachten, daß es gerade die türkischen Familien sind, bei denen die Auseinandersetzung um Frauenemanzipation am häufigsten stattfindet. Es gibt kaum eine Gruppe aus einem anderen muslimischen Land, bei der die Rebellion von Mädchen gegen die Väter und gegen die gesellschaftlichen Restriktionen mit ähnlicher Intensität ausgetragen wird.

In Tunesien schlug man einen anderen Weg ein. Dort wurde 1956 unter der Autorität des Präsidenten Habib Bourguiba ein Familiengesetz erlassen, das die Polygamie mit dem Hinweis auf eine Neuinterpretation der diesbezüglichen koranischen Stellen verbot. In diesem Land war der Weg durch den Theologen und Rechtsgelehrten Tahir al-Haddad vorbereitet worden. Er hatte in seinem Buch “Imra’tuna fi sch-schari’a wal-mujtama’” (Unsere Frau im religiösen Gesetz und in der Gesellschaft), das 1929 erschienen war und angesichts der Proteste von seiten der Traditionalisten von der französischen Kolonialmacht verboten und erst nach der Unabhängigkeit auf Veranlassung des Staatspräsidenten Bourguiba aufgelegt wurde, die Meinung vertreten. daß die koranischen Vorschriften keinesfalls als endgültig zu betrachten sind. Denn das islamische Gesetz schließt die Entwicklung der menschlichen Gesellschaft nicht aus, sondern schließt sich ihr an. Es muß deshalb fortgeschrieben werden. Der Prophet Muhammad konnte Angesicht der niedrigen Entwicklungsstufe seiner Zeitgenossen nicht anders, als in begrenztem Umfang die gesellschaftlichen Mißstände bekämpfen. Deshalb versuchte er z.B. keine gänzliche Abschaffung der Polygamie, sondern nur ihre Begrenzung. Nun ist es aber an der Zeit, das islamische Gesetz der heutigen Entwicklungsstufe anzupassen und die Polygamie abzuschaffen. Er empfahl, auch in anderen die Frauen betreffenden Fragen ähnlich zu verfahren und für die Gleichstellung von Frau und Mann zu sorgen. Die im Koran zum Ausdruck kommende Besserestellung des Mannes war seiner Meinung nach ebenfalls zeitbedingt und bedurfte einer Revidierung.

Ähnlich wie al-Haddad äußert sich zu diesem Thema der sudanesische Begründer der Republikanischen Brüder, Mahmud Muhammad Taha (1907-85). Er geht davon aus, daß die islamische Ethiklehre, wie sie im 7. Jahrhundert in Medina formuliert wurde, im wesentlichen für die heutige Zeit nicht mehr gültig ist. Sie war zeitlich begrenzt und stellt gewissermaßen ein Experiment dar. Dagegen haben die Grundregeln aus der mekkanischen Zeit, als der Prophet Muhammad noch nicht Oberhaupt des Stadtstaates von Medina geworden war, ihre Gültigkeit beibehalten. Somit verwirft er die Polygamie, die Muhammad in Mekka noch nicht praktiziert hatte, ebenso wie die Benachteiligung von Frauen bei der Erbschaftsregelung. Für ihn müssen Frauen als Zeugen vor Gericht den männlichen Zeugen gleichgestellt werden. Er lehnt das Schleiergebot ab und tritt für die Gewährung von gleichen Bildungschancen für beide Geschlechter ein. Ebenso will er, daß den Frauen alle Berufe offenstehen sollen. Die Frauen sollen ferner das Recht haben, ihre Ehepartner selbst auszuwählen. Er will, daß die Scheidungsgewalt nicht allein beim Mann liegen soll, sondern von beiden Ehepartnern gemeinsam ausgeübt wird.

Tahas Versuch ist sicherlich bemerkenswert, weil er die Problemlösung durch einen Kniff sucht. Er weiß aber, daß er irgendwie Muhammads Autorität mit einbringen muß, um glaubwürdig zu wirken. Leider ist sein Versuch untauglich, weil die Methodik nicht überzeugt. Die Frau war auch in der mekkanischen Zeit dem Mann nicht ebenbürtig, weder in der aufkeimenden islamischen Gesellschaft noch in der heidnischen Urgesellschaft Mekkas. Es gab zu viele Tabus und Restriktionen, die auch von Muhammad nicht angetastet werden konnten. Als Beispiel könnte man die Erbschaftsregelung nehmen, nach der Frauen generell die Hälfte dessen erben, was ihren männlichen Miterben zusteht. Diese Regelung aus der heidnischen Zeit wurde vom Islam fast ohne Abstriche übernommen. Selbst Blutgeld oder die Kompensationssumme für eine getötete Frau machen weiterhin nur die Hälfte dessen aus, was in vergleichbarer Situation für einen Mann zu zahlen wäre. Darüber hinaus stammt die Empfehlung zum Tragen des Schleiers für Frauen von Muhammad. Sie mag in erster Linie für seine Gattinen gegolten haben, wie dies aus dem Koran hervorgeht, wurde aber für alle gläubigen Muslimfrauen als Pflicht betrachtet. In der Zielsetzung bin ich mit Taha, den ich anläßlich eines Besuches im Sudan in seinem bescheidenen Haus in Umm-Durman aufsuchte, einig. Die Praxis innerhalb seiner eigenen Familie - seine Töchter hatten alle Freiheiten, die gewöhnlich in der islamischen Gesellschaft nur den männlichen Abkömmlingen gewährt werden - sowie sein Eintreten für die Emanzipation der Frau überzeugten mich von seiner lauteren Gesinnung. Aber wir konnten uns in der Frage nicht einigen, wie im islamischen Kontext die Frauenrechte begründet und eingefordert werden sollten. Seiner Meinung nach sollte eine Reform des Rechts zur Verbesserung der Stellung von Frauen durch die Anwendung der islamischen Rechtsmethodik zustande kommen, wenn sie angenommen werden will. Grundsätzlich war ich damit einverstanden, gab aber gleichzeitig zu bedenken, daß wir uns in einem Erklärungsnotstand befinden. Erst einmal sollte begründet werden, weshalb der Islam der Frau nur die Rechte eines halben Mannes gab, sie aber gleichzeitig als ganzen Menschen mit Pflichten und Rechten proklamierte. Dies deutete meiner Meinung nach auf eine Evolution hin, womit nur gemeint sein kann, daß eine Fortentwicklung der Rechte intendiert war. Man sollte also nicht für alle Zeiten auf der Stufe stehenbleiben, die zu Lebzeiten Muhammads erreicht wurde, sondern der Fortentwicklung der menschlichen Gesellschaft Rechnung tragen.

Deutlich hat Tahir al-Haddad den richtigen Weg gewiesen, als er auf die Notwendigkeit der Fortentwicklung von Frauenrechten aufmerksam machte. Richtig ist, daß gewisse koranische Stellen, die die damalige Entwicklungsstufe wiedergeben, auf diesem Weg ein Hindernis bilden, weil sich inzwischen die Gültigkeit der koranischen Verse zu einem Dogma entwickelt hat. Aber auf der anderen Seite spricht der Koran selbst von Versen, die durch andere ersetzt wurden, woraus sich die Lehrmeinung von abrogierten und abrogierenden Versen entwickelte. Also prinzipiell erkennt der Koran, daß gewisse Verse zeitlich begrenzte Gültigkeit haben. Sie gehören zwar zum Gesamttext, haben aber ihre Gültigkeit eingebüßt. Warum sollte es also nicht denkbar sein, daß dies auch im Falle der Frauenrechte zutrifft? Warum sollte dem dümmsten Mann als Zeugen vor Gericht mehr Vertrauen entgegengebracht werden als der klügsten Frau? Warum sollte angesichts der veränderten Lebensbedingungen und materiellen Bedürfnissen für alle Ewigkeit der Grundsatz gelten, daß die Frauen nur die Hälfte dessen erben dürfen, was ihren männlichen Miterben zusteht?

Diese und andere Fragen, die übrigens in der islamischen Welt immer vehementer gestellt werden, werden von den Fundamentalisten ignoriert. Sie beharren auf ihrem Grundsatz, daß Gott in seiner Weisheit den Männern und Frauen die richtigen Rechte zugewiesen hat, die nicht verändert werden dürfen. Sie ignorieren die gesellschaftlichen Gegebenheiten und schließen ihre Augen vor der sich rasch vollziehenden Veränderungen in der Welt. Es ist ihnen nicht klar, daß sie sich selbst und ihrer eigenen Gemeinschaft Schaden zufügen, wenn sie den Frauen von der aktiven Mitarbeit ausschließen. Daß die Segregation von Geschlechtern ebenso unmenschlich ist wie die Rassentrennung, hat sich noch nicht überall herumgesprochen. Es ist an der Zeit, daß die islamische Gesellschaft sich aus ihrem Kokon befreit und sich diesem Problem stellt. Es wird sich weder durch eine Ignorierung lösen, noch wird es sich dadurch aus der Welt schaffen lassen, wenn wir auf unsere althergebrachten Gesellschaftsordnung beharren. Die Welt lebt dadurch, daß sie sich dauernd verändert und erneuert. Nichts ist ewig und statisch auf diesem Planeten und überhaupt, in diesem Jahrhundert hat sich alles so rasch verändert, daß Nietzsches “Umwertung aller Werte” keine leere Proklamation mehr darstellt. Wenn der Islam sich in dieser veränderten Welt behaupten will, muß er sich den harten Realitäten des Lebens stellen. Und dazu zählt auch die fortschreitende Frauenemanzipation, die der Prophet Muhammad meiner Meinung nach einleitete, als er den Frauen das Recht auf eigene Persönlichkeit zubilligte. Er würde heute erstaunt sein, wenn er sehen könnte, was die Macher seiner Gemeinschaft aus seiner Lehre gemacht haben. Ich bin sicher, daß er sich auf die Seite derjenigen stellen würde, die den Frauen die Rechte und Würde eines ganzen Mannes verleihen wollen.
 

Erschienen in: As-Salam Aleikum: Arabisch-Muslimische Entdeckungen. Vorträge der Steirischen Akademie 1991. Hrsg. von Dieter Cwienk & Sigrid Lutz. Graz: Verlag für Sammler. 1992. S. 83-89.

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