Frauenfrage und Islam
Von
Munir D. Ahmed
1. Die Frauenfrage
und die islamische Welt
Die soziale Stellung der
Frau in der islamischen Gesellschaft ist nach wie vor durch Unterprivilegierung
gekennzeichnet. Gemessen am Fortschritt in Sachen Frauenrechte im 19. und
20. Jahrhundert in Europa muß sie als schlecht bezeichnet werden.
Gewiß gibt es auch in dieser Frage große Unterschiede innerhalb
der islamischen Welt.
Von einer einheitlichen
islamischen Gesellschaft kann keine Rede sein. Die sozialen Bedingungen
sind von Land zu Land verschieden. Sitten und Bräuche sind zum Teil
vorislamischen Ursprungs, haben aber häufig eine islamische Sanktionierung
erlangt. Als Beispiel ist die Beschneidung von Frauen anzuführen,
die in Afrika seit Urzeiten verbreitet ist - die islamischen Länder
Afrikas nicht ausgenommen. Sie ist von der schafiitischen Rechtsschule
sanktioniert worden. Dagegen gibt es für den Jungfräulichkeitswahn
in einigen arabischen Ländern keine religiöse Rechtfertigung.
Die Erbringung des Nachweises der Jungfräulichkeit der Braut am Morgen
nach der Hochzeitsnacht ist auch kein Spezifikum der muslimischen Fellachen,
diese Sitte wird von den Kopten ebenso befolgt. Das gleiche gilt für
das sogenannte crime d'honneur im Libanon und unter den Palästinensern,
wonach Morde an weiblichen Familienmitgliedern straffrei bleiben, wenn
diese zur Rettung der Familienehre verübt werden. Ein entsprechender
Passus fand sich sogar in dem ansonsten als fortschrittlich gelobten iranischen
Family Protection Act" von 1967.
Trotz der immens wichtigen
Rolle, die die Sitten und Bräuche der Muslimvölker in der Frauenfrage
spielen, darf die Bedeutung der islamischen Lehre nicht unterschätzt
werden. Ihr kommt eine prägende Wirkung zu; insbesondere in den Fällen,
in denen die vorherrschende gesellschaftliche Wirklichkeit voll und ganz
von der islamischen Lehre akzeptiert wird. Als Beispiel kann das Patriarchat
genannt werden, das vom Islam in keiner Weise in Frage gestellt wird. Das
gilt auch für die in Afrika verbreitete Polygamie, die vom Islam zwar
eingeschränkt, aber prinzipiell zugelassen wird. Es kann daher nicht
ausbleiben, daß die Diskussion über die Frauenfrage in der islamischen
Gesellschaft sich eingehend mit der islamischen Lehre befassen muß.
Es vergeht kaum ein Tag, an dem sich nicht irgendein Presseorgan dieses
Themas annimmt. Die Bücher darüber füllen inzwischen Bibliotheken.
Im folgenden wird zusammenfassend der Inhalt dieser Diskussion wiedergegeben.
1.1 Die Traditionalisten
Für Traditionalisten,
deren Buchstabentreue sprichwörtlich ist, hat der Koran klar und unmißverständlich
die Rechte und Pflichten beider Geschlechter festgelegt. Sie sind gleich
in bezug auf religiöse Verpflichtungen, aber unterschiedlich entsprechend
ihrer biologischen Andersartigkeit. Den Männern ist es auferlegt,
für den Lebensunterhalt der Familie zu sorgen, wozu sie durch ihren
Körperbau und ihre Stärke prädestiniert sind. Darin sind
sie den Frauen überlegen. Gott hat in seiner Weisheit den Mann zum
Oberhaupt der Familie gemacht, dem die Frau gehorchen muß. Als Konsequenz
daraus resultiert, daß den Männern in der Gesellschaft gegenüber
den Frauen eine andere, gewichtigere Stellung erwächst. Die sich dadurch
ergebende Unterschiedlichkeit in bezug auf die Rechte und Pflichten beider
Geschlechter muß als gottgegeben hingenommen werden. Es ist daher
keine Herabsetzung der Frauen, wenn den Männern die Erlaubnis erteilt
wird, unter Umständen gleichzeitig mehrere Frauen zu ehelichen. Sie
sind diesen gegenüber zur Gleichbehandlung verpflichtet.
1.2. Die Apologeten
Die Apologeten des Islams,
die bestrebt sind, rational die islamische Lehre zu rechtfertigen, ohne
dabei größere und ins Gewicht fallende Zugeständnisse an
den Zeitgeist machen zu müssen, gehen von einer Gleichberechtigung
zwischen dem Mann und der Frau im Islam aus. Diese betrifft, ihrer Meinung
nach, nicht nur die Glaubensfragen, sondern darüber hinaus sämtliche
Lebensbereiche. Die Frauen sind ebenso wie die Männer erbberechtigt
und geschäftsfähig. Sie betreffende Entscheidungen dürfen
nicht gegen ihren Willen zustande kommen. Daß die Schließung
des Ehevertrages von seiten der Braut von einem männlichen Beauftragten
(wakil) besorgt wird, sollte nicht so interpretiert werden, als
ob die Braut bevormundet werden soll. Dies geschieht, um ihre Rechte besser
wahren zu können. Denn das Aushandeln des Ehevertrages, bei dem es
unter anderem um die Höhe des Brautgeldes (mahr, sadaq) geht,
erfordert Verhandlungsgeschick und Sinn für die wirtschaftlichen Belange.
In der Regel besitzt eine junge Braut weder das eine noch das andere und
könnte leicht übervorteilt werden. Dagegen bedarf eine geschiedene
oder verwitwete Frau der Dienste eines männlichen Beauftragten nicht.
Sie kann die Sache selbst in die Hand nehmen. Ähnlich verhält
es sich mit der Regelung der Erbschaft. Der Anteil, den weibliche Familienangehörige
erben, macht in der Regel zwar nur die Hälfte dessen aus, was die
männlichen Familienmitglieder erhalten, aber dafür haben sie
ein Anrecht auf das Brautgeld und sind anteilmäßig am Erbe des
Ehemannes und der Kinder beteiligt. Dadurch erhalten sie sozusagen einen
Ausgleich für den Minderanteil am Erbe. Die Polygamie ist schwieriger
zu rechtfertigen. Trotzdem tun viele dies nach wie vor mit Vehemenz. Sie
gehen von einer biologisch begründeten Notwendigkeit aus, wodurch
sozusagen das Verhalten der Männer in bezug auf die Vielweiberei gerechtfertigt
ist. Nach Meinung einer anderen Apologetenschule beabsichtigt der Koran
indes nicht die Erlaubnis von Polygamie, sondern deren Abschaffung. Argumentiert
wird mit Sure 4:3, die besagt, daß der Ehemann seine Ehefrau gleich
zu behandeln habe, womit nicht nur die materielle Gleichbehandlung gemeint
ist, sondern auch die emotionale. In 4:129 stellt der Koran aber fest,
daß Menschen in der Gefühlswelt die Gleichheit nicht herstellen
können. Also ist kein Mann in der Lage, seine Ehefrauen gleichermaßen
zu lieben. Das bedeutet, daß der Koran in Wirklichkeit nicht für,
sondern gegen die Polygamie eingestellt ist.
1.3. Die Modernisten
Diese Argumentation
befriedigt viele modern eingestellte Muslime nicht. Eine universelle Religion,
sagen sie, müsse die Fähigkeit besitzen, sich den Fragen der
Zeit überall und in jeder Epoche zu stellen sowie annehmbare und gerechte
Lösungen zu präsentieren. Der Islam sei einstmals für die
Schwachen und Rechtlosen, für Sklaven und Frauen eingetreten. Den
Sklaven verhieß er Freiheit, die zwar nicht auf einmal und auch nicht
sofort verwirklicht wurde, sondern sukzessive und erst im Laufe von Jahrhunderten.
Die Frauen führte er aus dem Zustand der Rechtlosigkeit heraus. Er
begrenzte die bis dahin schrankenlose Polygamie und erkannte die Geschäftsfähigkeit
der Frau an. Zudem bescherte er den Frauen einen Anteil am Erbe und machte
sie zu alleinigen Nutznießern des Brautgeldes, das bis dahin ihren
Herkunftsfamilien zustand.
Die Position der Modernisten
mutet radikal an. In Wirklichkeit wollen sie lediglich eine Anpassung der
islamischen Lehre an die Neuzeit — auch in bezug auf die Frauenrechte.
Das bedeutet, daß eine kritische Durchleuchtung entsprechender koranischer
Vorschriften stattfinden muß, um festzustellen, inwieweit sie für
die heutige Zeit Gültigkeit haben. Ist zum Beispiel das Schleiergebot
aus frühislamischer Zeit für alle Zeiten maßgebend? Muß
nicht etwa das Scheidungsmonopol des Mannes eingeschränkt werden,
weil die Lebensbedingungen sich gewandelt haben? Was spricht gegen eine
bessere finanzielle Versorgung der geschiedenen Frauen und ihrer Kinder?
2. Protagonisten der Frauenrechte
Unter dem Eindruck der
Begegnung mit Europa wurden gegen Ende des 19. Jahrhunderts in verschiedenen
islamischen Ländern Schriften verfaßt, die die Verbesserung
der Frauensituation in der Gesellschaft zum Thema hatten. Die Traditionalisten
verdammten sie in ihrem umfangreichen Schrifttum als einen Versuch, den
Islam zu pervertieren. Auch den Apologeten gingen die Frauenrechtler in
ihrem Eifer, das Schicksal der Frauen zu verbessern, bisweilen zu weit.
Dadurch entstand in den Hauptsprachen der Muslime eine reiche Literatur
zu diesem Thema. Als Beispiel werden im folgenden drei Frauenrechtler vorgestellt,
deren Beitrag zur Frauenfrage als gewichtig und richtungsweisend angesehen
werden kann.
2.1 Qasim Amin
Der ägyptische Rechtsgelehrte
Qasim Amin (1865 - 1908) veröffentlichte 1899 ein Buch über Frauenemanzipation,
in dem er dafür eintrat, den Frauen eine schulische Bildung zuzugestehen.
Er lehnte die Polygamie und das Schleiergebot ab und verlangte Reformen
im Scheidungsrecht. Er stand dem Theologen Muhammad ‘Abduh (1849 - 1905)
nahe, der zusammen mit seinem Lehrer und Mentor Jamal ad-Din al-Afghani
einige Jahre in Europa verbracht hatte und durchaus der Meinung war, daß
der Islam der Frauenemanzipation nicht feindselig gegenüberstehe.
Die Veröffentlichung des Buches "Tahrir al-mar‘a“ (Die Befreiung
der Frau) von Qasim Amin löste einen Sturm der Entrüstung sowohl
bei den Traditionalisten als auch bei den Nationalisten aus. Im Gegensatz
zu seinem ersten Buch, worin Amin noch versucht hatte, die geforderten
Reformen im Rahmen der islamischen Lehre darzustellen, argumentierte er
im zweiten Buch "al-Mar‘a al-jadida“ (Die neue Frau) mit den Schlagwörtern
"Naturrechte“, "Evolution der Gesellschaft“ und „Fortschritt“. Amins Bücher
fanden große Beachtung auch außerhalb der arabischen Welt.
Dies war die Zeit, als zum Beispiel in Indien Deputy Nadhir Ahmad (1831
- 1912) in seinen Lehrromanen („Mir‘at al-‘urus“ und „Banat an-na‘sh“)
von der Notwendigkeit der Schulbildung für Frauen und Mädchen
sprach, aber noch immer von einer Gesellschaft schwärmte, „in der
außer der Sonne nie ein Fremder die keuschen Muslimfrauen zu Gesicht
bekommt".
Unter dem Einfluß
von Qasim Amin entstand in Ägypten eine Bewegung der Frauenemanzipation,
die Hand in Hand mit dem Nationalismus große Fortschritte machte.
Amins Bücher wurden von den muslimischen Theologen durchweg abgelehnt.
Sie fanden aber ihre Fortsetzung in den Werken von westlich ausgebildeten
Muslimen und sogar bei nicht-muslimischen Autoren, wie etwa Salama Musa.
Ein bisher zu Unrecht wenig beachtetes Buch von Isma‘il Mazhar: „al-Mar‘a
fi ‘asr ad-dimuqratiya“ (Die Frau im Zeitalter der Demokratie) gehört
wohl zu den ehrlichsten Werken zu diesem Thema. Mazhar spricht darin offen
aus, daß der Islam der Frau die Rechte eines halben Mannes zugestanden
habe.
2.2. at-Tahir al-Haddad
Vielleicht der radikalste
Denker über die Frauenfrage in der islamischen Gesellschaft war der
tunesische Theologe und Rechtsgelehrte at-Tahir al-Haddad. Sein Buch "Imra‘tuna
fi sh-shari‘a wal-mujtama“ (Unsere Frau im religiösen Gesetz und
in der Gesellschaft) erregte gleich nach seinem Erscheinen 1929 Aufsehen.
Angesichts der Proteste von Seiten der Traditionalisten sah sich die französische
Kolonialregierung gezwungen, das Buch zu verbieten. Erst nach der Unabhängigkeit
Tunesiens erlebte es 1972 eine zweite Auflage, für die sich angeblich
Präsident Habib Bourguiba (Habib Bu-raqiba) persönlich
einsetzte. Al-Haddad geht davon aus, daß die koranischen Vorschriften
keinesfalls als endgültig zu betrachten sind. Denn das islamische
Gesetz schließt die Entwicklung der menschlichen Gesellschaft nicht
aus, sondern schließt sich ihr an. Es muß deshalb fortgeschrieben
und den gewandelten Erfordernissen der Zeit angepaßt werden. Prophet
Muhammad konnte angesichts der niedrigen Entwicklungsstufe seiner Zeitgenossen
nicht anders, als in begrenztem Umfang die gesellschaftlichen Mißstände
zu bekämpfen. Deshalb versuchte er zum Beispiel keine gänzliche
Abschaffung der Polygamie, sondern nur ihre Begrenzung. Nun ist es aber
an der Zeit, das islamische Gesetz der heutigen Entwicklungsstufe anzupassen
und die Polygamie zu beseitigen. Er empfiehlt, auch in anderen, die Frauen
betreffenden Fragen ähnlich zu verfahren und für die Gleichstellung
von Frau und Mann zu sorgen. Die im Koran zum Ausdruck kommende Besserstellung
des Mannes war seiner Meinung nach ebenfalls zeitbedingt und bedarf einer
Revidierung.
2.3. Mahmud Muhammad Taha
Ähnlich wie al-Haddad
äußert sich zu diesem Thema der sudanesische Begründer
der Republikanischen Brüder Mahmud Muhammad Taha (1908 - 85). Er geht
davon aus, daß die islamische Ethiklehre, wie sie im 7. Jahrhundert
in Medina praktiziert wurde, im wesentlichen für die heutige Zeit
nicht mehr gültig ist. Sie war zeitlich begrenzt und stellte gewissermaßen
ein Experiment dar. Dagegen haben die Grundregeln aus der mekkanischen
Zeit, als Prophet Muhammad noch nicht zum Oberhaupt der Gemeinde von Medina
avanciert war, ihre Gültigkeit beibehalten. Somit verwirft er die
Polygamie, die Muhammad in Mekka noch nicht praktiziert hatte, ebenso wie
die Benachteiligung von Frauen bei der Erbschaftsregelung. Für ihn
müssen Frauen als Zeugen vor Gericht den männlichen Zeugen gleichgestellt
werden. Er lehnt das Schleiergebot ab und tritt für die Gewährung
von gleichen Bildungschancen für beide Geschlechter ein. Ebenso will
er, daß den Frauen alle Berufe offenstehen sollen. Die Frauen sollen
ferner das Recht haben, ihre Ehepartner selber auszuwählen. Er will,
daß die Scheidungsgewalt nicht allein beim Mann liegen soll, sondern
von beiden Ehepartnern gleichsam ausgeübt wird. Diese und andere Thesen
von Taha verursachten eine heftige Reaktion seitens der Traditionalisten,
die schließlich zu seiner Hinrichtung im Januar 1985 führte.
3. Reform des Familienrechts
Die Notwendigkeit einer
Reform des Familienrechts zur Verbesserung der Stellung von Frauen schlug
der Inder Chiragh ‘Ali bereits im 19. Jahrhundert vor. Die Schwierigkeit
lag darin, daß diese unbedingt durch die Anwendung der islamischen
Rechtsmethodik zustande kommen müßte, sollte sie eine Anerkennung
durch die Traditionalisten erreichen. Er schloß sich daher der Forderung
Sirr Syed Ahmed Khans an, die Institution des ijtihad zum Zwecke
der Schaffung zeitgemäßer Gesetzgebung zu beleben. Ein halbes
Jahrhundert später erhob Muhammad Iqbal in seinen berühmt gewordenen
Vorträgen, die unter dem Titel ‚ ‚Reconstruction of the Religious
Thought in Islam“ in Buchform erschienen, die gleiche Forderung. Seither
wird diese Frage unter den sunnitischen Muslimen leidenschaftlich diskutiert.
Bei den Schiiten, die die Institution des ijtihad stets als lebendig
erachtet und sie auch angewandt haben, gibt es zumindest in Zusammenhang
mit dem Familienrecht keinerlei Bestrebungen, die islamische Gesetzgebung
der modernen Zeit anzupassen, wie an Hand des Beispiels der Islamischen
Republik Iran gesehen werden kann.
3.1 Polygamie
Tunesien ist bisher das
einzige Land, in dem die Einführung eines neuen Familiengesetzes (Code
du statut personnel, 1956) ausdrücklich mit dem Hinweis auf eine Neuinterpretation
der diesbezüglichen koranischen Stellen erfolgt ist. Die Polygamie
wurde verboten, das Scheidungsrecht neu geregelt. Die Türkei kümmerte
sich lange Zeit nicht um die religiösen Gefühle der Muslimbevölkerung.
Sie hob das islamische Familienrecht einfach auf und führte das „Republikanische
Zivilgesetz“ nach dem Schweizer Vorbild ein. Die Polygamie wurde verboten
und die Eheschließung und -scheidung den Behörden übertragen.
Nach diesem Gesetz waren alle Kinder, die aus einer religiösen Ehe
hervorgingen, „illegitim“. Wieviele Kinder darunter fielen, womit sich
gleichzeitig die große Anzahl von religiösen Ehen nachweisen
läßt, kann daran gemessen werden, daß die Behörden
sich 1950 gezwungen sahen, Fälle von insgesamt 8 Mio. „illegitimen“
Kindern zu regulieren. Radikale
Reformen im Familienrecht führten
auch Albanien, die muslimischen Sowjetrepubliken Zentralasiens und Südjemen
durch. Israel verhängte ein Verbot der Polygamie. Zu einem strikten
Verbot haben sich außerdem die Ismailiten (in Ostafrika ab 1962)
und die Drusen entschieden.
Abgesehen von Saudi-Arabien,
den Golfemiraten, Jemen und Mauretanien, in denen bisher keinerlei Veränderungen
des islamischen Familienrechts zu verzeichnen sind, haben fast alle Staaten
islamischer Bevölkerung oder erheblichen islamischen Bevölkerungsanteilen
(Indien, Nigeria) in der einen oder anderen Form das islamische Familienrecht
geändert.
In den meisten Fällen
beabsichtigte man die Einschränkung der Polygamie z.B. durch die Reglementierung
und Festlegung eines Genehmigungsverfahrens. Im Irak (Familiengesetze von
1959, 1963), in Singapur und in zwei Bundesstaaten in Malaysia muß
für die Ehelichung einer zweiten Frau zu Lebzeiten der ersten Ehefrau
während des Bestandes der Ehe eine Genehmigung vom Gericht eingeholt
werden. In Pakistan (Pakistan Muslim Family Law Ordinance, 1961, 1964)
ist dafür die Zustimmung des Bezirksabgeordneten erforderlich, der
Vertreter des Ehemannes und der -frau zu Rate ziehen muß. In Iran
vor der islamischen Revolution schrieb das Familienschutzgesetz von 1971,
1975 die Einholung einer Gerichtsgenehmigung vor, ehe eine zweite Ehe eingegangen
werden durfte. Die Erteilung der Gerichtsgenehmigung wurde abhängig
gemacht von a) der Zustimmung der Ehefrau oder davon, daß b) sie
unfähig oder unwillens war, die ehelichen Pflichten zu erfüllen,
c) geisteskrank war, d) an einer unheilbaren Krankheit litt, e) abhängig
von Drogen, Alkohol oder Glücksspielen war, g) die Familie verlassen
hatte oder h) steril geworden war. In Marokko, Libanon und Pakistan ist
es gestattet, im Ehevertrag ein Verbot für eine zweite Ehe während
des Bestandes der ersten Ehe zu vereinbaren. In Syrien wird die Erteilung
einer Genehmigung davon abhängig gemacht, ob der Ehemann materiell
in der Lage ist, mehr als eine Frau zu ernähren.
In Ägypten hatte
Präsident Sadat (Anwar as-Sadat) 1979 ein „eiliges Dekret“
unter Umgehung des Parlaments erlassen, dessen Urheberin angeblich seine
Frau Jihan (Jihan as-Sadat) war. Deshalb erhielt es im Volksmund den Beinamen
„Jihan-Gesetz“. Danach bekam die Ehefrau eines Muslims, der eine zweite
Frau ehelichen wollte, das Recht zugesprochen, sich scheiden zu lassen.
Im Mai 1985 wurde dieser Erlaß vom Obersten Ägyptischen Verfassungsgericht
aus
verfahrenstechnischen
Gründen aufgehoben. Am 1. 7. 1985 verabschiedete das Parlament ein
Gesetz, wonach der Ehefrau für den Fall des ‚‚materiellen oder moralischen
Schadens‘‘ durch das Eingehen einer weiteren Ehe durch den Ehemann das
Recht zuerkannt wurde, gerichtlich die Scheidung zu begehren. Algeriens
Familiengesetz (1984) sieht vor, daß der Ehemann seine Absicht, eine
zweite Ehe einzugehen, seiner mit ihm noch verheirateten ersten Frau mitteilen
muß. Für den Fall einer Mißbilligung erhält die erste
Frau das Recht, auf Ehescheidung zu klagen.
Sowohl im Sudan als
auch in Libyen wurde die Erlaubnis zur Mehrehe trotz Novellierung der Personalstatuten
beibehalten. Die Ausrufung des religiösen Rechts (shari‘a)
im Sudan durch Numeiri (Ja‘far an-Numairi) 1983 bewirkte sogar die
Rücknahme einiger durch die Liberalisierung des Eherechts eingeleiteter
Reformen. In Libyen hat inzwischen Gaddafi (Mu‘ammar al-Qadhdhafi)
zur Überwindung des Harems und der Sklaverei von Frauen aufgerufen.
In Kuwait führte 1973 die Forderung nach Abschaffung der Polygamie
zu tumultartigen Szenen im Parlament. Die Traditionalisten verhinderten
dadurch die Behandlung eines Antrages gegen die Mehrehe.
Im schiitischen Islam
kommt der Institution der Zeitehe mut‘a in Iran auch sigha
genannt, eine besondere Bedeutung zu. Sie wird für eine vorher bestimmte
Zeitspanne abgeschlossen, an deren Ende sie ohne Scheidung als beendet
gilt. Die Ehefrau auf Zeit ist vom Erbe des Ehemannes auf Zeit ausgeschlossen
und hat nach Beendigung des Ehevertrages keinerlei Versorgungsansprüche
gegen ihn. Die Kinder aus dieser Ehe haben allerdings die gleichen Rechte
wie Kinder aus einer normalen Ehe. Seit der islamischen Revolution 1979,
insbesondere seit dem Beginn des Goltkriegs, ist die Zahl der Zeitehen
sprunghaft gestiegen. Als Grund dafür wird die große Anzahl
von Kriegerwitwen angegeben, denen nichts anderes übrigbleibt, als
durch den Abschluß von Zeitehen ihren Lebensunterhalt zu verdienen.
Generell muß
zur Polygamie festgestellt werden, daß sie sich in der islamischen
Welt auf dem Rückzug befindet. Am verbreitesten ist sie nach wie vor
in Afrika, an zweiter Stelle in den arabischen Ländern. Auf dem indischen
Subkontinent kommt sie immer seltener vor. Sie macht nicht einmal ein Prozent
aller Ehen aus. Unter den Muslimen Indonesiens, Malaysias und der Philippinen
wird sie ebenfalls seltener. Bei den Muslimen in der Volksrepublik China
soll sie so gut wie nicht mehr vorkommen.
3.2 Ehescheidung
Zu den ernsten Problemen
in Zusammenhang mit der Frauenfrage in der islamischen Gesellschaft gehört
das Scheidungsrecht. Nach klassisch-islamischer Rechtslehre sind nur die
Männer mit dem Privileg des Scheidungsrechts ausgestattet. Die Frauen
können höchstens ihre Ehemänner darum bitten, in die Scheidung
(khul'a) einzuwilligen. In diesem Fall muß ein Gericht eingeschaltet
werden. Dagegen kann der Ehemann die Scheidung, richtiger: Verstoßung
(talaq), selbständig aussprechen. Sein Scheidungsspruch ist
auch dann noch gültig, wenn er mißbräuchlich auf einmal
und nicht in drei aufeinander folgenden Monaten, wie es der Koran vorschreibt,
ausgesprochen wird, und womöglich in Zorn, Scherz oder im betrunkenen
Zustand hervorgebracht wird. Lediglich die malikitische Rechtsschule erlaubt
der Frau uneingeschränkt die Beantragung der Scheidung beim Gericht.
Die Frau muß im Scheidungsfall die Morgengabe (mahr) zurückerstatten,
wenn sie sie bereits empfangen hat, oder darauf verzichten, wenn sie sie
nicht empfangen hat. Sie darf die Morgengabe nur dann behalten, wenn ihr
Ehemann die Scheidung auf eigene Initiative ausspricht und nicht von ihr
darum gebeten wird. Der Liberalisierungsansatz läge darin, den Frauen
uneingeschränkt das gleiche Recht auf Scheidung zuzubilligen, wie
es den Männern zusteht.
Die Türkei tat
1915/17 den ersten Schritt in diese Richtung, als den Frauen im Gegensatz
zur dort herrschenden hanafitischen Rechtsschule die Beantragung der Scheidung
beim Gericht zugestanden wurde. Diesem Schritt folgten Ägypten und
der Sudan (1920, 1929), Indien (1939) und Jordanien (1951). Tunesien ging
(1956) am weitesten und stellte die Frauen im Scheidungsrecht den Männern
gleich. Für beide wurde die Einschaltung des Gerichts für obligatorisch
erklärt. Algerien erkannte den Frauen das Recht zu, unter bestimmten
Bedingungen gerichtlich die Scheidung zu beantragen. Nach dem „Code de
statut personnel et successoral“ (1957, 1958) von Marokko kann die Frau
die Scheidung gerichtlich durchsetzen, wenn sie die Verletzung der Unterhaltspflicht
durch den Ehemann, schlechte Behandlung durch ihn oder seine Abwesenheit
ohne vernünftigen Grund nachweisen kann. Berichten zufolge verweigern
die Gerichte in den allermeisten Fällen den Frauen trotz vorliegender
Beweise die Scheidung. Libyens Eherecht (1972) erlaubt in Anlehnung an
den malikitischen Ritus der Frau die Beantragung der Scheidung beim Gericht.
Die Ehe kann auch dann geschieden werden, wenn sich die Gründe des
Zerwürfnisses (shiqaq) nicht mehr im einzelnen ermitteln lassen.
Kuwaits Personalstatut (1984) gibt der Frau das Recht, im Falle einer Abwesenheit
des Ehemannes für länger als ein Jahr gerichtlich die Scheidung
zu beantragen. Das Personalstatut Südjemens (1971, 1974) schreibt
die Überprüfung des Scheidungsantrags durch ein Tribunal vor.
Angenommen werden darf er nur beim Vorliegen folgender Gründe: Kinderlosigkeit,
Erkrankung an einer unheilbaren Krankheit und Charakterunverträglichkeit.
Pakistans Oberster Gerichtshof hat ebenfalls die Charakterunverträglichkeit
und die seelische Grausamkeit als Gründe für Scheidung anerkannt.
In Iran gilt seit der Aufhebung des „Family Protection Act“ (FPA) (1967,
1975) die alte schiitische Lehrmeinung, wonach das Scheidungsrecht ein
Vorrecht des Mannes darstellt. Er kann es aber auf andere, z.B. die Ehefrau,
übertragen. Im FPA waren die Frauen darin dem Mann gleichgestellt
worden bzw. beiden war auferlegt worden, die Scheidung beim Gericht zu
beantragen. Syriens Personalstatut (1953) gesteht zwar dem Mann das Recht
zu, seine Frau zu verstoßen, aber er muß bei Nichtvorliegen
von überzeugenden Gründen Unterhalt für die Dauer eines
Jahres bezahlen. Dies läßt sich natürlich nur über
ein Gericht durchsetzen.
Es gibt — wie gesagt
— nur wenige islamische Länder, in denen das Scheidungsrecht nicht
zumindest teilweise reformiert wurde. Fast überall können sich
Frauen gerichtlich scheiden lassen, wenn sie von ihren Männern verlassen
oder mißhandelt werden, von diesen keinen Lebensunterhalt bekommen,
wenn die Ehemänner geisteskrank sind oder an Krankheiten leiden, die
es für Frauen unzumutbar machen, die eheliche Gemeinschaft fortzuführen.
3.3 Sorgerecht
Grundsätzlich steht
die Vormundschaft für minderjährige Kinder dem Vater zu. Er übt
die Aufsicht sogar in der Zeit aus, in der sie sich in der Obhut der Mutter
befinden. Über die Zeitdauer, die die Kinder bei der Mutter verbringen
dürfen, existiert keine Einigung. Nach der hanafitischen Rechtsschule
dürfen Knaben bis zur Vollendung des siebten und Mädchen bis
zur Vollendung des neunten Lebensjahres bei der Mutter verbleiben. Die
schafiitische Rechtsschule ist für den Verbleib der Kinder bei der
Mutter bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres. Danach müssen
sie selber entscheiden, bei welchem Elternteil sie leben möchten.
Die hanbalitische Rechtsschule sieht die gleiche Regelung mit dem Unterschied
vor, daß die Knaben die Wahl des Elternteils haben, die Mädchen
dagegen müssen zum Vater. Die schiitische Zwölferkonfession erlaubt
den Verbleib von Buben bei der Mutter bis zur Vollendung des zweiten und
von Mädchen bis zum siebten Lebensjahr. Die malikitische Rechtsschule
erlaubt den Verbleib der Kinder bei der Mutter bis zur Erreichung der Pubertät,
im Falle der Mädchen sogar bis zu deren Vermählung.
Generell gilt für
alle Rechtsschulen, daß der Mutter das vorübergehende Sorgerecht
entzogen wird, wenn einer der folgenden vier Gründe vorliegt: a) sie
heiratet einen fremden Mann, der mit dem Kind nicht verwandt ist; b) sie
entzieht das Kind der Kontrolle und Aufsicht des Vaters; c) sie konvertiert
zu einer anderen Religion; d) sie führt ein amoralisches Leben.
In vielen islamischen
Ländern hat die Rechtspraxis sich von dieser starren Reglementierung
entfernt. Immer mehr setzt sich die Einsieht durch, daß bei den Entscheidungen
um das Sorgerecht das Wohl des Kindes die Priorität haben muß.
Gesetzlich haben dies bisher die Länder Tunesien, Irak, Syrien, Südjemen
und Iran (vor der islamischen Revolution) festgelegt. Auf dem indischen
Subkontinent führten entsprechende Gerichtsurteile zum gleichen Ergebnis.
Seit Juli 1985 gilt
in Ägypten die Altersgrenze von zehn Jahren für Knaben und 15
Jahren für Mädchen für den Verbleib bei der Mutter. Gerichtlich
darf die Altersgrenze für Knaben auf 15 Jahre und für Mädchen
bis zu deren Vermählung angehoben werden. In Algerien bekommt die
Mutter den Sohn bis zu seinem 10. Lebensjahr, mit der Möglichkeit,
ihn für weitere sechs Jahre zu behalten, wenn sie nicht wieder heiratet.
Die Tochter bleibt bei ihr bis zur Erreichung des heiratsfähigen Alters.
Das ist zur Zeit das 18. Lebensjahr
3.4 Unterhaltsregelung
Unter den Rechtsschulen
besteht Einigkeit darüber, daß die Unterhaltspflicht des Mannes
gegenüber seiner geschiedenen Frau nur bis zur Erlangung der Rechtskraft
der Scheidung besteht, die eine Zeitspanne von drei Menstruationsperioden
beträgt. Im Falle des Vorliegens einer Schwangerschaft dehnt sie sich
nach hanafitischer Rechtsschule auf die Zeit aus, in der die Frau das Kind
austrägt und dann stillt — die Stillzeit wird auf zwei Jahre berechnet.
Das Personalstatut von Syrien (1953) sieht als Abschreckung vor eilfertiger
Verstoßung die Unterhaltszahlung für ein ganzes Jahr vor. Tunesien
(1956) will auf die gleiche Weise abschrecken, spezifiziert aber die Zeit
nicht, für die ein Unterhalt gezahlt werden muß. Eine Entscheidung
des Obersten Gerichtshofes Indiens im Juni 1985 zur Unterhaltsgewährung
für eine geschiedene Muslimfrau führte zu Protestaktionen durch
die Muslime im ganzen Land. Man brandmarkte die Gerichtsentscheidung als
eine Einmischung in das "Muslim Personal Law“ und kündigte erbitterten
Widerstand an. Nicht strittig dagegen ist die Unterhaltspflicht des Mannes
für die Kinder auch für die Zeit, die sie bei der Mutter verbringen.
3.5 Das Erbrecht
Eine Notwendigkeit der
Korrektur am Erbrecht im Zusammenhang mit der Verbesserung der Stellung
der Frau wird in der islamischen Gesellschaft kaum diskutiert. Der Islam
hat zwar den Frauen einen Anteil am Erbe zugebilligt, aber sie in dieser
Hinsicht mit den Männern nicht gleichgestellt. Generell gilt, daß
der Anteil der Frau die Hälfte dessen ausmacht, was dem Mann zusteht.
Die einzige Tochter eines Ehepaares z.B. erbt die Hälfte der Hinterlassenschaft
ihrer Eltern. Sollte sie aber einen Bruder haben, so bekommt sie die Hälfte
dessen, was ihm zusteht.
Bisher hat lediglich
Somalia Männer und Frauen im Erbrecht gleichgestellt. Das Familienrecht
von Tunesien (1965) billigt den Töchtern Vorrechte vor der Verwandtschaft
der Seitenlinie zu. Die leiblichen Kinder schalten nach dem irakischen
Gesetz (1963) alle anderen Verwandten vom Erbe aus. In Ägypten, dem
Sudan und dem Irak sind Schenkungen an Erben zugelassen. Dadurch ist es
möglich, den Töchtern oder Ehefrauen mehr zukommen zu lassen,
als durch das islamische Erbrecht vorgesehen ist. Im Libanon genießen
die schiitischen Frauen das Recht auf Alleinerbe.
4. Die allgemeine Lage
der Frauen
Die Lage der Frauen in
der islamischen Welt entwickelt sich, wie es nicht anders sein kann, von
Land zu Land unterschiedlich. Sogar innerhalb der jeweiligen Länder
lassen sich große Unterschiede zwischen den verschiedenen Gesellschaftsschichten
feststellen. Die islamische Welt hält nach wie vor am Prinzip der
Geschlechtertrennung fest. Dessen sichtbares Zeichen ist der Schleier,
der nach einer Zeit des Rückgangs offenkundig eine Renaissance erlebt.
Er bewirkt eine Segregaton von Männern und Frauen. Vom Grad dieser
Geschlechtertrennung hängt es ab, inwieweit die Frauen Bildungs- und
Ausbildungschancen erhalten, arbeiten dürfen und/oder sich am gesellschaftlichen
Leben beteiligen können.
4.1. Das Schleiergebot
Die Meinungen über
das Schleiergebot sind unter den Muslimen seit jeher konträr. Die
Traditionalisten gehen von einer vom Koran vorgeschriebenen Pflicht für
jede erwachsene Frau aus, sich zu verhüllen. Andere sprechen davon,
daß damit lediglich ein ungehemmtes Verhalten von Frauen unterbunden
werden sollte. Die Modernisten sehen den Schleier als fortschrittshemmend
an und wollen ihn beseitigen.
Der Schleier konnte
sich in den meisten afrikanischen und südasiatischen Staaten nicht
durchsetzen. Lediglich in der arabischen Welt und in Westasien wurde das
Schleiergebot beachtet. Im Zuge der Nationalbewegung in Ägypten, an
der sich Frauen durch Straßenkundgebungen beteiligten, kam es 1923
dazu, daß sie öffentlich den Schleier ablegten. In der Türkei
sprach Kemal Atatürk sich gegen den Schleier aus, aber er verhängte
kein Verbot. Im Gegensatz zu ihm erließ König Amanullah von
Afghanistan 1928 ein Verbot und mußte dies mit dem Verlust der Krone
bezahlen. Irans Reza Shah schaffte ihn 1935 per Dekret ab.
Ungeachtet dieser Entwicklung
halten große Teile der islamischen Welt am Schleier fest. Teilweise
führte sogar der Erfolg von Befreiungsbewegungen, z.B. in Algerien,
dazu, zur traditionellen Frauenrolle zurückzufinden. Auch die islamische
Revolution in Iran bewirkte eine Schlechterstellung der Frauen, von denen
seither verlangt wird, sich in der Öffentlichkeit mit dem Tschador
verhüllt zu zeigen.
4.2. Ausbildung
Bedingt durch die untergeordnete
Stellung der Frauen wurde traditionell die Ausbildung von Mädchen
zugunsten der Knaben vernachlässigt. Häufig wird eine schulische
Ausbildung für Mädchen nicht für wichtig erachtet. Dort,
wo sie doch zur Schule gehen, und dies ist mittlerweile in fast allen Ländern
der Fall, werden sie in der Regel früher als Knaben von der Schule
genommen. In der letzten Zeit steigt überall die Zahl von Schülerinnen
und Studentinnen. An der Universität Kuwait z.B. haben Studentinnen
längst ihre männlichen Kommilitonen an Zahl überflügelt.
Die Gründung
von separaten Mädchenschulen begann in vielen Ländern im 19.
Jahrhundert, aber der eigentliche Durchbruch kam erst in der zweiten Hälfte
des 20. Jahrhunderts. Die Koedukation in den Schulen wurde bereits sehr
früh praktiziert. Sie erwies sich als ein Problem, da viele dem Gedanken
der Geschlechtertrennung nachhingen und davor zurückscheuten, weibliche
Familienangehörige in die gemischten Lehranstalten zu schicken. Nur
in den unteren Klassen und in Spezialschulen in den Städten werden
Knaben und Mädchen in den 80er Jahren noch gemeinsam unterrichtet.
An den Universitäten
dagegen war und ist die Koedukation vielfach eine Notwendigkeit, da separate
Einrichtungen nicht vorhanden sind, oder das geeignete Lehrpersonal fehlt.
Die Universität Istanbul ging bereits 1921 zur Koedukation über.
Andere Hochschulen folgten diesem Schritt; die Universität Teheran
z.B. 1940. Nach der islamischen Revolution wurde sie generell in Iran abgeschafft.
Das kuwaitische Parlament lehnte 1983 einen entsprechenden Antrag ab. Saudi-Arabien
führte sie erst gar nicht ein. Das fehlende weibliche Lehrpersonal
wird durch die Übertragung von Vorlesungen über Hausfernsehen
ersetzt. Die Bibliothek darf an einem Tag in der Woche nur von den weiblichen
Universitätsangehörigen benutzt werden. Pakistan plant die Gründung
von Universitäten für Frauen. Es bleibt abzuwarten, ob dies zur
Abschaffung der gegenwärtig an den Hochschulen praktizierten Koedukation
führen wird. Beschränkungen hinsichtlich der Studienfächerwahl
für Frauen gibt es außer in Saudi-Arabien kaum noch. Die Bevorzugung
des Studiums der Philologie und der Medizin durch Studentinnen ist durch
die späteren Berufsaussichten bedingt.
4.3. Beruftschancen
In der islamischen Lehre
gibt es kein Verbot der Berufsausübung für Frauen. Trotzdem existieren
gesellschaftlich sanktionierte und von der islamischen Tradition geförderte
Hemmnisse, vor allen Dingen das Geschlechtertrennungsgebot, das es den
Frauen sehr schwer macht, eine berufliche Tätigkeit außer Haus
anzunehmen. Es gilt in erster Linie zu vermeiden, Tätigkeiten auszuüben,
die einen Kontakt mit dem anderen Geschlecht bedingen. Die Bereitschaft,
eine alleinstehende und für sich selbst sorgende Frau zu akzeptieren,
ist jedoch in letzter Zeit gewachsen. Der Frauenanteil in der Landwirtschaft
und im Handel, z.B. in Afrika und Südostasien, war im übrigen
stets hoch. Die Bereitschaft von Frauen, Arbeit in der Industrie und im
Dienstleistungsgewerbe anzunehmen, wächst dagegen im Vergleich zu
derjenigen von Frauen aus ökonomisch und entwicklungsmäßig
vergleichbaren Ländern der Dritten Welt, nur sehr langsam. Verhältnismäßig
gute Arbeitsmöglichkeiten haben Frauen in qualifizierten Berufen,
wie z.B. im Lehrerberuf, im Gesundheitswesen als Ärztinnen oder Krankenschwestern
oder bei den Büroberufen etwa im Bank- oder Versicherungssektor. Einen
schweren Rückschlag erlitten die Frauen in Iran, als sie nach der
islamischen Revolution von sämtlichen Posten bei der Justiz ausgeschlossen
wurden. Sie sind auch als Rechtsanwältinnen nicht mehr zugelassen.
4.4. Partizipation am
Gesellschaftsleben
Das allgemeine Gesellschaftsleben
wird in der islamischen Welt — und nicht nur dort — nach wie vor von den
Männern beherrscht. Die Benachteiligung von Frauen in fast allen Lebensbereichen
ist die Regel. Unter dem Deckmantel der Schutzbedürftigkeit der Frauen,
die in Wirklichkeit nur eine Folge ihrer Unterprivilegierung ist, wird
den Frauen sogar häufig das Entscheidungsrecht in Sachen genommen,
die sie selber betreffen. Das fängt mit dem Schleierzwang an, erstreckt
sich auf die Ausbildung, Eheschließung und -scheidung und Berufsausübung
bis hin zur Frage der Abtreibung, die, zugegebenermaßen, nicht nur
in der islamischen Gesellschaft strittig ist. Über die Abtreibungsproblematik
findet in der islamischen Welt keine Diskussion statt. Die Abtreibung gilt
allgemein als verwerflich. Bemerkenswert ist aber, daß nach jahrzehntelanger
Verweigerung durch Schriftgelehrte, die Geburtenkontrolle als ein legitimes
Mittel der Bevölkerungsplanung anzuerkennen, diese Frage heute in
der islamischen Welt diskutiert wird. 1972 fand in Rabat eine Tagung zum
Thema: „Der Islam und die Familienplanung“ statt. Die meisten Muslimstaaten
unternehmen große Anstrengungen, die Familienplanung zu propagieren,
obwohl sie von der konservativen Liga der Islamischen Welt als eine „Erfindung
der Feinde des Islams“ angeprangert wird.
Die Beteiligung von
Frauen an der Kommunal-, Provinz- und Landespolitik ist in den Muslimstaaten
nicht sehr ausgeprägt. In Saudi-Arabien und anderen Golfstaaten ist
ihnen jedwede politische Betätigung untersagt. Immerhin wird in Kuwait
die Frage, ob den Frauen das Stimmrecht gewährt werden soll oder nicht,
seit 1973 leidenschaftlich diskutiert. Der Kronprinz, der in Personalunion
auch Premierminister ist, sprach sich 1981 dafür aus, den Frauen das
aktive Wahlrecht zu gewähren. Die Nationalversammlung folgte 1982
seinem Rat nicht und lehnte eine entsprechende Gesetzesvorlage ab. 1974
gewährte Jordanien den Frauen das Stimmrecht, wovon sie erstmals 1980
bei den Kommunalwahlen Gebrauch machen durften. Bei den Parlamentswahlen
1983 allerdings erhielten sie nur das aktive Wahlrecht. In fast allen übrigen
Muslimstaaten besitzen Frauen das volle Wahlrecht. In einigen Staaten,
z.B. Pakistan, ist für Frauen eine bestimmte Anzahl von Sitzen sowohl
in der Nationalversammlung als auch in den Provinzparlamenten reserviert.
An der Wahl zur Besetzung dieser Sitze nehmen lediglich Parlamentsmitglieder
teil. Den Frauen bleibt unbenommen bei den allgemeinen Wahlen zu kandidieren.
Bei den Wahlen 1985 konnte lediglich eine einzige Frau einen Parlamentssitz
direkt gewinnen. In Iran gewannen 1980 mehrere Frauen Parlamentsmandate
bei den Wahlen.
Frauenverbände,
die sich für die Belange der Frauen einsetzen, gibt es in fast jedem
Muslimstaat. In einigen Ländern, z.B. Syrien, Sudan, Algerien, Libyen,
Südjemen, Afghanistan, Irak, werden sie von den jeweiligen Regierungen
gelenkt. In wenigen Ländern, etwa Ägypten und Pakistan, existieren
von den Regierungen unabhängige Frauenverbände, die sich kämpferisch-emanzipatorisch
betätigen. Als 1984 in Pakistan das islamische Zeugnisrecht eingeführt
wurde, wonach Frauen vor Gericht als halbe Zeugen erklärt wurden,
protestierte die Vereinigung von berufstätigen Frauen öffentlich
gegen dieses Vorhaben.
Literatur:
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Frau in der islamischen Gesellschaft, aus: Jäger, A. u. Wildermuth,
A. (Hrsg.): Der unbekannte Islam, Zürich, 121-140.
Beck, L. u. Keddie,
N. (Hrsg.) 1978: Women in the Muslim world, Cambridge/Mass.
Elwan, 0. 1968: Das
Problem der Empfängsnisregelung und Abtreibung. Die herrschende Auffassung
des Staates und der religiösen Kreise in islamischen Ländern,
in: Zeitschrift für Vergleichende Rechtswissenschaft, Stuttgart, Jg.
70, 25-80.
Hodkinson, K. 1984:
Muslim family law; a source book, London.
Hussain, E (Hrsg.)
1984: Muslim women, London.
Otto, I. u. Schmidt-Dumont
M. 1982: Frauenfragen im Modernen Orient. Eine Auswahlbibliographie, Hamburg.
dies. 1985: Frauenfragen
im Modernen Orient. Kurzbibliographie, Hamburg.
Mernissi, F. 1975:
Beyond the veil — Male-female dynamics in a modern Muslim society, Cambridge/Mass.
Richter-Dridi, I. 1981:
Frauenbefreiung in einem islamischen Land — ein Widerspruch? Das Beispiel
Tunesien, Frankfurt a.M.
el-Saadawi, N. 1980:
Tschador-Frauen im Islam, Bremen.
Walther, W. 1980: Die
Frau im Islam, Stuttgart.
Erschienen in: Der
Nahe und Mittlere Osten. Hrsg. von Udo Steinbach und Rüdiger Robert.
Leske + Budrich, Opladen. 1988. S. 521-531.
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