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Frauenfrage und Islam

Von Munir D. Ahmed

 

1. Die Frauenfrage und die islamische Welt

Die soziale Stellung der Frau in der islamischen Gesellschaft ist nach wie vor durch Unterprivilegierung gekennzeichnet. Gemessen am Fortschritt in Sachen Frauenrechte im 19. und 20. Jahrhundert in Europa muß sie als schlecht bezeichnet werden. Gewiß gibt es auch in dieser Frage große Unterschiede innerhalb der islamischen Welt.

Von einer einheitlichen islamischen Gesellschaft kann keine Rede sein. Die sozialen Bedingungen sind von Land zu Land verschieden. Sitten und Bräuche sind zum Teil vorislamischen Ursprungs, haben aber häufig eine islamische Sanktionierung erlangt. Als Beispiel ist die Beschneidung von Frauen anzuführen, die in Afrika seit Urzeiten verbreitet ist - die islamischen Länder Afrikas nicht ausgenommen. Sie ist von der schafiitischen Rechtsschule sanktioniert worden. Dagegen gibt es für den Jungfräulichkeitswahn in einigen arabischen Ländern keine religiöse Rechtfertigung. Die Erbringung des Nachweises der Jungfräulichkeit der Braut am Morgen nach der Hochzeitsnacht ist auch kein Spezifikum der muslimischen Fellachen, diese Sitte wird von den Kopten ebenso befolgt. Das gleiche gilt für das sogenannte crime d'honneur im Libanon und unter den Palästinensern, wonach Morde an weiblichen Familienmitgliedern straffrei bleiben, wenn diese zur Rettung der Familienehre verübt werden. Ein entsprechender Passus fand sich sogar in dem ansonsten als fortschrittlich gelobten iranischen Family Protection Act" von 1967.

Trotz der immens wichtigen Rolle, die die Sitten und Bräuche der Muslimvölker in der Frauenfrage spielen, darf die Bedeutung der islamischen Lehre nicht unterschätzt werden. Ihr kommt eine prägende Wirkung zu; insbesondere in den Fällen, in denen die vorherrschende gesellschaftliche Wirklichkeit voll und ganz von der islamischen Lehre akzeptiert wird. Als Beispiel kann das Patriarchat genannt werden, das vom Islam in keiner Weise in Frage gestellt wird. Das gilt auch für die in Afrika verbreitete Polygamie, die vom Islam zwar eingeschränkt, aber prinzipiell zugelassen wird. Es kann daher nicht ausbleiben, daß die Diskussion über die Frauenfrage in der islamischen Gesellschaft sich eingehend mit der islamischen Lehre befassen muß. Es vergeht kaum ein Tag, an dem sich nicht irgendein Presseorgan dieses Themas annimmt. Die Bücher darüber füllen inzwischen Bibliotheken. Im folgenden wird zusammenfassend der Inhalt dieser Diskussion wiedergegeben.

1.1 Die Traditionalisten

Für Traditionalisten, deren Buchstabentreue sprichwörtlich ist, hat der Koran klar und unmißverständlich die Rechte und Pflichten beider Geschlechter festgelegt. Sie sind gleich in bezug auf religiöse Verpflichtungen, aber unterschiedlich entsprechend ihrer biologischen Andersartigkeit. Den Männern ist es auferlegt, für den Lebensunterhalt der Familie zu sorgen, wozu sie durch ihren Körperbau und ihre Stärke prädestiniert sind. Darin sind sie den Frauen überlegen. Gott hat in seiner Weisheit den Mann zum Oberhaupt der Familie gemacht, dem die Frau gehorchen muß. Als Konsequenz daraus resultiert, daß den Männern in der Gesellschaft gegenüber den Frauen eine andere, gewichtigere Stellung erwächst. Die sich dadurch ergebende Unterschiedlichkeit in bezug auf die Rechte und Pflichten beider Geschlechter muß als gottgegeben hingenommen werden. Es ist daher keine Herabsetzung der Frauen, wenn den Männern die Erlaubnis erteilt wird, unter Umständen gleichzeitig mehrere Frauen zu ehelichen. Sie sind diesen gegenüber zur Gleichbehandlung verpflichtet.

1.2. Die Apologeten

Die Apologeten des Islams, die bestrebt sind, rational die islamische Lehre zu rechtfertigen, ohne dabei größere und ins Gewicht fallende Zugeständnisse an den Zeitgeist machen zu müssen, gehen von einer Gleichberechtigung zwischen dem Mann und der Frau im Islam aus. Diese betrifft, ihrer Meinung nach, nicht nur die Glaubensfragen, sondern darüber hinaus sämtliche Lebensbereiche. Die Frauen sind ebenso wie die Männer erbberechtigt und geschäftsfähig. Sie betreffende Entscheidungen dürfen nicht gegen ihren Willen zustande kommen. Daß die Schließung des Ehevertrages von seiten der Braut von einem männlichen Beauftragten (wakil) besorgt wird, sollte nicht so interpretiert werden, als ob die Braut bevormundet werden soll. Dies geschieht, um ihre Rechte besser wahren zu können. Denn das Aushandeln des Ehevertrages, bei dem es unter anderem um die Höhe des Brautgeldes (mahr, sadaq) geht, erfordert Verhandlungsgeschick und Sinn für die wirtschaftlichen Belange. In der Regel besitzt eine junge Braut weder das eine noch das andere und könnte leicht übervorteilt werden. Dagegen bedarf eine geschiedene oder verwitwete Frau der Dienste eines männlichen Beauftragten nicht. Sie kann die Sache selbst in die Hand nehmen. Ähnlich verhält es sich mit der Regelung der Erbschaft. Der Anteil, den weibliche Familienangehörige erben, macht in der Regel zwar nur die Hälfte dessen aus, was die männlichen Familienmitglieder erhalten, aber dafür haben sie ein Anrecht auf das Brautgeld und sind anteilmäßig am Erbe des Ehemannes und der Kinder beteiligt. Dadurch erhalten sie sozusagen einen Ausgleich für den Minderanteil am Erbe. Die Polygamie ist schwieriger zu rechtfertigen. Trotzdem tun viele dies nach wie vor mit Vehemenz. Sie gehen von einer biologisch begründeten Notwendigkeit aus, wodurch sozusagen das Verhalten der Männer in bezug auf die Vielweiberei gerechtfertigt ist. Nach Meinung einer anderen Apologetenschule beabsichtigt der Koran indes nicht die Erlaubnis von Polygamie, sondern deren Abschaffung. Argumentiert wird mit Sure 4:3, die besagt, daß der Ehemann seine Ehefrau gleich zu behandeln habe, womit nicht nur die materielle Gleichbehandlung gemeint ist, sondern auch die emotionale. In 4:129 stellt der Koran aber fest, daß Menschen in der Gefühlswelt die Gleichheit nicht herstellen können. Also ist kein Mann in der Lage, seine Ehefrauen gleichermaßen zu lieben. Das bedeutet, daß der Koran in Wirklichkeit nicht für, sondern gegen die Polygamie eingestellt ist.

1.3. Die Modernisten

Diese Argumentation befriedigt viele modern eingestellte Muslime nicht. Eine universelle Religion, sagen sie, müsse die Fähigkeit besitzen, sich den Fragen der Zeit überall und in jeder Epoche zu stellen sowie annehmbare und gerechte Lösungen zu präsentieren. Der Islam sei einstmals für die Schwachen und Rechtlosen, für Sklaven und Frauen eingetreten. Den Sklaven verhieß er Freiheit, die zwar nicht auf einmal und auch nicht sofort verwirklicht wurde, sondern sukzessive und erst im Laufe von Jahrhunderten. Die Frauen führte er aus dem Zustand der Rechtlosigkeit heraus. Er begrenzte die bis dahin schrankenlose Polygamie und erkannte die Geschäftsfähigkeit der Frau an. Zudem bescherte er den Frauen einen Anteil am Erbe und machte sie zu alleinigen Nutznießern des Brautgeldes, das bis dahin ihren Herkunftsfamilien zustand.

Die Position der Modernisten mutet radikal an. In Wirklichkeit wollen sie lediglich eine Anpassung der islamischen Lehre an die Neuzeit — auch in bezug auf die Frauenrechte. Das bedeutet, daß eine kritische Durchleuchtung entsprechender koranischer Vorschriften stattfinden muß, um festzustellen, inwieweit sie für die heutige Zeit Gültigkeit haben. Ist zum Beispiel das Schleiergebot aus frühislamischer Zeit für alle Zeiten maßgebend? Muß nicht etwa das Scheidungsmonopol des Mannes eingeschränkt werden, weil die Lebensbedingungen sich gewandelt haben? Was spricht gegen eine bessere finanzielle Versorgung der geschiedenen Frauen und ihrer Kinder?

2. Protagonisten der Frauenrechte

Unter dem Eindruck der Begegnung mit Europa wurden gegen Ende des 19. Jahrhunderts in verschiedenen islamischen Ländern Schriften verfaßt, die die Verbesserung der Frauensituation in der Gesellschaft zum Thema hatten. Die Traditionalisten verdammten sie in ihrem umfangreichen Schrifttum als einen Versuch, den Islam zu pervertieren. Auch den Apologeten gingen die Frauenrechtler in ihrem Eifer, das Schicksal der Frauen zu verbessern, bisweilen zu weit. Dadurch entstand in den Hauptsprachen der Muslime eine reiche Literatur zu diesem Thema. Als Beispiel werden im folgenden drei Frauenrechtler vorgestellt, deren Beitrag zur Frauenfrage als gewichtig und richtungsweisend angesehen werden kann.

2.1 Qasim Amin

Der ägyptische Rechtsgelehrte Qasim Amin (1865 - 1908) veröffentlichte 1899 ein Buch über Frauenemanzipation, in dem er dafür eintrat, den Frauen eine schulische Bildung zuzugestehen. Er lehnte die Polygamie und das Schleiergebot ab und verlangte Reformen im Scheidungsrecht. Er stand dem Theologen Muhammad ‘Abduh (1849 - 1905) nahe, der zusammen mit seinem Lehrer und Mentor Jamal ad-Din al-Afghani einige Jahre in Europa verbracht hatte und durchaus der Meinung war, daß der Islam der Frauenemanzipation nicht feindselig gegenüberstehe. Die Veröffentlichung des Buches "Tahrir al-mar‘a“ (Die Befreiung der Frau) von Qasim Amin löste einen Sturm der Entrüstung sowohl bei den Traditionalisten als auch bei den Nationalisten aus. Im Gegensatz zu seinem ersten Buch, worin Amin noch versucht hatte, die geforderten Reformen im Rahmen der islamischen Lehre darzustellen, argumentierte er im zweiten Buch "al-Mar‘a al-jadida“ (Die neue Frau) mit den Schlagwörtern "Naturrechte“, "Evolution der Gesellschaft“ und „Fortschritt“. Amins Bücher fanden große Beachtung auch außerhalb der arabischen Welt. Dies war die Zeit, als zum Beispiel in Indien Deputy Nadhir Ahmad (1831 - 1912) in seinen Lehrromanen („Mir‘at al-‘urus“ und „Banat an-na‘sh“) von der Notwendigkeit der Schulbildung für Frauen und Mädchen sprach, aber noch immer von einer Gesellschaft schwärmte, „in der außer der Sonne nie ein Fremder die keuschen Muslimfrauen zu Gesicht bekommt".

Unter dem Einfluß von Qasim Amin entstand in Ägypten eine Bewegung der Frauenemanzipation, die Hand in Hand mit dem Nationalismus große Fortschritte machte. Amins Bücher wurden von den muslimischen Theologen durchweg abgelehnt. Sie fanden aber ihre Fortsetzung in den Werken von westlich ausgebildeten Muslimen und sogar bei nicht-muslimischen Autoren, wie etwa Salama Musa. Ein bisher zu Unrecht wenig beachtetes Buch von Isma‘il Mazhar: „al-Mar‘a fi ‘asr ad-dimuqratiya“ (Die Frau im Zeitalter der Demokratie) gehört wohl zu den ehrlichsten Werken zu diesem Thema. Mazhar spricht darin offen aus, daß der Islam der Frau die Rechte eines halben Mannes zugestanden habe.

2.2. at-Tahir al-Haddad

Vielleicht der radikalste Denker über die Frauenfrage in der islamischen Gesellschaft war der tunesische Theologe und Rechtsgelehrte at-Tahir al-Haddad. Sein Buch "Imra‘tuna fi sh-shari‘a wal-mujtama“ (Unsere Frau im religiösen Gesetz und in der Gesellschaft) erregte gleich nach seinem Erscheinen 1929 Aufsehen. Angesichts der Proteste von Seiten der Traditionalisten sah sich die französische Kolonialregierung gezwungen, das Buch zu verbieten. Erst nach der Unabhängigkeit Tunesiens erlebte es 1972 eine zweite Auflage, für die sich angeblich Präsident Habib Bourguiba (Habib Bu-raqiba) persönlich einsetzte. Al-Haddad geht davon aus, daß die koranischen Vorschriften keinesfalls als endgültig zu betrachten sind. Denn das islamische Gesetz schließt die Entwicklung der menschlichen Gesellschaft nicht aus, sondern schließt sich ihr an. Es muß deshalb fortgeschrieben und den gewandelten Erfordernissen der Zeit angepaßt werden. Prophet Muhammad konnte angesichts der niedrigen Entwicklungsstufe seiner Zeitgenossen nicht anders, als in begrenztem Umfang die gesellschaftlichen Mißstände zu bekämpfen. Deshalb versuchte er zum Beispiel keine gänzliche Abschaffung der Polygamie, sondern nur ihre Begrenzung. Nun ist es aber an der Zeit, das islamische Gesetz der heutigen Entwicklungsstufe anzupassen und die Polygamie zu beseitigen. Er empfiehlt, auch in anderen, die Frauen betreffenden Fragen ähnlich zu verfahren und für die Gleichstellung von Frau und Mann zu sorgen. Die im Koran zum Ausdruck kommende Besserstellung des Mannes war seiner Meinung nach ebenfalls zeitbedingt und bedarf einer Revidierung.

2.3. Mahmud Muhammad Taha

Ähnlich wie al-Haddad äußert sich zu diesem Thema der sudanesische Begründer der Republikanischen Brüder Mahmud Muhammad Taha (1908 - 85). Er geht davon aus, daß die islamische Ethiklehre, wie sie im 7. Jahrhundert in Medina praktiziert wurde, im wesentlichen für die heutige Zeit nicht mehr gültig ist. Sie war zeitlich begrenzt und stellte gewissermaßen ein Experiment dar. Dagegen haben die Grundregeln aus der mekkanischen Zeit, als Prophet Muhammad noch nicht zum Oberhaupt der Gemeinde von Medina avanciert war, ihre Gültigkeit beibehalten. Somit verwirft er die Polygamie, die Muhammad in Mekka noch nicht praktiziert hatte, ebenso wie die Benachteiligung von Frauen bei der Erbschaftsregelung. Für ihn müssen Frauen als Zeugen vor Gericht den männlichen Zeugen gleichgestellt werden. Er lehnt das Schleiergebot ab und tritt für die Gewährung von gleichen Bildungschancen für beide Geschlechter ein. Ebenso will er, daß den Frauen alle Berufe offenstehen sollen. Die Frauen sollen ferner das Recht haben, ihre Ehepartner selber auszuwählen. Er will, daß die Scheidungsgewalt nicht allein beim Mann liegen soll, sondern von beiden Ehepartnern gleichsam ausgeübt wird. Diese und andere Thesen von Taha verursachten eine heftige Reaktion seitens der Traditionalisten, die schließlich zu seiner Hinrichtung im Januar 1985 führte.

3. Reform des Familienrechts

Die Notwendigkeit einer Reform des Familienrechts zur Verbesserung der Stellung von Frauen schlug der Inder Chiragh ‘Ali bereits im 19. Jahrhundert vor. Die Schwierigkeit lag darin, daß diese unbedingt durch die Anwendung der islamischen Rechtsmethodik zustande kommen müßte, sollte sie eine Anerkennung durch die Traditionalisten erreichen. Er schloß sich daher der Forderung Sirr Syed Ahmed Khans an, die Institution des ijtihad zum Zwecke der Schaffung zeitgemäßer Gesetzgebung zu beleben. Ein halbes Jahrhundert später erhob Muhammad Iqbal in seinen berühmt gewordenen Vorträgen, die unter dem Titel ‚ ‚Reconstruction of the Religious Thought in Islam“ in Buchform erschienen, die gleiche Forderung. Seither wird diese Frage unter den sunnitischen Muslimen leidenschaftlich diskutiert. Bei den Schiiten, die die Institution des ijtihad stets als lebendig erachtet und sie auch angewandt haben, gibt es zumindest in Zusammenhang mit dem Familienrecht keinerlei Bestrebungen, die islamische Gesetzgebung der modernen Zeit anzupassen, wie an Hand des Beispiels der Islamischen Republik Iran gesehen werden kann.

3.1 Polygamie

Tunesien ist bisher das einzige Land, in dem die Einführung eines neuen Familiengesetzes (Code du statut personnel, 1956) ausdrücklich mit dem Hinweis auf eine Neuinterpretation der diesbezüglichen koranischen Stellen erfolgt ist. Die Polygamie wurde verboten, das Scheidungsrecht neu geregelt. Die Türkei kümmerte sich lange Zeit nicht um die religiösen Gefühle der Muslimbevölkerung. Sie hob das islamische Familienrecht einfach auf und führte das „Republikanische Zivilgesetz“ nach dem Schweizer Vorbild ein. Die Polygamie wurde verboten und die Eheschließung und -scheidung den Behörden übertragen. Nach diesem Gesetz waren alle Kinder, die aus einer religiösen Ehe hervorgingen, „illegitim“. Wieviele Kinder darunter fielen, womit sich gleichzeitig die große Anzahl von religiösen Ehen nachweisen läßt, kann daran gemessen werden, daß die Behörden sich 1950 gezwungen sahen, Fälle von insgesamt 8 Mio. „illegitimen“ Kindern zu regulieren. Radikale Reformen im Familienrecht führten auch Albanien, die muslimischen Sowjetrepubliken Zentralasiens und Südjemen durch. Israel verhängte ein Verbot der Polygamie. Zu einem strikten Verbot haben sich außerdem die Ismailiten (in Ostafrika ab 1962) und die Drusen entschieden.

Abgesehen von Saudi-Arabien, den Golfemiraten, Jemen und Mauretanien, in denen bisher keinerlei Veränderungen des islamischen Familienrechts zu verzeichnen sind, haben fast alle Staaten islamischer Bevölkerung oder erheblichen islamischen Bevölkerungsanteilen (Indien, Nigeria) in der einen oder anderen Form das islamische Familienrecht geändert.

In den meisten Fällen beabsichtigte man die Einschränkung der Polygamie z.B. durch die Reglementierung und Festlegung eines Genehmigungsverfahrens. Im Irak (Familiengesetze von 1959, 1963), in Singapur und in zwei Bundesstaaten in Malaysia muß für die Ehelichung einer zweiten Frau zu Lebzeiten der ersten Ehefrau während des Bestandes der Ehe eine Genehmigung vom Gericht eingeholt werden. In Pakistan (Pakistan Muslim Family Law Ordinance, 1961, 1964) ist dafür die Zustimmung des Bezirksabgeordneten erforderlich, der Vertreter des Ehemannes und der -frau zu Rate ziehen muß. In Iran vor der islamischen Revolution schrieb das Familienschutzgesetz von 1971, 1975 die Einholung einer Gerichtsgenehmigung vor, ehe eine zweite Ehe eingegangen werden durfte. Die Erteilung der Gerichtsgenehmigung wurde abhängig gemacht von a) der Zustimmung der Ehefrau oder davon, daß b) sie unfähig oder unwillens war, die ehelichen Pflichten zu erfüllen, c) geisteskrank war, d) an einer unheilbaren Krankheit litt, e) abhängig von Drogen, Alkohol oder Glücksspielen war, g) die Familie verlassen hatte oder h) steril geworden war. In Marokko, Libanon und Pakistan ist es gestattet, im Ehevertrag ein Verbot für eine zweite Ehe während des Bestandes der ersten Ehe zu vereinbaren. In Syrien wird die Erteilung einer Genehmigung davon abhängig gemacht, ob der Ehemann materiell in der Lage ist, mehr als eine Frau zu ernähren.

In Ägypten hatte Präsident Sadat (Anwar as-Sadat) 1979 ein „eiliges Dekret“ unter Umgehung des Parlaments erlassen, dessen Urheberin angeblich seine Frau Jihan (Jihan as-Sadat) war. Deshalb erhielt es im Volksmund den Beinamen „Jihan-Gesetz“. Danach bekam die Ehefrau eines Muslims, der eine zweite Frau ehelichen wollte, das Recht zugesprochen, sich scheiden zu lassen. Im Mai 1985 wurde dieser Erlaß vom Obersten Ägyptischen Verfassungsgericht aus
verfahrenstechnischen Gründen aufgehoben. Am 1. 7. 1985 verabschiedete das Parlament ein Gesetz, wonach der Ehefrau für den Fall des ‚‚materiellen oder moralischen Schadens‘‘ durch das Eingehen einer weiteren Ehe durch den Ehemann das Recht zuerkannt wurde, gerichtlich die Scheidung zu begehren. Algeriens Familiengesetz (1984) sieht vor, daß der Ehemann seine Absicht, eine zweite Ehe einzugehen, seiner mit ihm noch verheirateten ersten Frau mitteilen muß. Für den Fall einer Mißbilligung erhält die erste Frau das Recht, auf Ehescheidung zu klagen.

Sowohl im Sudan als auch in Libyen wurde die Erlaubnis zur Mehrehe trotz Novellierung der Personalstatuten beibehalten. Die Ausrufung des religiösen Rechts (shari‘a) im Sudan durch Numeiri (Ja‘far an-Numairi) 1983 bewirkte sogar die Rücknahme einiger durch die Liberalisierung des Eherechts eingeleiteter Reformen. In Libyen hat inzwischen Gaddafi (Mu‘ammar al-Qadhdhafi) zur Überwindung des Harems und der Sklaverei von Frauen aufgerufen. In Kuwait führte 1973 die Forderung nach Abschaffung der Polygamie zu tumultartigen Szenen im Parlament. Die Traditionalisten verhinderten dadurch die Behandlung eines Antrages gegen die Mehrehe.

Im schiitischen Islam kommt der Institution der Zeitehe mut‘a in Iran auch sigha genannt, eine besondere Bedeutung zu. Sie wird für eine vorher bestimmte Zeitspanne abgeschlossen, an deren Ende sie ohne Scheidung als beendet gilt. Die Ehefrau auf Zeit ist vom Erbe des Ehemannes auf Zeit ausgeschlossen und hat nach Beendigung des Ehevertrages keinerlei Versorgungsansprüche gegen ihn. Die Kinder aus dieser Ehe haben allerdings die gleichen Rechte wie Kinder aus einer normalen Ehe. Seit der islamischen Revolution 1979, insbesondere seit dem Beginn des Goltkriegs, ist die Zahl der Zeitehen sprunghaft gestiegen. Als Grund dafür wird die große Anzahl von Kriegerwitwen angegeben, denen nichts anderes übrigbleibt, als durch den Abschluß von Zeitehen ihren Lebensunterhalt zu verdienen.

Generell muß zur Polygamie festgestellt werden, daß sie sich in der islamischen Welt auf dem Rückzug befindet. Am verbreitesten ist sie nach wie vor in Afrika, an zweiter Stelle in den arabischen Ländern. Auf dem indischen Subkontinent kommt sie immer seltener vor. Sie macht nicht einmal ein Prozent aller Ehen aus. Unter den Muslimen Indonesiens, Malaysias und der Philippinen wird sie ebenfalls seltener. Bei den Muslimen in der Volksrepublik China soll sie so gut wie nicht mehr vorkommen.

3.2 Ehescheidung

Zu den ernsten Problemen in Zusammenhang mit der Frauenfrage in der islamischen Gesellschaft gehört das Scheidungsrecht. Nach klassisch-islamischer Rechtslehre sind nur die Männer mit dem Privileg des Scheidungsrechts ausgestattet. Die Frauen können höchstens ihre Ehemänner darum bitten, in die Scheidung (khul'a) einzuwilligen. In diesem Fall muß ein Gericht eingeschaltet werden. Dagegen kann der Ehemann die Scheidung, richtiger: Verstoßung (talaq), selbständig aussprechen. Sein Scheidungsspruch ist auch dann noch gültig, wenn er mißbräuchlich auf einmal und nicht in drei aufeinander folgenden Monaten, wie es der Koran vorschreibt, ausgesprochen wird, und womöglich in Zorn, Scherz oder im betrunkenen Zustand hervorgebracht wird. Lediglich die malikitische Rechtsschule erlaubt der Frau uneingeschränkt die Beantragung der Scheidung beim Gericht. Die Frau muß im Scheidungsfall die Morgengabe (mahr) zurückerstatten, wenn sie sie bereits empfangen hat, oder darauf verzichten, wenn sie sie nicht empfangen hat. Sie darf die Morgengabe nur dann behalten, wenn ihr Ehemann die Scheidung auf eigene Initiative ausspricht und nicht von ihr darum gebeten wird. Der Liberalisierungsansatz läge darin, den Frauen uneingeschränkt das gleiche Recht auf Scheidung zuzubilligen, wie es den Männern zusteht.

Die Türkei tat 1915/17 den ersten Schritt in diese Richtung, als den Frauen im Gegensatz zur dort herrschenden hanafitischen Rechtsschule die Beantragung der Scheidung beim Gericht zugestanden wurde. Diesem Schritt folgten Ägypten und der Sudan (1920, 1929), Indien (1939) und Jordanien (1951). Tunesien ging (1956) am weitesten und stellte die Frauen im Scheidungsrecht den Männern gleich. Für beide wurde die Einschaltung des Gerichts für obligatorisch erklärt. Algerien erkannte den Frauen das Recht zu, unter bestimmten Bedingungen gerichtlich die Scheidung zu beantragen. Nach dem „Code de statut personnel et successoral“ (1957, 1958) von Marokko kann die Frau die Scheidung gerichtlich durchsetzen, wenn sie die Verletzung der Unterhaltspflicht durch den Ehemann, schlechte Behandlung durch ihn oder seine Abwesenheit ohne vernünftigen Grund nachweisen kann. Berichten zufolge verweigern die Gerichte in den allermeisten Fällen den Frauen trotz vorliegender Beweise die Scheidung. Libyens Eherecht (1972) erlaubt in Anlehnung an den malikitischen Ritus der Frau die Beantragung der Scheidung beim Gericht. Die Ehe kann auch dann geschieden werden, wenn sich die Gründe des Zerwürfnisses (shiqaq) nicht mehr im einzelnen ermitteln lassen. Kuwaits Personalstatut (1984) gibt der Frau das Recht, im Falle einer Abwesenheit des Ehemannes für länger als ein Jahr gerichtlich die Scheidung zu beantragen. Das Personalstatut Südjemens (1971, 1974) schreibt die Überprüfung des Scheidungsantrags durch ein Tribunal vor. Angenommen werden darf er nur beim Vorliegen folgender Gründe: Kinderlosigkeit, Erkrankung an einer unheilbaren Krankheit und Charakterunverträglichkeit. Pakistans Oberster Gerichtshof hat ebenfalls die Charakterunverträglichkeit und die seelische Grausamkeit als Gründe für Scheidung anerkannt. In Iran gilt seit der Aufhebung des „Family Protection Act“ (FPA) (1967, 1975) die alte schiitische Lehrmeinung, wonach das Scheidungsrecht ein Vorrecht des Mannes darstellt. Er kann es aber auf andere, z.B. die Ehefrau, übertragen. Im FPA waren die Frauen darin dem Mann gleichgestellt worden bzw. beiden war auferlegt worden, die Scheidung beim Gericht zu beantragen. Syriens Personalstatut (1953) gesteht zwar dem Mann das Recht zu, seine Frau zu verstoßen, aber er muß bei Nichtvorliegen von überzeugenden Gründen Unterhalt für die Dauer eines Jahres bezahlen. Dies läßt sich natürlich nur über ein Gericht durchsetzen.

Es gibt — wie gesagt — nur wenige islamische Länder, in denen das Scheidungsrecht nicht zumindest teilweise reformiert wurde. Fast überall können sich Frauen gerichtlich scheiden lassen, wenn sie von ihren Männern verlassen oder mißhandelt werden, von diesen keinen Lebensunterhalt bekommen, wenn die Ehemänner geisteskrank sind oder an Krankheiten leiden, die es für Frauen unzumutbar machen, die eheliche Gemeinschaft fortzuführen.

3.3 Sorgerecht

Grundsätzlich steht die Vormundschaft für minderjährige Kinder dem Vater zu. Er übt die Aufsicht sogar in der Zeit aus, in der sie sich in der Obhut der Mutter befinden. Über die Zeitdauer, die die Kinder bei der Mutter verbringen dürfen, existiert keine Einigung. Nach der hanafitischen Rechtsschule dürfen Knaben bis zur Vollendung des siebten und Mädchen bis zur Vollendung des neunten Lebensjahres bei der Mutter verbleiben. Die schafiitische Rechtsschule ist für den Verbleib der Kinder bei der Mutter bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres. Danach müssen sie selber entscheiden, bei welchem Elternteil sie leben möchten. Die hanbalitische Rechtsschule sieht die gleiche Regelung mit dem Unterschied vor, daß die Knaben die Wahl des Elternteils haben, die Mädchen dagegen müssen zum Vater. Die schiitische Zwölferkonfession erlaubt den Verbleib von Buben bei der Mutter bis zur Vollendung des zweiten und von Mädchen bis zum siebten Lebensjahr. Die malikitische Rechtsschule erlaubt den Verbleib der Kinder bei der Mutter bis zur Erreichung der Pubertät, im Falle der Mädchen sogar bis zu deren Vermählung.

Generell gilt für alle Rechtsschulen, daß der Mutter das vorübergehende Sorgerecht entzogen wird, wenn einer der folgenden vier Gründe vorliegt: a) sie heiratet einen fremden Mann, der mit dem Kind nicht verwandt ist; b) sie entzieht das Kind der Kontrolle und Aufsicht des Vaters; c) sie konvertiert zu einer anderen Religion; d) sie führt ein amoralisches Leben.

In vielen islamischen Ländern hat die Rechtspraxis sich von dieser starren Reglementierung entfernt. Immer mehr setzt sich die Einsieht durch, daß bei den Entscheidungen um das Sorgerecht das Wohl des Kindes die Priorität haben muß. Gesetzlich haben dies bisher die Länder Tunesien, Irak, Syrien, Südjemen und Iran (vor der islamischen Revolution) festgelegt. Auf dem indischen Subkontinent führten entsprechende Gerichtsurteile zum gleichen Ergebnis.

Seit Juli 1985 gilt in Ägypten die Altersgrenze von zehn Jahren für Knaben und 15 Jahren für Mädchen für den Verbleib bei der Mutter. Gerichtlich darf die Altersgrenze für Knaben auf 15 Jahre und für Mädchen bis zu deren Vermählung angehoben werden. In Algerien bekommt die Mutter den Sohn bis zu seinem 10. Lebensjahr, mit der Möglichkeit, ihn für weitere sechs Jahre zu behalten, wenn sie nicht wieder heiratet. Die Tochter bleibt bei ihr bis zur Erreichung des heiratsfähigen Alters. Das ist zur Zeit das 18. Lebensjahr

3.4 Unterhaltsregelung

Unter den Rechtsschulen besteht Einigkeit darüber, daß die Unterhaltspflicht des Mannes gegenüber seiner geschiedenen Frau nur bis zur Erlangung der Rechtskraft der Scheidung besteht, die eine Zeitspanne von drei Menstruationsperioden beträgt. Im Falle des Vorliegens einer Schwangerschaft dehnt sie sich nach hanafitischer Rechtsschule auf die Zeit aus, in der die Frau das Kind austrägt und dann stillt — die Stillzeit wird auf zwei Jahre berechnet. Das Personalstatut von Syrien (1953) sieht als Abschreckung vor eilfertiger Verstoßung die Unterhaltszahlung für ein ganzes Jahr vor. Tunesien (1956) will auf die gleiche Weise abschrecken, spezifiziert aber die Zeit nicht, für die ein Unterhalt gezahlt werden muß. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes Indiens im Juni 1985 zur Unterhaltsgewährung für eine geschiedene Muslimfrau führte zu Protestaktionen durch die Muslime im ganzen Land. Man brandmarkte die Gerichtsentscheidung als eine Einmischung in das "Muslim Personal Law“ und kündigte erbitterten Widerstand an. Nicht strittig dagegen ist die Unterhaltspflicht des Mannes für die Kinder auch für die Zeit, die sie bei der Mutter verbringen.

3.5 Das Erbrecht

Eine Notwendigkeit der Korrektur am Erbrecht im Zusammenhang mit der Verbesserung der Stellung der Frau wird in der islamischen Gesellschaft kaum diskutiert. Der Islam hat zwar den Frauen einen Anteil am Erbe zugebilligt, aber sie in dieser Hinsicht mit den Männern nicht gleichgestellt. Generell gilt, daß der Anteil der Frau die Hälfte dessen ausmacht, was dem Mann zusteht. Die einzige Tochter eines Ehepaares z.B. erbt die Hälfte der Hinterlassenschaft ihrer Eltern. Sollte sie aber einen Bruder haben, so bekommt sie die Hälfte dessen, was ihm zusteht.
Bisher hat lediglich Somalia Männer und Frauen im Erbrecht gleichgestellt. Das Familienrecht von Tunesien (1965) billigt den Töchtern Vorrechte vor der Verwandtschaft der Seitenlinie zu. Die leiblichen Kinder schalten nach dem irakischen Gesetz (1963) alle anderen Verwandten vom Erbe aus. In Ägypten, dem Sudan und dem Irak sind Schenkungen an Erben zugelassen. Dadurch ist es möglich, den Töchtern oder Ehefrauen mehr zukommen zu lassen, als durch das islamische Erbrecht vorgesehen ist. Im Libanon genießen die schiitischen Frauen das Recht auf Alleinerbe.

4. Die allgemeine Lage der Frauen

Die Lage der Frauen in der islamischen Welt entwickelt sich, wie es nicht anders sein kann, von Land zu Land unterschiedlich. Sogar innerhalb der jeweiligen Länder lassen sich große Unterschiede zwischen den verschiedenen Gesellschaftsschichten feststellen. Die islamische Welt hält nach wie vor am Prinzip der Geschlechtertrennung fest. Dessen sichtbares Zeichen ist der Schleier, der nach einer Zeit des Rückgangs offenkundig eine Renaissance erlebt. Er bewirkt eine Segregaton von Männern und Frauen. Vom Grad dieser Geschlechtertrennung hängt es ab, inwieweit die Frauen Bildungs- und Ausbildungschancen erhalten, arbeiten dürfen und/oder sich am gesellschaftlichen Leben beteiligen können.

4.1. Das Schleiergebot

Die Meinungen über das Schleiergebot sind unter den Muslimen seit jeher konträr. Die Traditionalisten gehen von einer vom Koran vorgeschriebenen Pflicht für jede erwachsene Frau aus, sich zu verhüllen. Andere sprechen davon, daß damit lediglich ein ungehemmtes Verhalten von Frauen unterbunden werden sollte. Die Modernisten sehen den Schleier als fortschrittshemmend an und wollen ihn beseitigen.

Der Schleier konnte sich in den meisten afrikanischen und südasiatischen Staaten nicht durchsetzen. Lediglich in der arabischen Welt und in Westasien wurde das Schleiergebot beachtet. Im Zuge der Nationalbewegung in Ägypten, an der sich Frauen durch Straßenkundgebungen beteiligten, kam es 1923 dazu, daß sie öffentlich den Schleier ablegten. In der Türkei sprach Kemal Atatürk sich gegen den Schleier aus, aber er verhängte kein Verbot. Im Gegensatz zu ihm erließ König Amanullah von Afghanistan 1928 ein Verbot und mußte dies mit dem Verlust der Krone bezahlen. Irans Reza Shah schaffte ihn 1935 per Dekret ab.

Ungeachtet dieser Entwicklung halten große Teile der islamischen Welt am Schleier fest. Teilweise führte sogar der Erfolg von Befreiungsbewegungen, z.B. in Algerien, dazu, zur traditionellen Frauenrolle zurückzufinden. Auch die islamische Revolution in Iran bewirkte eine Schlechterstellung der Frauen, von denen seither verlangt wird, sich in der Öffentlichkeit mit dem Tschador verhüllt zu zeigen.

4.2. Ausbildung

Bedingt durch die untergeordnete Stellung der Frauen wurde traditionell die Ausbildung von Mädchen zugunsten der Knaben vernachlässigt. Häufig wird eine schulische Ausbildung für Mädchen nicht für wichtig erachtet. Dort, wo sie doch zur Schule gehen, und dies ist mittlerweile in fast allen Ländern der Fall, werden sie in der Regel früher als Knaben von der Schule genommen. In der letzten Zeit steigt überall die Zahl von Schülerinnen und Studentinnen. An der Universität Kuwait z.B. haben Studentinnen längst ihre männlichen Kommilitonen an Zahl überflügelt.
Die Gründung von separaten Mädchenschulen begann in vielen Ländern im 19. Jahrhundert, aber der eigentliche Durchbruch kam erst in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts. Die Koedukation in den Schulen wurde bereits sehr früh praktiziert. Sie erwies sich als ein Problem, da viele dem Gedanken der Geschlechtertrennung nachhingen und davor zurückscheuten, weibliche Familienangehörige in die gemischten Lehranstalten zu schicken. Nur in den unteren Klassen und in Spezialschulen in den Städten werden Knaben und Mädchen in den 80er Jahren noch gemeinsam unterrichtet.

An den Universitäten dagegen war und ist die Koedukation vielfach eine Notwendigkeit, da separate Einrichtungen nicht vorhanden sind, oder das geeignete Lehrpersonal fehlt. Die Universität Istanbul ging bereits 1921 zur Koedukation über. Andere Hochschulen folgten diesem Schritt; die Universität Teheran z.B. 1940. Nach der islamischen Revolution wurde sie generell in Iran abgeschafft. Das kuwaitische Parlament lehnte 1983 einen entsprechenden Antrag ab. Saudi-Arabien führte sie erst gar nicht ein. Das fehlende weibliche Lehrpersonal wird durch die Übertragung von Vorlesungen über Hausfernsehen ersetzt. Die Bibliothek darf an einem Tag in der Woche nur von den weiblichen Universitätsangehörigen benutzt werden. Pakistan plant die Gründung von Universitäten für Frauen. Es bleibt abzuwarten, ob dies zur Abschaffung der gegenwärtig an den Hochschulen praktizierten Koedukation führen wird. Beschränkungen hinsichtlich der Studienfächerwahl für Frauen gibt es außer in Saudi-Arabien kaum noch. Die Bevorzugung des Studiums der Philologie und der Medizin durch Studentinnen ist durch die späteren Berufsaussichten bedingt.

4.3. Beruftschancen

In der islamischen Lehre gibt es kein Verbot der Berufsausübung für Frauen. Trotzdem existieren gesellschaftlich sanktionierte und von der islamischen Tradition geförderte Hemmnisse, vor allen Dingen das Geschlechtertrennungsgebot, das es den Frauen sehr schwer macht, eine berufliche Tätigkeit außer Haus anzunehmen. Es gilt in erster Linie zu vermeiden, Tätigkeiten auszuüben, die einen Kontakt mit dem anderen Geschlecht bedingen. Die Bereitschaft, eine alleinstehende und für sich selbst sorgende Frau zu akzeptieren, ist jedoch in letzter Zeit gewachsen. Der Frauenanteil in der Landwirtschaft und im Handel, z.B. in Afrika und Südostasien, war im übrigen stets hoch. Die Bereitschaft von Frauen, Arbeit in der Industrie und im Dienstleistungsgewerbe anzunehmen, wächst dagegen im Vergleich zu derjenigen von Frauen aus ökonomisch und entwicklungsmäßig vergleichbaren Ländern der Dritten Welt, nur sehr langsam. Verhältnismäßig gute Arbeitsmöglichkeiten haben Frauen in qualifizierten Berufen, wie z.B. im Lehrerberuf, im Gesundheitswesen als Ärztinnen oder Krankenschwestern oder bei den Büroberufen etwa im Bank- oder Versicherungssektor. Einen schweren Rückschlag erlitten die Frauen in Iran, als sie nach der islamischen Revolution von sämtlichen Posten bei der Justiz ausgeschlossen wurden. Sie sind auch als Rechtsanwältinnen nicht mehr zugelassen.

4.4. Partizipation am Gesellschaftsleben

Das allgemeine Gesellschaftsleben wird in der islamischen Welt — und nicht nur dort — nach wie vor von den Männern beherrscht. Die Benachteiligung von Frauen in fast allen Lebensbereichen ist die Regel. Unter dem Deckmantel der Schutzbedürftigkeit der Frauen, die in Wirklichkeit nur eine Folge ihrer Unterprivilegierung ist, wird den Frauen sogar häufig das Entscheidungsrecht in Sachen genommen, die sie selber betreffen. Das fängt mit dem Schleierzwang an, erstreckt sich auf die Ausbildung, Eheschließung und -scheidung und Berufsausübung bis hin zur Frage der Abtreibung, die, zugegebenermaßen, nicht nur in der islamischen Gesellschaft strittig ist. Über die Abtreibungsproblematik findet in der islamischen Welt keine Diskussion statt. Die Abtreibung gilt allgemein als verwerflich. Bemerkenswert ist aber, daß nach jahrzehntelanger Verweigerung durch Schriftgelehrte, die Geburtenkontrolle als ein legitimes Mittel der Bevölkerungsplanung anzuerkennen, diese Frage heute in der islamischen Welt diskutiert wird. 1972 fand in Rabat eine Tagung zum Thema: „Der Islam und die Familienplanung“ statt. Die meisten Muslimstaaten unternehmen große Anstrengungen, die Familienplanung zu propagieren, obwohl sie von der konservativen Liga der Islamischen Welt als eine „Erfindung der Feinde des Islams“ angeprangert wird.

Die Beteiligung von Frauen an der Kommunal-, Provinz- und Landespolitik ist in den Muslimstaaten nicht sehr ausgeprägt. In Saudi-Arabien und anderen Golfstaaten ist ihnen jedwede politische Betätigung untersagt. Immerhin wird in Kuwait die Frage, ob den Frauen das Stimmrecht gewährt werden soll oder nicht, seit 1973 leidenschaftlich diskutiert. Der Kronprinz, der in Personalunion auch Premierminister ist, sprach sich 1981 dafür aus, den Frauen das aktive Wahlrecht zu gewähren. Die Nationalversammlung folgte 1982 seinem Rat nicht und lehnte eine entsprechende Gesetzesvorlage ab. 1974 gewährte Jordanien den Frauen das Stimmrecht, wovon sie erstmals 1980 bei den Kommunalwahlen Gebrauch machen durften. Bei den Parlamentswahlen 1983 allerdings erhielten sie nur das aktive Wahlrecht. In fast allen übrigen Muslimstaaten besitzen Frauen das volle Wahlrecht. In einigen Staaten, z.B. Pakistan, ist für Frauen eine bestimmte Anzahl von Sitzen sowohl in der Nationalversammlung als auch in den Provinzparlamenten reserviert. An der Wahl zur Besetzung dieser Sitze nehmen lediglich Parlamentsmitglieder teil. Den Frauen bleibt unbenommen bei den allgemeinen Wahlen zu kandidieren. Bei den Wahlen 1985 konnte lediglich eine einzige Frau einen Parlamentssitz direkt gewinnen. In Iran gewannen 1980 mehrere Frauen Parlamentsmandate bei den Wahlen.

Frauenverbände, die sich für die Belange der Frauen einsetzen, gibt es in fast jedem Muslimstaat. In einigen Ländern, z.B. Syrien, Sudan, Algerien, Libyen, Südjemen, Afghanistan, Irak, werden sie von den jeweiligen Regierungen gelenkt. In wenigen Ländern, etwa Ägypten und Pakistan, existieren von den Regierungen unabhängige Frauenverbände, die sich kämpferisch-emanzipatorisch betätigen. Als 1984 in Pakistan das islamische Zeugnisrecht eingeführt wurde, wonach Frauen vor Gericht als halbe Zeugen erklärt wurden, protestierte die Vereinigung von berufstätigen Frauen öffentlich gegen dieses Vorhaben.
 

Literatur:

Ahmed, M.D. 1982: Die Frau in der islamischen Gesellschaft, aus: Jäger, A. u. Wildermuth, A. (Hrsg.):  Der unbekannte Islam, Zürich, 121-140.

Beck, L. u. Keddie, N. (Hrsg.) 1978: Women in the Muslim world, Cambridge/Mass.

Elwan, 0. 1968: Das Problem der Empfängsnisregelung und Abtreibung. Die herrschende Auffassung des Staates und der religiösen Kreise in islamischen Ländern, in: Zeitschrift für Vergleichende Rechtswissenschaft, Stuttgart, Jg. 70, 25-80.

Hodkinson, K. 1984: Muslim family law; a source book, London.

Hussain, E (Hrsg.) 1984: Muslim women, London.

Otto, I. u. Schmidt-Dumont M. 1982: Frauenfragen im Modernen Orient. Eine Auswahlbibliographie, Hamburg.

dies. 1985: Frauenfragen im Modernen Orient. Kurzbibliographie, Hamburg.

Mernissi, F. 1975: Beyond the veil — Male-female dynamics in a modern Muslim society, Cambridge/Mass.

Richter-Dridi, I. 1981: Frauenbefreiung in einem islamischen Land — ein Widerspruch? Das Beispiel Tunesien, Frankfurt a.M.

el-Saadawi, N. 1980: Tschador-Frauen im Islam, Bremen.

Walther, W. 1980: Die Frau im Islam, Stuttgart.
 

Erschienen in: Der Nahe und Mittlere Osten. Hrsg. von Udo Steinbach und Rüdiger Robert. Leske + Budrich, Opladen. 1988. S. 521-531.

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