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Die Frau in der Islamischen Gesellschaft

Von Munir D. Ahmed

Muslimische Autoren neigen dazu, die Behandlung dieses Themas mit dem Hinweis auf die schlechte Stellung der Frau in der arabischen Gesellschaft vor dem Islam zu beginnen, um dadurch nachzuweisen, daß der Koran die Stellung der Frau entscheidend verbessert hat. Ohne Zweifel ist es ein Verdienst des Propheten Muhammad, die Frau aus dem rechtlosen Zustand herausgeführt zu haben. Tatsächlich besaß die Frau vor dem Islam in der arabischen Gesellschaft nur Pflichten und keine Rechte. Sie war ein Besitz des Mannes, der mit ihr machen konnte, was er wollte. Er konnte sie sogar umbringen, ohne dafür zur Rechenschaft gezogen zu werden. Die Geburt einer Tochter wurde vielfach als Schande betrachtet, und viele erledigten sich dieser Last, indem sie die Mädchen umbrachten. Die Frau rangierte hinter dem Nutztier und konnte verkauft, verschenkt oder verstoßen werden. Selbst die Kinder nahm man ihr weg. Sie war in der Familie sozusagen ein Fremdkörper. Sie hatte lediglich zu dienen und dem Mann für die Erfüllung seiner sexuellen Wünsche zur Verfügung zu stehen. Man schnitt ihr die Klitoris ab, damit sie ihr Lustempfinden verlor. Die Gastfreundschaft der Beduinen ging so weit, dem Gast neben "Speis und Trank" auch die Frau für die Nacht zu überlassen. Die Männer nahmen die Frau, wo und wann sie ihrer habhaft werden konnten. Tapfere Söhne würden erzeugt, so glaubten sie, wenn sie als Produkt einer Vergewaltigung hervorgingen. Ein Mann konnte soviele Frauen ehelichen, wie er wollte, und wie sein Geldbeutel es erlaubte. Neben Ehefrauen hielt er sich auch Konkubinen, die in der Gesellschaft die unterste Stufe der Hierarchie bildeten.

Der Prophet Muhammad wurde in eine Gesellschaft, wie oben beschrieben, hineingeboren. Seine Mission war im wahrsten Sinne des Wortes ein Auflehnen gegen die bestehende Ordnung. Als Beweis dafür kann u. a. die Tatsache gewertet werden, daß sich unter seinen ersten Jüngern verhältnismäßig viele Sklaven befanden, die ebenso wie die Frauen in der damaligen arabischen Gesellschaft rechtlos waren. Es konnte also nicht ausbleiben, daß Muhammad sich für Sklaven und Frauen einsetzte.

Der Koran verkündet die Gleichheit beider Geschlechter vor Gott, der sie als Partner geschaffen hat. Beiden sind gewisse Pflichten auferlegt; ihnen stehen aber auch ebenso Rechte zu, die unbedingt beachtet werden sollten. Keiner von beiden ist des anderen Untertan. Trotz gewisser körperlicher Vorteile, die dem Mann eine größere physische Kraft gegenüber den Frauen sichern, sind beide Geschlechter als Gleichwertig zu betrachten. Eine Frau wird für gute bzw. schlechte Taten ebenso vor Gott belohnt bzw. bestraft wie ein Mann. Alle religiösen Pflichten sind gleichermaßen für beide gültig, obwohl Ausnahmen vorgesehen sind, die für Frauen gewisse Konzessionen beinhalten, die ihrer spezifisch körperlichen Andersartigkeit und seelischen Belastung Rechnung tragen. Einer Frau ist z.B. Fasten in der Stillzeit und während der Periode erlassen.

Der Islam geht noch weiter und sichert der Frau das Recht Eigentum und billigt ihr einen Anteil am Erbe zu. Die volljährige Frau wird ebenso wie die Männer für geschäftsfähig erklärt. Ihr wird das Recht zugestanden, bei allen sie betreffenden Dingen selbst zu entscheiden. Ihre Heirat darf ohne ihre Zustimmung nicht stattfinden, noch darf ihr Eigentum vom Ehemann oder sonst jemandem usurpiert werden.

Der Koran verbietet ausdrücklich die barbarische Sitte, die Töchter umzubringen. Der Prophet verheißt demjenigen, der seine Töchter besonders gut behandelt und ihnen ein gütiger Vater ist, hohe Belohnung im Paradiese. Auch den Ehemännern schreibt er vor, ihre Ehefrauen zuvor kommend zu behandeln. Er führt sich selbst als ein Musterbeispiel in dieser Hinsicht an. Tatsächlich war er, wie wir aus der Geschichte kennen, ein mustergültiger Vater für seine Töchter und ein liebender und treusorgender Ehemann für seine Frauen. Er war kein sexbesessener Lustmolch, wie ihn manche europäische Autoren gern darstellen. In Wirklichkeit war er auf dem langen Weg der Frauenemanzipation in der Menschheitsgeschichte derjenige, der den Grundstein für die Anerkennung der Gleichberechtigung der Geschlechter gelegt hat.

Warum aber, so drängt sich die Frage auf, geht der Koran weiterhin von einer patriarchalischen Gesellschaftsordnung aus. Dort heißt es:

«Die Männer stehen über den Frauen, weil Gott sie (von Natur vor diesen) ausgezeichnet hat und wegen der Ausgaben  , die sie von ihrem Vermögen (als Morgengabe für ausgezeichnet hat und wegen der Ausgaben, die sie von Ihrem Vermögen (als Morgengabe für die Frauen?) gemacht haben». (Sure 4: Vers 34).

Der Koran erlaubt weiterhin die Polygamie, die dem Mann unter gewissen Bedingungen bis zu vier Ehefrauen zugesteht. Darüber hinaus kann jeder Mann noch Konkubinen halten, die zwar leichter freikommen als ehedem, aber dem Besitzer sexuell zur Verfügung zu stehen haben. Dies zeigt doch, daß mit dem Aufkommen des Islams noch lange nicht der Gedanke einer wirklichen Gleichberechtigung geboren wurde. Wenn man kritisch das theologische Lehrgebäude des Islams durchleuchtet, findet man eine Menge, die das erhärtet. Einer Frau ist es z.B. nicht gestattet, der Gemeinde vorzustehen. Sie darf nicht einmal ein Gebet leiten, wenn Männer mitbeten. Lediglich den Kindern und Frauen darf sie als Imam vorstehen. Abgeleitet wurde dieses Verbot aus der Tatsache, daß Gott niemals einer Frau das Prophetenamt, in anderen Worten eine Führungsrolle anvertraut hat.

Die Stellung des Mannes in der Familie ist die des Oberhauptes. Muslimische Traditionalisten Zitieren gern eine angebliche Überlieferung des Propheten Muhammad, welche besagt: «Wenn Gott außer sich selbst jemandem das Recht zubilligen wollte, von den Menschen angebetet zu werden, so hätte dies dem Ehemann gegolten. Vor ihm hätte die Frau dann die Stirn auf die Erde zu legen gehabt». Dieser Spruch ist bei den Muslimen zu Recht umstritten, aber nicht die patriarchalische Gesellschafts Ordnung. Diese äußert sich unter anderem darin, daß in der islamischen Gesellschaft eine Frau weniger gilt als ein Mann. Die klügste Frau ist dort weniger Wert als der dümmste Mann. Wie sonst wäre es zu erklären, daß nach dem Koran die Zeugenaussagen von zwei Männern vor Gericht genügen, dagegen die von vier Frauen notwendig sind. Das heißt im Klartext: Das Zeugnis der Frau ist halb soviel wert wie das eines Mannes. Wenn bei den Muslimen ein Sohn geboren wird, schlachten sie zwei hammel als Opfergabe. Dagegen genügt einer für ein Mädchen. Der Beduine hält die Geburt einer Tochter nicht wert, überhaupt ein Tieropfer für sie darzubieten. Im allgemeinen löst die Geburt einer Tochter keine Begeisterung aus, eher Betretenheit, gar Trauer. In der türkischen Sprache gibt es einen Spruch, der in einer lustlosen Gesellschaft vorgebracht wird. Er lautet: "Kim kizi oldu?" Wem ist denn ein Mädchen geboren worden, d.h. warum sind wir eigentlich alle so niedergeschlagen?

Das Erbrecht sichert den männlichen Nachkommen zwei Anteile, wogegen die weiblichen Nachkommen sich mit einem begnügen müssen, Grotesk wird es, wenn es darum geht, die Kompensationssumme für Körperteile festzulegen, welche durch Dritte zu Schaden gekommen sind und wofür dem Opfer oder der Nachkommenschaft eine Entschädigung zusteht. Danach ist die Entschädigungshöhe für die Körperteile einer Frau um die Hälfte der Summe festzulegen, die für einen Mann zu zahlen wäre. In dieser Hinsicht steht die moderne europäische Gesellschaft der islamischen nicht nach. Leider wird auch hierzulande die Frau von den Versicherungen und sogar von den Gerichten für weniger wertvoll erachtet als der Mann. Die Liste dieser Merkwürdigkeiten ist damit noch lange nicht zu Ende. Dem Mann gestatten die islamischen Theologen, seine Ehefrau zu züchtigen, wenn einer der folgenden vier Gründe vorliegt: a. Die Frau vernachlässigt das Gebet; b. sie verläßt das Haus ohne die Erlaubnis des Mannes; c. sie pflegt sich nicht, obwohl der Ehemann sie dazu auffordert; d. sie verweigert den Beischlaf mit dem Ehemann. Es ist noch nie einem islamischen Theologen eingefallen, den Ehefrauen zu erlauben, ihre Ehemänner zuzüchtigen, wenn sie sich eines der oben beschriebenen Vergehen schuldig machen. Daraus ist eindeutig zu entnehmen, daß sie grundsätzlich von der Herrschaft des Mannes in der Familie, und nicht nur dort, ausgehen.

Was die Vielehe anbelangt, muß man gerechterweise feststellen, daß die Erlaubnis dazu im Islam eher eine Restriktion als ein Freibrief bedeutet. Wie bereits eingangs gesagt wurde, galt vor dem Islam in der arabischen Gesellschaft überhaupt keine Beschränkung der Zahl von Frauen, die ein Mann heiraten durfte. Daher muß die Einschränkung auf vier Frauen durch den Islam als ein Fortschritt gegenüber dem früheren Zustand angesehen werden.

Diese Erlaubnis enthält außerdem strenge Bedingungen, die eigentlich von einem Menschen nicht erfüllt werden können. Der Koran sagt:

"Und wenn ihr fürchtet, in Sachen der (eurer Obhut anvertrauten weiblichen) Waisen nicht recht zu tun, dann heiratet, was euch an Frauen gut ansteht (?) (oder: beliebt), (ein jeder) zwei, drei oder vier. Wenn ihr aber fürchtet, (so viele) nicht gerecht zu (be)handeln, dann (nur) eine, oder was ihr (an Sklavinnen) besitzt! So könnt ihr am ehesten vermeiden, unrecht zu tun». (Sure 4: VerS 3).

An anderer Stelle in der gleichen Sure heißt es:

«Und ihr werdet die Frauen (die ihr zu gleicher Zeit als Ehefrauen habt) nicht (wirklich) gerecht behandeln können, ihr mögt noch so sehr darauf aus sein». (Sure 4; Vers 129).

Aus diesem Vers leiten die Apologeten des Islam ein Verbot für die Polygamie ab. Sie argumentieren folgendermaßen: Gott möchte, daß der Ehemann seine Ehefrauen gleich behandelt. Dazu zählt nicht nur die gleiche Ausstattung des Wohnraumes und die gerechte Verteilung des Geldes, sondern auch die absolut gleiche Zuneigung und Liebe zu allen seinen Frauen. Da ein Mensch, wie Gott im Koran feststellt, nicht in der Lage ist, in der Gefühlswelt absolute Gleichheit gegenüber den Frauen herzustellen, muß daraus gefolgert werden, daß Gott in Wirklichkeit nicht die Erlaubnis zur Polygamie beabsichtigte, eher ihre Eindämmung, sogar ihr Verbot.

Wiederum andere Muslime halten die Erlaubnis der Vielehe für ein Instrument zur Lösung des Problems, dem jedes Volk sich nach einem Krieg gegenübergestellt sieht. Es geht hierbei um den Frauenüberschuß, der sich natürlicherweise nach den Kriegen einstellt. Tatsächlich bezieht sich die oben zitierte Stelle auf eine derartige Situation. Der Uhd-Krieg, der für Muhammad fast mit einer Niederlage endete und vielen Männern seiner jungen Gemeinde das Leben kostete, schuf das Problem des Frauenüberschusses in Medina. Darunter befanden sich viele Mädchen, deren Väter gefallen waren und für die nun auch keine jungen Männer im heiratsfähigen Alter zur Verfügung standen. Gott erlaubte in dieser Lage den Männern, sie möchten von den Waisenmädchen bis zu vier ehelichen.

An dieser Stelle sollte man ins Gedächtnis rufen, daß während des Dreißigjährigen Krieges der Wiedertäufer Bischof von Münster allen Männern zur Bedingung machte, zwei Frauen zu ehelichen. Nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches konnten Millionen Frauen in heiratsfähigem Alter keine Ehepartner finden, weil sie entweder im Krieg gefallen oder in Gefangenschaft geraten waren. Wäre es da nicht vielleicht angebracht gewesen, von der strengen Regel der Einehe zumindest auf Zeit Abschied zu nehmen? Der Frauenüberschuß ist in Deutschland heute noch beträchtlich. Viele dieser Frauen haben jahrelang die sogenannten «Wilden Ehen» geführt. Hunderttausende in Europa führen insgeheim polygame Ehen. Die Bevölkerung macht die Augen zu und will mit dieser Realität nicht konfrontiert werden. Hauptsache ist, man rüttelt am Prinzip der Einehe nicht.

Nicht wenige unter den Feministinnen sind kräftig dabei, an dieser falsch verstandenen Aufwertung der Frau zu rütteln. Es ist auch eine merkwürdige Gleichstellung der Geschlechter, wenn Männer und Frauen zur Führung der monogamen Ehe verpflichtet werden sollen. Die Forderung dieser Frauenrechtlerinnen lautet: Schafft alle Einschränkungen ab, wodurch die zwischenmenschlichen Beziehungen blasstet werden. Dazu gehört auch die kirchlich sanktionierte und standesamtlich überwachte monogame Ehe. Von einem Großteil der europäischen Jugend wird die Institution der Ehe ohnehin in Frage gestellt: Hunderttausende junger Paare leben zusammen, ohne sich um den Trauschein zu kümmern.

Unter diesem Vorzeichen sollte man die Erlaubnis zur Führung der Vielehe im Islam vielleicht nicht von vornherein verurteilen, sondern darüber nachdenken, inwieweit diese vielleicht zur Rettung der Institution der Ehe beitragen kann.

Man muß ehrlicherweise zugeben, daß die Erlaubnis der Vielehe im Islam die Männer einseitig begünstigt. Sie sind es, die bis zu vier Frauen heiraten dürfen. Frauen dagegen müssen sich mit einem Ehepartner begnügen. Der islam hilft also den besagten Frauenrechtlerinnen in dieser Hinsicht nicht weiter. Die Versagung der Erlaubnis für Frauen, gleichzeitig mit mehreren Männern verheiratet zu sein, oder überhaupt mit ihnen geschlechtliche Beziehungen zu unterhalten, wird damit begründet, daß man unter solchen Umständen die Frage der Vaterschaft der Kinder, die die Frau gebären würde, nicht eindeutig klären kann. Wieder sind wir beim patriarchalischen Prinzip angelangt. Wichtig also ist die Vaterschaft, die eindeutig festgestellt werden muß. Dies gilt sicherlich nicht nur in der islamischen Gesellschaft, sondern auch im Abendland.

Die Polyandrie, in der eine Frau mehrere Ehemänner hat, gestattet der Islam ebenso wenig, wie das Judentum oder das Christentum.

Die Polygamie, die übrigens auch von den Mormonen als erlaubt angesehen wird, ist heute in der islamischen Welt sehr unterschiedlich verbreitet. In Ägypten zum Beispiel macht sie 0.05 Prozent der Ehen aus. Auf dem indischen Subkontinent dürfte ihre Zahl nicht viel höher sein. Auch in südasien ist die Vielehe nicht verbreitet. Unter den Muslimen Chinas ist sie fast unbekannt. Dagegen kommt sie bei den afrikanischen Muslimen recht häufig vor. Das liegt wohl dran, daß die Polygamie in Afrika seit jeher verbreitet breitet war.

Es gibt durchaus muslimische Länder - die Türkei zum Beispiel - die durch Gesetze die Polygamie einzudämmen, gar abzuschaffen versuchen. Zu diesen Ländern zählt Tunesien, wo sie abgeschafft wurde mit dem Hinweis, daß der Koran sich nicht für, sondern gegen die Vielehe ausspricht. In Pakistan und Indonesien ist die Heirat mit einer zweiten Frau von der Einwilligung der ersten Frau abhängig gemacht worden. Auch das Familiengesetz aus dem Jahr 1971/75 in Iran enthielt eine ähnliche Erschwernis. Das islamische Regime setzte das Familiengesetz außer Kraft. Ein ähnliches Schicksal ist dem pakistanischen Familiengesetz von 1961 sicher. Auch dort sind die Traditionalisten zum Zuge gekommen. Das islamische Recht ist bereits prinzipiell proklamiert worden.

Der schiitische Islam kennt eine weitere Art der Polygamie in der Form der Zeitehe. Danach ist es den Männern gestattet, mit Frauen für eine vorherbestimmte Zeit eine Ehe einzugehen. Der Anreiz für Frauen, ein derart unsicheres Geschäft einzugehen, liegt wohl im Brautgeld (Mahr genannt), das in diesem Fall besonders hoch ausgehandelt werden kann. Das Mahr bildet einen Bestandteil des Ehevertrages.

Die Bezahlung des Mahr ist eine alte arabische Sitte, die ihren Ursprung in der vorislamischen Zeit hat. Damals galt diese Summe als eine Art Kompensation für die Familie der Braut, die mit ihrer Verheiratung auf ihre Arbeitskraft verzichten mußte. Gleichzeitig sollten mit diesem Geld die Arbeit und die Mühen der Eltern abgegolten werden, die sie auf sich genommen hatten, um die Tochter großzuziehen. So gesehen war es richtig, vom Brautgeld zu sprechen. Der Preis für die Tochter wurde ja wirklich ausgehandelt. Derjenige, der mehr bot, konnte auch die Option auf die Ware, d.h. auf die Braut erhalten.

Der Islam schaffte diese Sitte nicht gänzlich ab, sondern machte sie sich zunutze, um die Stellung der Frau entscheidend zu verbessern. Muhammad erkannte der Braut das Recht zu, als einzige legitimiert zu sein, das Brautgeld zu erhalten. Damit machte er einerseits Schluß mit dem Verkauf der Braut, andererseits legte er damit den Grundstein für die wirtschaftliche Eigenständigkeit der Frau, indem er sie als geschäftsfähig erklärte. Sie durfte fortan eigenes Kapital besitzen und verwalten. Das alte Verkaufsgespräch zwischen dem Vormund der Braut und des Bräutigams ist bis heute erhalten geblieben. Die Ehe wird in der islamischen Welt nach dem kaufmännischen Prinzip des Angebots   und der Nachfrage behandelt. Die Brautfamilie bietet die Ware, sprich die Braut, an und erwartet einen der Schönheit der Braut und ihren weiteren Vorzügen und Qualitäten angemessenen Preis. Die wirtschaftliche Lage der Brautfamilie und ihr Ansehen spielen dabei auch eine Rolle. Die Familie des Bräutigams bietet entsprechend ihren Möglichkeiten einen Brautpreis an. Erst das Aushandeln dieses Preises gibt den Ausschlag fürs Zustandekommen der Ehe. Daraus dürfte klar geworden sein, daß die islamische Ehe eine weltliche Angelegenheit ist. Sie ist auf jeden Fall kein Sakrament, wie im Katholizismus, sondern eine zivilrechtliche Abmachung, die durch die öffentliche   Bekanntgabe, bei der die Nennung des Brautgeldes unerläßlich ist, ihre Gültigkeit erhält.

Ursprünglich war es üblich, das gesamte Brautgeld in einer Summe an die Braut zu zahlen, und zwar noch am Hochzeitstag. Auch die Zahlung der einen Hälfte am Hochzeitstag und der anderen Hälfte zu einem späteren Zeitpunkt ist zulässig. Die Zahlung der Gesamtsumme ist spätestens dann fällig, wenn der Ehemann sich von seiner Ehefrau scheiden will. Sicherlich bleibt manch einer lieber verheiratet, als eine große Summe auf den Tisch legen zu müssen. Der Mensch ist erfinderisch und die Muslime machen da keine Ausnahme. Die Nachahmung des Propheten Muhammad und all seiner Taten gilt bei den Gläubigen als eine besondere Tugend. Er hatte seinerzeit, als seine Tochter Fatima heiratete, eine sehr niedrige Summe als Brautgeld akzeptiert. Dies geschah in Anbetracht der geringen finanziellen Möglichkeiten Alis, der außerdem zum Haushalt des Propheten gehörte. Nun, den frommen Muslimen von heute die Nachahmung in dieser Sache zu empfehlen, heißt den Frauen die geringe finanzielle Sicherheit nehmen, die ihnen diese Sitte bietet. Eine beachtliche Zahl der Ehen wird in der islamischen Welt geschlossen, bei denen das Brautgeld nur wenige Franken ausmacht.

Auf der anderen Seite der Skala stehen Ehen, bei denen aus Prestigegründen Hunderttausende von Franken oder gar Millionen als Brautgeld vereinbart werden. Zu der Zahlung kommt es aber in den wenigsten Fällen. Die meisten Ehemänner lassen sich das hohe Brautgeld noch vor dem Vollzug der Ehe von der Braut erlassen. Die Angst davor, ohne Vollzug der Ehe in Schande und Schmach zurück zu den Eltern geschickt zu werden, läßt es den Frauen ratsam erscheinen, lieber auf das Geld zu verzichten, das ohnehin in der Familie geblieben wäre.

Die Verfügungsgewalt über das ihnen gehörende Eigentum haben die Frauen in der islamischen Welt in den seltensten Fällen. Auf das Brautgeld verzichten die meisten ohnehin. Und das wenige, das sie von ihren Eltern als Mitgift erhalten, geht selbstverständlich in die Verfügungsgewalt gewalt des Ehemannes und seiner Familie über. Aber es ist nicht nur die Familie des Ehemannes, die die Braut um ihr Geld und ihren Besitz bringt, sondern auch ihre eigenen Eltern und Geschwister. Sie bangen um den Zusammenhalt des Familienbesitzes. Daher sieht man es nicht gern, wenn die Tochter Erbin der Realien wird. Auch diese Familie handelt gegen die Bestimmungen des Korans, der ja bekanntlich den Frauen einen Anteil am Erbe zuspricht. Inwieweit die koranischen Richtlinien für die Erbschaft die Frauen benachteiligen, wird später angesprochen. Was hier noch festzustellen bleibt, ist die Tatsache, daß selbst das wenige, das der Koran den Frauen zugesteht, ihnen vorenthalten wird. In den seltensten Fällen erben Frauen Grundstücke oder andere Realien, indem es in der islamischen Welt üblich ist, die Hinterlassenschaft unter den männlichen Erbberechtigten zu teilen ohne Rücksicht darauf, ob der Boden bewirtschaftbar ist oder nicht. Eine der Hauptursachen für die Misere der Landwirtschaft in fast allen islamischen Ländern ist die Zerstückelung des Bodens infolge der Erbschaftsregelungen. Die Söhne erhalten also ihren Anteil an Realien, wogegen man die Töchter mit einer Mitgift abfindet, sofern sie heiraten. Diejenigen, die unverheiratet bleiben, werden meistens von den Brüdern und anderen Verwandten miternährt. Sie werden am Erbe nominell, wenn überhaupt, beteiligt. Auch diejenigen, die eine Mitgift erhalten, werden in aller Regel nicht korrekt abgefunden. Die Höhe der Mitgift richtet sich nicht immer nach dem ihnen zustehenden Erbanteil, sondern vielmehr nach der Höhe des Brautgeldes und dem Ansehen der Familie.

Die islamische Gesellschaft übervorteilt die Frauen nicht nur in dieser Hinsicht. Es wird ihnen z.B. untersagt, mit einem Nicht-Muslim eine Ehe einzugehen, auch dann, wenn der nicht-muslimische Eheaspirant einer der Buchreligionen angehört. Den muslimischen Männern wird dagegen eine Ehe mit einer Angehörigen der Buchreligionen gestattet. Die entsprechende Stelle im Koran, die diese Erlaubnis sanktioniert, enthält keine Aussage über Frauen. Das Verbot stammt von den muslimischen Gelehrten, die gewiss aus Sorge um die religiöse Bindung der Nachkommenschaft an den Islam handelten. Sie nehmen selbstverständlich an, daß die Kinder eines muslimischen Mannes automatisch Muslime sein werden, wogegen der nicht muslimische Ehegatte einer Muslimfrau die religiöse Bindung der Kinder bestimmen würde. So ganz unrecht hatten sie nicht. Die patriarchalische Gesellschaftsordnung findet man nicht nur in der islamischen Welt vor, sondern überall dort, wo die drei semitischen Religionen zu finden sind. Just aus diesem Grund hat noch vor ein paar Jahren die katholische Kirche den Katholiken die Ehe mit Angehörigen anderer Konfessionen untersagt. Eine Zeitlang wurde in die Eheverträge der Passus aufgenommen, wonach die Kinder im katholischen Glauben zu erziehen seien.

Der Institution der Ehe wird im Islam große Bedeutung beigemessen. Wer nicht heiratet, dem bleibt ein Makel. Der Eheschließung gehen Verhandlungen voraus, die im Namen der Braut von ihrem Vormund geführt werden. In der Regel handelt es sich bei diesem Vormund um den Vater, Bruder oder einen anderen nahen männlichen Verwandten. Seine Bestellung erfolgt durch die Familie, soweit dies nicht von vornherein feststeht. Er handelt nicht nur das Brautgeld aus sowie weitere Bedingungen, wie etwa die materielle Ausstattung der künftigen Ehefrau und die Wohnfrage, sondern er ist derjenige, dessen formale Zustimmung die Gültigkeit der Ehe erst besiegelt. Da der Islam der Frau zugestanden hat, in allen sie betreffenden Fragen die Entscheidung selber zu treffen, muß der Vormund Formal ihre Einwilligung mit den ausgehandelten Bedingungen ihrer Vermählung einholen. Dies muß vor Zeugen geschehen. Aus Scham oder Angst geben viele Mädchen keine Antwort. Dies wird von den muslimischen Juristen als Einwilligung gedeutet. Die Ablehnung dagegen muß expressis verbis vorgebracht werden. Es kommt daher gelegentlich vor, daß die Mädchen durch die Einschaltung der Mutter oder anderer Verwandten ihre Ablehnung frühzeitig wissen lassen, aber selten wagen sie es, den Vormund vor den Zeugen zu blamieren, indem sie sich gegen die Vermählung mit dem ausgesuchten Ehe kandidaten aussprechen. Die Konventionen und die innere Famlienordnung hindern sie daran. Erst eine geschiedene Frau oder Witwe darf für sich selber verhandeln. Sie braucht keinen Vormund. Man geht wohl hierbei davon aus, daß sie durch die Eheerfahrung selbständiger geworden ist. Es gibt aber weiterhin Bereiche, in denen sie zumindest in einigen islamischen Ländern weiterhin auf einen Vormund angewiesen ist. in Saudi- Arabien wird Frauen die Prozeßfähigkeit abgesprochen. Sie müssen sich vor dem Gericht in jedem Fall von einem Vormund vertreten lassen. Nach der dortigen Prozeßordnung fungiert der Vormund als Quasi-Rechtsanwalt. Die klassisch-islamische Gerichtspraxis kennt eigentlich die Institution des Rechtsbeistandes nicht.

Die Ehescheidung liegt in erster Linie in der Hand des Ehemannes. Er braucht dazu weder die Mitwirkung irgendwelcher staatlicher Instanzen, noch braucht er dafür eine Rechtfertigung abzugehen. Nach der vom Koran ausdrücklich aufgestellten Regel muß die Ehescheidung dreimal in drei aufeinander folgenden Monaten ausgesprochen werden. Sie ist bereits wirksam nach dem zweiten Ausspruch und kann nicht mehr zurückgenommen werden, wogegen die erste Verstoßung stillschweigend zurückgenommen werden kann. Für die Ehefrau gibt da wenig Spielraum. Sie kann zwar Schlichter einschalten und gegebenenfalls Druck durch die Familie ausüben, aber ändern kann sie es nicht. Es sei denn, der Ehemann findet sich bereit, einzulenken. Besonders verwerflich gilt bei den muslmischen Juristen die dreimalige Verstoßung, die auf einmal erfolgt. Sie ist dennoch sehr verbreitet. Sie wird von allen Rechtsschulen verurteilt, aber an ihrer Wirksamkeit gibt es wenig Zweifel. Im Falle einer Ehescheidung, die vom Ehemann auf eigenen Wunsch ausgesprochen wird, behält die geschiedene Ehefrau das Brautgeld, falls dieses bereits gezahlt wurde. Ansonsten muß ihr der Ehemann die Summe bar aushändigen. Die Entscheidung über sonstige der Ehefrau eventuell gehörende Sachwerte kann im Einvernehmen beider Parteien getroffen werden.

In einigen islamischen Ländern sind Familiengerichte gebildet worden, um die Ehescheidungsangelegenheiten zu regeln. Das Recht des Ehemannes auf Ehescheidung ist weiterhin unangetastet. Auch der Frau steht theoretisch zu, sich von ihrem Ehemann scheiden zu lassen. Sie kann es aber nicht selbständig tun wie der Ehemann. Sie muß ein Gericht einschalten, um ihren Ehemann dazu zu bewegen, in die Scheidung einzuwilligen. Es hängt also letzten Endes vom Ehemann ab, ob die Ehe geschieden wird oder nicht. Da in diesem Fall die Ehefrau die Scheidung beantragt, muß sie auf das Brautgeld verzichten, falls dieses noch nicht gezahlt wurde. Andernfalls muß sie das Geld zurückerstatten.

Die Ehescheidung auf Veranlassung der Frau hat sich in der islamischen Welt bisher nicht überall durchgesetzt. In den meisten islamischen Ländern ist diese Form der Ehescheidung praktisch nicht existent. In einigen wenigen Staaten, zu denen Pakistan, die Türkei, Tunesien und Ägypten zählen, ist sie vom Gesetzgeber im Zuge der Familiengesetzgebung ausdrücklich neu geschaffen worden.

Die Frage der Unterhaltszahlungen durch den Mann an seine geschiedene Frau ist von den islamischen Rechtsschulen sehr unbefriedigend gelöst worden. Sie sehen eine Zahlungspflicht des geschiedenen Mannes nur für eine begrenzte Zeit. Es handelt sich dabei um die Zeit des Abwartens ("idda" genannt), während derer die geschiedene Frau nicht wieder heiraten darf. Man will sichergehen, ob sie vom geschiedenen Ehepartner schwanger ist oder nicht. Sollte sie schwanger sein, bzw. sollte sie überhaupt Kleinkinder im Säuglingsalter vom geschiedenen Ehemann haben, so besteht die Unterhaltspflicht für die gesamte Zeit des Stillens. Danach braucht der frühere Ehepartner nur noch den Unterhalt für die Kinder zu zahlen, sofern er es vorzieht, die Kinder bei der Mutter zu belassen lassen.

Alle Rechtsschulen sind sich darüber einig, daß die Kinder dem Mann zustehen. Es gibt lediglich unterschiedliche Meinungen darüber, wie lange die Kinder bei der Mutter bleiben dürfen. Der Konsenses der schiitischen Theologen besagt, daß Knaben nur bis zum zweiten Lebensjahr bei der Mutter bleiben dürfen, wogegen Mädchen erst nach Vollendung des siebten Lebensjahres dem Vater übergeben   werden sollen. Die schafiitische Rechtsschule läßt siebenjährige Kinder darüber entscheiden, bei welchem Elternteil sie leben möchten. Die malekitische Rechtsschule erlaubt den Knaben, bis zur Pubertät bei der Mutter Zu verbleiben, Für das Mädchen gilt dies bis zu seiner Vermählung.

Die Frage nach dem Anteil der Frau am Erbe ist bereits angeschnitten worden. Das islamische Erbrecht basiert auf dem vorislamischen Erbrecht der Bewohner der arabischen Halbinsel. Diese Gesellschaft war patrilineal ausgerichtet. Die Großfamilie bildete eine Einheit, in der Besitzgemeinschaft vorherrschte. Dementsprechend bildeten alle Familienmitglieder des ersten und zweiten Grades eine Erbgemeinschaft. Der Erbanteil der Männer war prinzipiell doppelt so hoch wie derjenige der Frauen. Dieses arabische Recht ist fast ohne ins Gewicht fallende Abstriche oder Ergänzungen vom Islam übernommen worden. Durch die Verbreitung des Islams in der ganzen Welt hat diese Rechtsnorm auch in den Ländern Einzug gehalten, wo früher andere Rechtsnormen gegolten hatten. Das islamische Erbrecht ist sehr kompliziert und es würde zu weit führen, wollte man es im einzelnen erläutern. Ein paar Beispiele mögen die Benachteiligung der Frau generell in dieser Hinsicht verdeutlichen. Eine Tochter erbt die Hälfte dessen, was der Sohn erbt. Wenn ein Vater nur Töchter hinterläßt, sind sie nicht Alleinerbinnen. Sie erhalten die Hälfte vom Erbe, wobei die andere Hälfte den Söhnen des Bruders des Vaters zusteht. Eine Witwe erbt einen Viertel der Hinterlassenschaft ihres Mannes, aber der Witwer erbt die Hälfte dessen, was seine Ehefrau hinterläßt. Er bekommt immerhin einen Viertel, wenn seine verstorbene Ehefrau Kinder hinterlassen hat. In einem ähnlichen Fall, wenn der Mann nicht nur seine Frau, sondern auch Kinder hinterläßt, bekommt sie lediglich einen Achtel der Hinterlassenschaft ihres verstorbenen Ehegatten. In einer polygamen Ehe, wenn also der Verstorbene mehrere Frauen hinterläßt, wird der Anteil, den eine Ehefrau erhalten hätte, unter allen Frauen zu gleichen Teilen verteilt. Nach der hanafitischen Rechtsschule kann die alleinerbende Witwe bis zu einem Drittel Drittel der Hinterlassenschaft erben. Sollten aber Brüder des Verstorbenen existieren, so wird ihr anteil auf einen Achtel reduziert. Soviel zur Theorie. In der Praxis werden die Frauen in aller Regel vom Erbe ausgeschlossen.

Die überkommenen Traditionen haben ein zähes Leben, und es ist sehr schwer, sie zu beseitigen. Dies ist nicht nur beim Erbrecht so, sondern auch bei vielen anderen Fragen. Zum Beispiel die Sitte, oder sollte man vielleicht sagen die Unsitte des Schleiertragens bei den Muslimen. Der Schleier geht auf vorislamische Vorbilder zurück. Die Frauen der Assyrer und Babylonier trugen zeitweilig ebenso Schleier, wie dies in Byzanz üblich war. Das koranische Gebot ist von der Urgemeinde nicht so gedeutet worden wie es heute ausgelegt wird. Anscheinend war ursprünglich lediglich daran gedacht, der freien Vermischung der Geschlechter Einhalt zu gebieten. Daraus wurde in den nachkommenden Jahrhunderten eine strikte Geschlechtertrennung. Die Konsequenz ist eine Abkapselung der Frauen. Die Männer trifft dieses Gebot auch, sie haben aber immer schon gewisse Freiheiten für sich beansprucht. Die Auslegung dieses Gebots geht soweit, der Frau zu untersagen, fremden Männern, einschließlich Ärzten, Teile ihres Körpers zu zeigen. Unter dieses Verbot fallen selbstverständlich auch Gesicht, Beine und Arme. Die besonders Frommen dehnen es sogar auf die Stimme der Frau aus, die ein Fremder nicht hören darf. In den pakistanischen Reisepässen werden zum Teil heute noch Bilder derjenigen Frauen nicht eingeklebt, die Schleier tragen. Sie werden häufig im Reisepaß des Ehemannes eingetragen. Man geht offensichtlich davon aus, daß die Ehefrau lediglich in Begleitung des Ehemannes zu reisen hat. Da aber ein Bild von ihr nicht im Paß eingeklebt wird, ist ihre Identität nur über ihren Ehemann bzw. durch ihn möglich. Der Mißbrauch liegt auf der Hand. Deshalb hat kürzlich Saudi- Arabien von Pakistan verlangt, dafür zu sorgen, daß in den Pässen derjenigen Pakistanerinnen, die nach Saudi- Arabien einreisen wollen, in jedem Fall ein Bild der Paßinhaberin eingeklebt wird. Die einzige Gelegenheit, bei der Frauen in der Öffentlichkeit keinen Schleier tragen und wofür eine Dispens existiert, ist anläßlich der Pilgerfahrt nach Mekka. Dort beten Männer und Frauen während der drei Tage dauernden Pilgerfahrt nebeneinander ohne Schleier und ohne die übliche Trennungsmauer. Ansonsten herrscht in der islamischen Welt eine strenge Geschlechtertrennung. Beim Gebet stehen die Frauen hinter den Männern, wenn sie überhaupt den Gemeinschaftsgebeten beiwohnen. Die Moscheen sind zwar für Frauen nicht tabu, aber praktisch verschlossen. In Pakistan wurde im "Jahr der Frau" der Vorschlag gemacht, den Frauen die Moscheen zu öffnen als ein Geschenk der Männerwelt. In China gibt es getrennte Gebetshäuser für Muslimfrauen.

Die Geschlechtertrennung findet auch in den Schulen und an den Universitäten statt. Die Koedukation ist in letzter Zeit sehr unter Beschuß geraten. In Pakistan erwägt die Regierung die Gründung von Frauenuniversitäten. Religiös ausgerichtete Eltern verbieten Töchtern die Teilnahme am Unterricht, wenn sie gemeinsam mit den männlichen Kommilitonen das Kolleg belegen müssen. Der Widerstand gegen höhere Bildung für Mädchen scheint sich inzwischen zu legen, aber immer noch beharren Eltern darauf, daß ihre Töchter nach Beendigung der Ausbildung keinen Beruf ergreifen. Insbesondere gilt dies für Berufe, in denen sie mit den Männern gemeinsam arbeiten müssen. Das Schleiergebot bedeutet aber auch das Tragen von Tschador im Iran und eine Art Umhang (Burga' genannt) in Afghanistan und auf dem indischen Subkontinent. Die Frauen sind dadurch in ihrer Bewegungsfreiheit weitgehend gehindert. Die Zahl der Frauen, die diese Art von Schleier tragen, ist gemessen an der Gesamtzahl der Frauen verhältnismäßig gering. Sie soll aber nach dem Willen der Geistlichen im Iran und anderswo zunehmen.

Nach der iranischen Revolution, an deren Zustandekommen gerade die Frauen einen hervorragenden Anteil hatten. wurden ihnen viele Rechte genommen. Das Familiengesetz wurde annulliert und die Koedukation abgeschafft. Für Frauen wurde eine Kleiderordnung erlassen, wonach sie auch an ihren Arbeitsplätzen die Kopfbedeckung zu tragen haben. In der Öffentlichkeit sollen sie Tschador benutzen. Zuwiderhandelnde Frauen wurden wiederholt von der Wächtern der Revolution tätlich angegriffen.

Um der Re-Islamisierungs der Gesellschaft Rechnung zu tragen, gehen immer mehr islamische Länder dazu über, ihre Gesetzgebung auf die Grundlagen des islamischen Rechts zu stellen. Praktisch bedeutet dies in vielen Bereichen eine Rückentwicklung, wie z.B. die Einführung der Prügelstrafe oder der Steinigung für Ehebruch und des Abhacken der Hand für Diebstahl. Nicht zuletzt dürfte die Re-Islamisierung negative Einwirkungen auf dem Gebiet der Frauenrechte haben.

Erschienen in: Der unbekannte Islam. Hrsg. von Jäger und Wildermuth. Zurüch-Köln. Benziger Verlag. 1982. S. 121. 140.

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