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Das fiqh der Ahmadiyya

Von

Munir D. Ahmed

Die Ahmadiyya entstand im letzten Viertel des 19. Jahrhunderts in Nord-Indien, wo die Mehrzahl der Muslime der sunnitischen Richtung angehört. Unter den Rechtsschulen ist die hanafitische Schule am Weittesten verbreitet. Ihr entstammen auch die meisten Angehörigen der Ahmadiyya. Der Begründer der Ahmadiyya, Mirza Ghulam Ahmad (1835—1908), stand in seinen jungen Jahren unter dem Einfluss der Ahl-i Hadith,  die im allgemeinen auf den indischen Subkontinent als Wahhabi bezeichnet wird. Trotz gewisser Ähnlichkeiten in ihrer Anschauungen mit der Lehre Abd al-Wahhab, dem Begründer der Wahhabiten auf der Arabischen Halbinsel, ist die Ahl-i Hadith eine eigenständige Bewegung.

Anders als die Anhänger ‘Abd al-Wahhabs, die sich zur hanbalitischen Rechtschule bekennen, hat die Ahl-i Hadith ihre Wurzeln in der hanafitischen Rechtsschule. Wie ihr Name schon andeutet, misst sie dem Hadith als Rechtsquelle die oberste Priorität, sogar noch vor dem Koran, der ihrer Meinung nach nur durch die Zuhilfenahme vom Hadith interpretierbar ist. Ihre wohl wichtigste Lehrmeinung betrifft die Ablehnung von taqlid (wörtlich: Nachahmung ) wonach jeder Muslim verpflichtet ist, sein Tun nach derjenigen Rechtsschule zu richten, der er von Geburt an oder durch Beitritt angehört. Der nach diesem Grundsatz Handelnde wird als Muqallid bezeichnet. Die Ahl-i Hadth nennt sich selbst ghair muqallid  (nicht nachahmende) und wähnt sich als außerhalb der Rechtsschulen stehend, allerdings in dem Sinne, daß sie für sich die Freiheit beansprucht, nach eigenem Gutdünken in jedem einzelnen Fall zu entscheiden, ob sie sich nach der Lehrmeinung eines der Rechtsschulen richten, oder gar eine gänzlich neue Entscheidung treffen will. Die Folge waren heftige Auseinandersetzungen, insbesondere mit den Schriftgelehrten der hanafitischen Rechtsschule. Ein Abweichen vom Prinzip des taqlid gilt bei den letzteren als höchst verwerflich.

Die Ahl-i Hadith geht soweit, den Begründer der hanafitlscben Rechtsschule, Abu Hanifa zu beschuldigen, sich nicht immer strikt nach dem Koran und dem Hadith gerichtet zu haben, sondern viel zu oft von der persönlichen Meinung oder opinio prudentium (ra‘y) und vom Analogieschluß (qiyas) Gebrauch gemacht zu haben.

Mirza Ghulam Ahmad teilte diese Meinung nicht. Er bezeugte Abu Hanifa hohe Achtung ob seiner außerordentlichen Verdienste auf dem Gebiet des Rechts, aber er lehnte die Einengung durch den Grundsatz des taqlid für sich und seine Gemeinde ab. Auch er will in jedem einzelnen Fall aus den Lehrmeinungen verschiedener Rechtsschulen eine den Zeitbedürfnissen entsprechende Entscheidung auswählen, oder sie durch die Anwendung von ijtihid (selbständige Entscheidung einer Rechtsfrage auf Grund der Interpretation von Quellen) neu fällen.

In einer Frage gibt es eine grundsätzliche Divergenz zwischen der Ahmadiyya und der Ahl-i Hadith. Für Mirza Ghu1am Ahmad gilt der Koran als die primäre Rechtsquelle. An zweiter Stelle kommt für ihn die Sunna des Propheten, die sich durch die Jahrhunderte in der muslimischen Gemeinde lebendig gehalten hat. Er verwirft die weitverbreitete Meinung, wonach die Sunna längst keine eigenständige Einheit darstellt, sondern im Hadith aufgegangen ist. Dem Hadith billigt er erst die dritte Stelle in der Reihenfolge von Rechtsquellen gefolgt durch den Analogieschluß (qiyas).

Interessant in diesem Zusammenhang ist, daß die Ahl-i Hadith trotz ihres Bestehens auf der Ablehnung des taqlid, sich weitgehend nach der hanafitischen Rechtsschule richtet. Die wenigen Fälle, bei denen sie sich anders entschieden hat, sind meistens von untergeordneter Bedeutung. Zum Beispiel die Frage, ob ein Gebetsteilnehmer hinter einem Vorbeter (Imam) die Sure fatiha rezitieren soll, wodurch er unter Umständen seiner Pflicht dem Vorbeter zu folgen, abgelenkt wird, da er auf die eigene Rezitation konzentriert bleibt; oder ob ein Gebet wiederholt werden muß, wie dies bei den Hanafiten Indiens üblich ist, wenn dem Vorbeter bzw. dem Betenden beim Gebet ein Fehler unterläuft, oder ob dafür eine zusätzliche Prosternation (sadaqa) ausreicht, wie dies von der Ah1-i Hadith -übrigen auch von der Ahmadiyya- bevorzugt wird. Anlass heftiger Auseinandersetzungen bildete die Frage, ob die Gebetsteilnehmer das Amen laut oder leise ausrufen sollten. Nicht minder kontrovers war die Frage nach dem Mindestalter einer Opferziege, eine Tierart, die in Indien vorkommt, aber anscheinend den Arabern unbekannt war, deshalb in den fiqh-Büchern nicht behandelt wird. Als wichtig wurde ferner erachtet, ob ein Betender seinen Gebetsvorsatz (niyya) durch die Rezitation einer Formel zum Ausdruck bringen muß, wie es allgemein auf den indischen Subkontinent üblich ist, oder ob es ausreicht, diese Absicht gedanklich zu fassen. Kontrovers war auch, ob der Betende seine Hände auf der Brust, oberhalb oder unterhalb vom Nabel falten soll und ob an bestimmten Stellen im Gebet die Hände bis zu den Schultern erhoben werden müssen, wozu sich die Ah1-i Hadith sehr zum Verdruss der Hanafiten entschied.

All diese ins Zentrum der Diskussion gerückten Fragen waren keinesfalls  diejenigen, die einstmals Anstoß zur Bildung der Ahl-i Hadith gegeben hatten. Ihre Entstehung geht auf die Lehren des großen Gelehrten Shah  Wali Allah aus Delhi zurück, dem das verdienst zukommt, eine Bewegung eingeleitet zu haben, die es sich zur Aufgabe machte, den Islam vom hinduistischen und sonstigen dem Wesen des Islam fremden Einflüssen zu befreien. Er übersetzte den Koran ins Persische, um damit persischkundigen Muslime -und zu jener Zeit war persisch sowohl die Verwaltungssprache, als auch das Idiom der Gebildeten in Indien schlechthin -  den Zugang zum Koran zu erleichtern. Seine Söhne Shah Rafi ad-Din und Shah Abd al-Qadir besorgten die Übersetzungen des Koran ins Urdu, damit auch die einfacheren Muslime ihm folgen konnten. Neben dieser literarischen Arbeit setzten sie ihre Kampagne gegen die Pervertierung der islamischen Lehre durch die bewusste oder vielfach unbewusste Übernahme der hinduistischen Bräuche und Riten fort. Ihr Ziel war die Wiederherstellung der reinen Lehre des Islam. Das gleiche Ziel verfolgte die von ihnen aufgebaute Schule, die bald zu einer der dynamischsten Institutionen des indischen Islams werden sollte.

Die Ahl-i Hadith ging aus dieser Bewegung hervor, die nun einen bewussten Versuch machte, sich sowohl von den un-islamischen Einflüssen als auch von den verkrusteten Strukturen innerhalb der fiqh-Schulen zu befreien; zumal viele dieser un-islamischen Praktiken gewissermaßen von den Rechtsschulen stillschweigend geduldet wurden. Die erste praktische Konsequenz war, daß sie sich außerhalb der Rechtsschulen stellte. Als nächstes ging man gegen die vermeintlichen un-islamischen Riten vor. Dazu zählten zum Beispiel zahlreiche Bräuche in Zusammenhang mit den Begräbnisfeierlichkeiten. Man läßt von extra dafür bestellten Personen -meistens handelt es sich dabei um Schüler religiöser Schulen oder Kinder aus den Waisenhäusern, die zu diesem Zweck herbeigeholt werden- gemeinschaftlich den gesammten Koran rezitieren. Angeblich wird der Verstorbene dafür im Jenseits belohnt. Danach führen die Vorbeter der lokalen Moscheen diverse Riten aus, wie etwa das Tragen eines Koranexemplars um den Leichnam. Sehr verbreitet ist der Brauch, vor der Beerdigung Geld oder Lebensmittel unter den anwesenden bedürftigen Personen zu verteilen. Besondere Feierlichkeiten finden am dritten (siwum) und vierzigsten (tschihlum) Todestag statt, in der Regel wird auch an diesen beiden Tagen die Koranrezitation vorgenommen und reichliche Speisen für Arme ausgegeben. Auch sonst ist die Sitte sehr verbreitet, die so-genannte fatiha-khawani (wörtlich: Rezitation der Sure fatiha) abzuhalten. Für diesen Zweck werden Speisen vorbereitet, die durch die Koranrezitation gesegnet und unter den Bedürftigen verteilt werden. Diese und ähnliche Sitten, die zum Teil eine Erfindung von Mullahs sind, oder zumindest von den Rechtsschulen geduldet werden, waren der Ahl-i Hadith ein Dorn im Auge. Sie ging in ihrer Ablehnung auch der Praktiken der Sufis soweit, daß sie jegliche Besuche an den Gräbern von Mystikern und anderen heiligen Personen strikt ablehnte. Sie betrachtet Beten an den Mystikergräbern als verwerflich.

Mirza Ghulam Ahmad stimmte darin mit der Ahl-i Hadith überein. Auch er gab sich puritanisch. Er verbot zwar Besuche an den Gräbern von Mystikern nicht, verlangte aber von Mitgliedern der Ahmadiyya, daß sie sich von allen solchen Praktikern fernhalten sollten, die sich unter den indischen Muslimen verbreitet waren. Dazu zählten übertriebene Darbietungen von Frömmigkeitsbezeugungen, wie etwa Prosternation (sadaqa) vor den Mystikergräbern oder Auflegen von Blumen und Darbieten von Grabbedeckungen bei feierlichen Zeremonien. Ebenfalls sehr verbreitet sind Umkreisungen (tawwaf) des Grabes in der Form, wie die Pilger in Mekka um die Ka‘ba laufen. Auch zahlreiche sonstige Praktiken der Mystiker waren Mirza Ghulam Ahmad ein Greuel. Er verbot seinen Anhängern die Teilnahme an religiösen Tanz- und Gesangssitzungen. Er bezeichnete diese als bid’a (verwerfliche Erneuerung), da sie keine Rechtfertigung in den Quellen finden. Er ging sogar soweit, sämtliche waza‘if (mystische Rezitationen) abzulehnen. Ebenso verbot er die Teilnahme an den Urs-Feierlichkeiten an den Mystiker-Gräbern und anderen religiösen Festen.

Daraus kann man sehen, daß die unter den Islamwissenschaftlern verbreitete Meinung, wonach die Ahmadiyya ihren Ursprung aus der mystischen Tradition hat, nicht zutrifft. Im Gegenteil gehört die Ahmadiyya einer Richtung an, die, wenn sie der Mystik nicht ganz feindlich gesinnt ist, ihr auch nicht besonders freundlich zugetan ist. Die Ahmadiyya ist jedenfalls den Praktiken der Mystiker abgeneigt. Darin und in ihrem Streben alle hinduistischen Überbleibsel unter den Muslimen Indiens tilgen zu wollen, ist sie mit der Ahl-i Hadith einig. Nicht einig mit ihr ist Mirza Ghulam Ahmad in einigen nebensächlichen Fragen, die von ihr unnötigerweise ins Zentrum der Diskussion gerückt worden waren. Es war in seinen Augen unwichtig, ob jemand das Amen leise oder laut sagt; ob jemand an bestimmten Stellen im Gebet die Hände bis zu den Schultern hebt, oder nicht. Ebenso unwichtig erachtete er, ob man die Hände auf der Brust oder darunter faltet, oder sie gar, wie es bei den Schiiten und Malikiten üblich ist, frei baumeln läßt.

In diesen und zahlreiche anderen Fragen existiert zwischen der Ahmadiyya und der Ahl-i Hadith  Übereinstimmung. Allerdings zeigt sich die Erstere meistens versöhnlicher und offener, wogegen die Letztere sich sehr dogmatisch gibt und überhaupt keine Kompromissbereitschaft zeigt. Für sie waren die nebensächlichen Fragen, ob man Amen laut oder leise spricht, zur Hauptfrage avanciert. Zu welchen merkwürdigen Resultaten diese Haltung führen kann, zeigt sich in der Frage, ob Feierlichkeiten aus Anlaß des Geburtstages des Propheten Muhammad zulässig sind, oder nicht. Muslime sind im Allgemeinen dazu übergegangen, den Geburtstag Muhammads (genannt Maulud) feierlich zu begehen, wobei allerlei lokale Bräuche, die dem Wesen des Islam fremd sind, zum Bestandteil dieser Feierlichkeiten geworden sind. Für die Ah1-i Hadith waren sie Grund genug, die feiern des Propheten-Geburtstages gänzlich abzulehnen. Die Ahmadiyya feiert diesen Tag, unterlässt aber dabei die vermeintlichen un-islamischen Bräuche. Der zweite Kalif Mirza Bashir ad-Din Mahmud Ahmad will sogar den Anstoß zu diesen Feiern in Indien gegeben haben.

Selbst in der Ablehnung des taqlid existiert zwischen der Ahl-i Hadith und der Ahmadiyya eine Divergenz. Mirza Ghulam Ahmad wirft der Ah1-i Hadith vor, bei der praktischen Ausführung zu weit gegangen zu sein, in dem ohne Rücksicht auf Vorbildung und Fähigkeit zur Bildung einer gültigen Meinung in rechtlichen Fragen, allen, die halbwegs die arabische Sprache lesen können, zugestanden wurde, ijtihad auszuüben. Seiner Meinung nach ist dies ein Privileg von Schriftgelehrten, die mit dem benötigten Fachwissen der Rechtsquellen ausgestattet sind. Sie sollten dabei in folgender Reihenfolge vorgehen. An erster Stelle sollten sie den Koran, an zweiter Stelle die Sunna und an dritter Stelle den Hadith konsultieren. Und ein Hadith soll solange er nicht gegen die Bestimmungen des Korans oder der Sunna gerichtet ist, über das von Menschen gemachte fiqh gestellt werden. Und wenn eine Sache mit Hilfe alle drei genannten Quellen nicht entscheiden läßt, sollten sie nach der hanafitischen fiqh handeln, denn dessen größte Verbreitung unter den Muslimen spricht dafür, daß sie der Wahrheit am nächsten ist. Und erst wenn auch dort keine Entscheidung angetroffen wird, sollen die Ulama’ der Ahmadiyya den ijitihad ausüben.

Mirza Ghu1am Ahmad übte in seiner Eigenschaft als Mahdi  und Verheißener Messias (Masih-i mau'ud) in mehreren Fällen Ijtihad. Er erklärte zum Beispiel den Jihad vorübergehend für aufgehoben. Damit setzte er sich im Gegensatz zu der Mehrheit, für die die Verpflichtung zum Jihad stets bestehen bleibt, insbesondere im damaligen Indien, wo die Kolonialmacht Großbritannien ein Muslim-Reich abgelöst hatte. Dies trug ihm den Vorwurf der Komplizenschaft mit England ein. Er wurde beschuldigt, von der Kolonialregierung beauftragt worden zu sein, in diesem Sinne zu wirken, damit die Muslime Indiens ihren Widerstand aufgeben. Dies war wohl Mirza Ghulam Ahmads spektakulärster ijtihad.  Er hat ihn auch in weiteren, politisch weniger brisanten, dafür aber rechtlich gesehen bedeutungsvolleren Fällen, geübt. Dazu gehörte zum Beispiel die Frage, ob die muslimischen Grundbesitzer neben der von der Kolonialverwaltung auferlegte Grundsteuer auch das Ushr bezahlen sollten, oder nicht. Mirza Ghulam Ahmad entschied für die Zahlung der Grundsteuer. Die Verpflichtung zur Zahlung vom Ushr-Steuer bestand seiner Meinung nach nicht, weil Indien kein muslimischer Staat mehr war. Ähnlich verhielt er sich in der Frage, ob in Anbetracht der Tatsache, daß Indien zum dar al-harb geworden war, die Muslime in Indien das Freitagsgebet (Jum’a) verrichten dürfen, oder nicht. Deshalb war es lange zeit üblich, daß man zwar das Freitagsgebet gemeinschaftlich abhielt, aber gleichzeitig auch das Mittagsgebet (zuhr) verrichtete. Diese Praxis nannte man ihtiyati (vorsichtshalber). Mirza Ghulam Ahmad sprach sich dagegen aus. Er hielt die Verrichtung des Freitagsgebets für rechtmäßig.

Mirza Ghulam Ahmads wohl interessanter ijtihad wurde kaum von der Öffentlichkeit zur Kenntnis genommen. Dieser betraf die Verpflichtung zum Fasten für Arbeiter, denen es schwerfällt, wegen der extremen Wetter- und Arbeitsbedingungen dieser Verpflichtung nachzukommen. Mirza Ghulam Ahrnad billigte ihnen das Recht zu, nicht zu fasten, mit der Möglichkeit, die ausgelassenen Tage nachzufasten. Ansonsten fallen sie, seiner Meinung nach, in die Kategorie der Kranken, oder derjenigen, die vom Koran deshalb von dieser Verpflichtung freigesprochen wurden, “weil sie dazu nicht im Stande sind (alladhina la yutiqunahu).

Ein weiterer ijtihad von ihm betraf ebenfalls das Fasten. Er wurde gefragt, wie diejenigen fasten sollen, bei denen der Tag sechs Monate lang ist. Damit wollte der Anfrager nach der Bemessungsgrundlage für die Tageszeit erkundigen, während dessen die Bewohner der Polargebiete fasten sollen, wo monatelang weder der Sonnenaufgang, noch -untergang zu beobachten ist. Mirza Ghuam Ahmad hielt in solchen Fällen die Bemessung der Tage und Nächte mit Hilfe der Uhr für angebracht.

Richtungsweisend war auch sein fatwa (Rechtsspruch) über Bankzinsen. Im Allgemeinen hielt er Zinsen in jeglicher Form für unzulässig. Er kritisierte Sayyid Ahmad Khan  wegen seiner Meinung über die Zulässigkeit der normalen Zinsen und des Verbots für Wucherzins (riba‘). Mirza Ghulam Ahmad dagegen wollte das Zinsverbot auf sämtliche Zinsarten ausgedehnt wissen. Trotzdem riet er seinen Anhängern dazu, die üblichen Bankzinsen für Spareinlagen anzunehmen. Sie sollten aber das Geld nicht für sich verwenden, sondern für die islamische Mission ausgeben. Er betonte, daß diese Regelung zeitlich und räumlich begrenzt war. Sobald der Islam sich von seiner momentanen Schwäche erholt haben wird, wird dieser Dispens ungültig. Er erlaubte gleichzeitig die Annahme von Dividenden beim Anlagegeschäft und Ausschüttungen bei den Beteiligungen in den Unternehmen. Diese Frage erfordert seiner Meinung nach einen neuen ijtihad. Seine diesbezügliche Meinung war also eben dieser ijtihad. Trotz dieser Meinung sprach er sich dagegen aus, Zinsgelder zum Zwecke des Handels zu nehmen. Ebenso unerbittlich war sein Urteil gegen Lebensversicherungen, die er nicht nur deshalb ablehnte, weil Zinsgeschäfte damit getätigt werden, sondern weil er sie mit dem Glückspiel gleichsetzte.

Die Frage der Apostasie ist in diesen Tagen zu einer Sache um Leben und Tod für die Angehörigen der Ahmadiyya geworden. Ein Großteil der muslimischen Theologen ist der Meinung, daß die Apostasie ein strafwürdiges Verbrechen ist. Deshalb muß der Betreffende zum Tode verurteilt und sein Vermögen von den Staatswegen eingezogen werden. Bereits zu Lebzeiten Mirza Ghulam Ahmads gab es eine Hinrichtung eines seiner Jünger in Afghanistan, der unter die Anklage gestellt worden war, sich der Apostasie schuldig gemacht zu haben. Er wurde von einen religiösen Tribunal wegen dieser Sache zum Tode durch Steinigung verurteilt und  hingerichtet. Trotz dieses Vorkommnisses gab es über diese Frage keine eingehende Diskussion innerhalb des indischen Islams. Deshalb ist wohl von Mirza Ghu1am Ahmad keine Stellungsnahme zu der Apostasiefrage überliefert. Erst als in den zwanziger Jahren abermals zwei Ahmadis in Kabul wegen Apostasie hingerichtet wurden, gab es eine leidenschaftlich geführte Diskussion in Indien zu diesem Thema. Seit dieser Zeit äußern sich die Ahmadi-Autoren gegen die Bestrafung des Apostaten.. Einige namhafte indisch-pakistanische Muslime haben sich ebenfalls gegen die Bestrafungsthese gewandt. Jedenfalls hat sich die Ahmadiyya theologisch gegen eine Bestrafung des Apostaten festgelegt.

Zu den bedeutungsvollsten Rechtssprüchen Maulavi Nur ad-Din,  des ersten Kalifen Mirza Ghulam  Ahmads, zählt sein fatwa darüber, daß neben Juden und Christen auch die Parsis, Anhänger Zoroasters, sowie Hindus und die Buddhisten zu den Ahl al-Kitab gehören. Er schloß die Sikhs aus, da ihre Religion zeitlich nach dem Islam entstand. Maulavi Nur ad-Din war überhaupt ziemlich unkonventionell in manchen seiner Ansichten. Er wollte zum Beispiel nicht gelten lassen, daß ein Gebet ohne Kopfbedeckung ungültig sei, wie dies in Indien von den Schriftgelehrten vertreten wird.

Mirza Ghulam Ahmad erkannte frühzeitig die Einsatzmöglichkeiten der Fotographie in vielfältiger Weise, z.B. für die Missionstätigkeit, und erlaubte sie. Erstaunlich ist sein fatwa über die Zulässigkeit sowohl des Schreibens von Romanen, als auch ihres Lesens.  In der Frage, ob Arabisch als Gebetssprache durch andere ersetzt werden dürfte, war er für die Beibehaltung des Arabischen, sprach sich aber dafür aus, Stoßgebete in jeder beliebigen Sprache zu sprechen. Als Messer und Gabel in Indien durch die Engländer eingeführt wurden und sehr zum Verdruss der muslimischen Schriftgelehrten als Essbesteck auch von manchen Muslimen angenommen wurden, fand er nichts dagegen, wenn jemand sie verwendet. Er erlaubte sogar die Ausübung eines Berufes, bei der die betreffende Person von Amts wegen mit der Beschaffung und Verwaltung von Alkoholika zu tun hat.

Vielleicht die verhängnisvollste aller Maßnahmen für die Ahmadiyya war ihr Drang nach Exklusivität. Die Folge war, daß es den Ahmadis verboten wurde, mit Nicht-Ahmadis gemeinsam zu beten, insbesondere wenn diese den Vorbeter (Imam) stellen. Umgekehrt waren Mitbetende hinter einem Ahmadi-Imam willkommen. Ähnlich verhielt man sich bei der Vermählung von Ahmadis mit Nicht-Ahmadis. Man erlaubte, daß ein männlicher Ahmadi eine Nicht-Ahmadi-Frau nahm, umgekehrt wurde die Verheiratung einer Ahmadi-Frau außerhalb der Ahmadi-Gemeinde untersagt. Wie strikt nach diesen Regeln verfahren wird, kann man am folgenden Beispiel sehen. Ahmadis werden angehalten, an den Totengebeten (salat al-janaza) von Nicht-Ahmdis nicht teilzunehmen. Dementsprechend verhielt sich der zur Ahmadiyya gehörende Zafrullah Khan, damals Außenminister Pakistans, beim Totengebet für den Staatsgründers Pakistans Muhmmad Ali Jinnah. Nicht einmal dort mochte der fromme Zafrullah Khan eine Ausnahme machen. Die Folge war, daß im Volk ein Widerwillen gegen die Ahmadiyya sich verfestigte, der 1953 und 1974 zu Tätlichkeiten gegen die Angehörigen der Ahmadiyya und gar zu einer verhängnisvollen Entscheidung des pakistanischen Parlaments führte, wonach sie der islamischen Gemeinschaft nicht angehören.

Zum Schluß eine Bemerkung zur Weiterentwicklung des Ahmadiyya-fiqh seit Mirza Ghulam Ahmad. Der bereits genannte erste Kalif Maulavi Nur ad-Din war ein großer Kenner des islamischen Rechts und er hatte einen maßgeblichen Anteil bei der Ausformung des Ahmadiyya-fiqh bereits zu Lebzeiten Mirza Ghulam Ahmads. Viele der fatwas des Letzteren wurden formuliert, nachdem Maulavi Nur ad-Din zuvor konsultiert worden war. Auch andere Gelehrte wurden von Mirza Ghuam Ahmad zu Rate gezogen, insbesondere, wenn er sich von ihnen über die Stellungnahmen der Rechtsschulen unterrichten ließ. Dabei zog er meistens die
Rechtsentscheidungen der hanafitischen Schule vor. Kein Wunder also, daß nach seinem Tode, die Ahmadiyya immer mehr ins Fahrwasser dieser Schule geriet. Vor wenigen Jahren veröffentlichte das Ahmadiyya Zentrum in Rabwah ein Buch über das Ahmadiyya-fiqh unter dem vielsagenden Titel: fiqh ahmadiyya hanafiyya.

Die Ahmadiyya unterhält seit den zwanziger Jahren ein Dar al-ifta, dem neben einem Mufti-i Silsila weitere Personen angehören. Zu den Obliegenheiten dieses Gremiums gehört es, sich mit den neuen Fragen zu befassen, zu denen keine früheren fiqh-Entscheidungen vorliegen. Es soll nach entsprechenden Quellenstudien und wenn nötig durch ijtihad neue Entscheidungen gefällt werden, die dann für die gesamte Ahmadiyya-Gemeinde als verbindlich angesehen werden.

Die Ahmadiyya-fiqh wurde maßgeblich von Maulavi Muhammad Fazl Khan gesammelt und in mehreren Bänden herausgegeben. Über ihn befindet sich ein Artikel in dieser Webseite, wo nähere Angaben zu seinen Veröffentlichungen gemacht werden.

Vortrag anläßlich des Orientalistentages in Würzburg.

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